Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Erbrecht des Fiskus - Wenn der Staat die Erbschaft antritt - Staat als Erbe

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es keine Verwandten gibt, erbt der Staat
  • Staat kann eine Erbschaft nicht ausschlagen
  • Mögliche Erben werden vom Nachlassgericht ermittelt

Im deutschen Recht gibt es keine Erbschaft, die nach dem Tod des Erblassers herrenlos bleibt.

Hat der Erblasser in seinem Testament sämtliche in Frage kommenden Verwandten enterbt oder kann bei gesetzlicher Erbfolge trotz intensiver Recherche kein Erbe ermittelt werden, weil zum Beispiel alle gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, dann steht am Ende der Erben-Kette nach deutschem Recht immer der Staat.

Nach § 1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erbt bei Fehlen eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben am Ende das Bundesland, in dem der Erblasser bei seinem Tod gewohnt hat oder zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt ein Deutscher im Ausland, ohne einen Erben zu hinterlassen, erbt nach § 1936 S.2 BGB der Bund.

Staat als Erbe kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden

An der Rechtsfolge, das der Staat zum Schluss als Erbe einspringt, kann der Erblasser auch nichts durch etwaige Anordnungen in seinem Testament ändern. § 1938 BGB bestimmt nämlich, dass der Erblasser durch Testament lediglich seine Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Der Staat kann hingegen vom Erblasser nicht durch testamentarische Anordnung als Erbe ausgeschlossen werden.

Vorstellbar ist auch, dass der Staat lediglich als Miterbe eine Erbschaft antritt. Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament einen Erben benannt, diesen aber auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, § 2088 BGB, dann ist es durchaus vorstellbar, dass der Staat für den vom Erblasser nicht verteilten Bruchteil als Miterbe einspringt.

Tatsächlich macht es auch Sinn, den Staat als letzt möglichen Erben heranzuziehen. Es geht dabei weniger darum, dass dem Staat hier materielle Wohltaten zufließen sollen, sondern durch die gesetzliche Regelung in § 1936 BGB ist sichergestellt, dass es in jedem Fall einen Rechtsträger gibt, der sich um die geregelte Abwicklung einer Erbschaft kümmert.

Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen

Dem Staat ist es aus diesem Grund auch verwehrt, eine Erbschaft auszuschlagen oder auf ein Erbe bereits im Vorfeld zu verzichten, § 1942 Absatz 2 BGB. Mag ein Nachlass also auch noch so überschuldet sein, der Staat hat sich in jedem Fall um die Abwicklung zu kümmern.

Tatsächlich gibt es auch eine Entwicklung, wonach dem Staat von Jahr zu Jahr mehr Erbschaften zufallen. Alleine das Bundesland Niedersachsen konnte im Jahr 2012 insgesamt 1.350 Erbschaften mit einem Gesamtwert von mehr als 3,4 Millionen Euro verzeichnen. Noch besser erging es dem Freistaat Bayern. Dort konnte man im Jahr 2012 Nachlasswerte im Gesamtwert von 6,5 Millionen Euro vereinnahmen.

In der Praxis hat das Nachlassgericht die Aufgabe, bei einem Sterbefall Erben zu ermitteln. Gelingt dies nicht, so muss das Nachlassgericht nach § 1965 BGB eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts machen, §§ 433 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Bis zu einem vom Nachlassgericht zu bestimmenden Termin können sich dann Erben beim Gericht melden.

Nachlassgericht stellt das Erbrecht des Staates fest

Bleiben die Bemühungen des Nachlassgerichts ergebnislos, so hat das Nachlassgericht durch Beschluss nach § 38 FamFG festzustellen, dass kein anderer Erbe als der Staat vorhanden ist.

Dieser Beschluss wirkt aber nicht konstitutiv in dem Sinne, dass damit ein Erbrecht des Staates begründet würde. Die Feststellung des Nachlassgerichts begründet vielmehr nur die (widerlegliche) Vermutung, dass der Staat Erbe geworden ist.

Taucht der wirkliche Erbe in der Folge auf und kann dieser sein Erbrecht zum Beispiel durch ein neues Testament belegen, kann der Beschluss des Nachlassgerichts jederzeit wieder aufgehoben werden.

Bevor der Fiskus nicht durch Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe festgestellt ist, können Nachlassgläubiger den Staat nicht aus Grundsätzen der Erbenhaftung in Anspruch nehmen, § 1966 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbfall in der Familie – Wo bekommt man Informationen über sein Erbrecht?
Muss man die Erbschaft annehmen oder kann man sie ausschlagen?
Die Erbschaft – Man wird Erbe, ob man will oder nicht
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht