Das Erbrecht des Fiskus - Wenn der Staat die Erbschaft antritt - Staat als Erbe

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es keine Verwandten gibt, erbt der Staat
  • Staat kann eine Erbschaft nicht ausschlagen
  • Mögliche Erben werden vom Nachlassgericht ermittelt

Im deutschen Recht gibt es keine Erbschaft, die nach dem Tod des Erblassers herrenlos bleibt.

Hat der Erblasser in seinem Testament sämtliche in Frage kommenden Verwandten enterbt oder kann bei gesetzlicher Erbfolge trotz intensiver Recherche kein Erbe ermittelt werden, weil zum Beispiel alle gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, dann steht am Ende der Erben-Kette nach deutschem Recht immer der Staat.

Nach § 1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erbt bei Fehlen eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben am Ende das Bundesland, in dem der Erblasser bei seinem Tod gewohnt hat oder zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt ein Deutscher im Ausland, ohne einen Erben zu hinterlassen, erbt nach § 1936 S.2 BGB der Bund.

Staat als Erbe kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden

An der Rechtsfolge, das der Staat zum Schluss als Erbe einspringt, kann der Erblasser auch nichts durch etwaige Anordnungen in seinem Testament ändern. § 1938 BGB bestimmt nämlich, dass der Erblasser durch Testament lediglich seine Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Der Staat kann hingegen vom Erblasser nicht durch testamentarische Anordnung als Erbe ausgeschlossen werden.

Vorstellbar ist auch, dass der Staat lediglich als Miterbe eine Erbschaft antritt. Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament einen Erben benannt, diesen aber auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, § 2088 BGB, dann ist es durchaus vorstellbar, dass der Staat für den vom Erblasser nicht verteilten Bruchteil als Miterbe einspringt.

Tatsächlich macht es auch Sinn, den Staat als letzt möglichen Erben heranzuziehen. Es geht dabei weniger darum, dass dem Staat hier materielle Wohltaten zufließen sollen, sondern durch die gesetzliche Regelung in § 1936 BGB ist sichergestellt, dass es in jedem Fall einen Rechtsträger gibt, der sich um die geregelte Abwicklung einer Erbschaft kümmert.

Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen

Dem Staat ist es aus diesem Grund auch verwehrt, eine Erbschaft auszuschlagen oder auf ein Erbe bereits im Vorfeld zu verzichten, § 1942 Absatz 2 BGB. Mag ein Nachlass also auch noch so überschuldet sein, der Staat hat sich in jedem Fall um die Abwicklung zu kümmern.

Tatsächlich gibt es auch eine Entwicklung, wonach dem Staat von Jahr zu Jahr mehr Erbschaften zufallen. Alleine das Bundesland Niedersachsen konnte im Jahr 2012 insgesamt 1.350 Erbschaften mit einem Gesamtwert von mehr als 3,4 Millionen Euro verzeichnen. Noch besser erging es dem Freistaat Bayern. Dort konnte man im Jahr 2012 Nachlasswerte im Gesamtwert von 6,5 Millionen Euro vereinnahmen.

In der Praxis hat das Nachlassgericht die Aufgabe, bei einem Sterbefall Erben zu ermitteln. Gelingt dies nicht, so muss das Nachlassgericht nach § 1965 BGB eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts machen, §§ 433 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Bis zu einem vom Nachlassgericht zu bestimmenden Termin können sich dann Erben beim Gericht melden.

Nachlassgericht stellt das Erbrecht des Staates fest

Bleiben die Bemühungen des Nachlassgerichts ergebnislos, so hat das Nachlassgericht durch Beschluss nach § 38 FamFG festzustellen, dass kein anderer Erbe als der Staat vorhanden ist.

Dieser Beschluss wirkt aber nicht konstitutiv in dem Sinne, dass damit ein Erbrecht des Staates begründet würde. Die Feststellung des Nachlassgerichts begründet vielmehr nur die (widerlegliche) Vermutung, dass der Staat Erbe geworden ist.

Taucht der wirkliche Erbe in der Folge auf und kann dieser sein Erbrecht zum Beispiel durch ein neues Testament belegen, kann der Beschluss des Nachlassgerichts jederzeit wieder aufgehoben werden.

Bevor der Fiskus nicht durch Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe festgestellt ist, können Nachlassgläubiger den Staat nicht aus Grundsätzen der Erbenhaftung in Anspruch nehmen, § 1966 BGB.

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