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Jeder Miterbe ist verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 22.04.2022 – 7 U 193/20

  • Eine Miterbin versucht die Auseinandersetzung der Erbschaft zu sabotieren
  • Klage gegen die Miterbin auf Vornahme einer Verwaltungsmaßnahme hat in zwei Instanzen Erfolg
  • Die sich verweigernde Miterbin hat Gerichts- und Anwaltskosten in fünfstelliger Höhe zu tragen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit Rechtsfragen rund um eine zerstrittene aus zwei Schwestern bestehende Erbengemeinschaft zu beschäftigen.

In der Angelegenheit war eine Erbin A in einem Vorprozess dazu verurteilt worden, an die aus der Erbin A und einer weiteren Erbin B bestehenden Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.

Offensichtlich schuldete die Erbin A dem Erblasser diese Geldsumme. Die Erbin B machte die Forderung nach dem Erbfall namens der Erbengemeinschaft vor Gericht erfolgreich geltend.

Erbin lässt der Erbengemeinschaft geschuldetes Geld hinterlegen

Um der Miterbin B nach dem verlorenen Prozess aber weitere Steine in den Weg zu legen, weigerte sich die Erbin A in der Folge, den geschuldeten Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro auf das Konto der Erbengemeinschaft zur Anweisung zu bringen.

Nachdem die Erbin B gegen die Erbin A die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieb, händigte die Erbin A den geschuldeten Geldbetrag vielmehr der eingeschalteten Gerichtsvollzieherin aus, verweigerte aber ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto der Erbengemeinschaft.

Der Gerichtsvollzieherin blieb in Anbetracht dieser Haltung der Erbin A nichts anderes übrig, als den Geldbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht für die Erbengemeinschaft zu hinterlegen.

Erbengemeinschaft kann über hinterlegtes Geld nicht verfügen

Damit war die Erbin A den geschuldeten Geldbetrag zwar los. Die aus den Erbinnen A und B bestehende Erbengemeinschaft konnte über das bei Gericht hinterlegte Geld aber nicht verfügen.

Die Erbin B wollte diesen Zustand aber nicht hinnehmen und strengte gegen die Erbin A eine weitere Klage an.

Mit dieser neuen Klage verlangte die Erbin B, dass die Erbin A ihr Einverständnis zur Auszahlung des hinterlegten Betrages aus das Konto der Erbengemeinschaft erteilt.

Landgericht gibt der Klage in vollem Umfang statt

Das angerufene Landgericht verurteilte die Erbin A auch antragsgemäß, die Zustimmung zu dem Geldtransfer zu erteilen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Erbin A Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG betätigte aber die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass jeder Miterbe nach § 2038 BGB dazu verpflichtet ist, an Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Mitwirkungspflicht eines Miterben kann eingeklagt werden

Die Mitwirkungspflicht eines jeden einzelnen Miterben könne, so das OLG weiter, auch gerichtlich durchgesetzt werden, wenn ein Mehrheitsbeschluss in der Ebengemeinschaft nicht zustande kommt oder ein tatsächliches Handeln des betroffenen Miterben erforderlich ist.

Bereits mit ihrer Weigerung, gegenüber der Gerichtsvollzieherin ihre Zustimmung zur Zahlung der 50.000 Euro auf ein Konto der Erbengemeinschaft zu erteilen, habe die Erbin A gegen ihre Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Teilnahme an der Nachlassverwaltung verstoßen.

Es würde auch nicht einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprechen, wenn der Erbengemeinschaft zustehendes Geld dauerhaft bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle geparkt wird und die Erben de facto auf das Geld nicht zugreifen können.

Liquidität der Erbengemeinschaft muss sichergestellt werden

Im zu entscheidenden Fall hätte (auch) die Erbin A die Pflicht, an Maßnahmen mitzuwirken, die 6 ½ Jahre nach dem Tod der gemeinsamen Mutter der Parteien zu einer Teilungsreife des Nachlasses führen.

Auch könne nur über die Überführung des Geldes von der Hinterlegungsstelle auf das Konto der Erbengemeinschaft die Liquidität der Erbengemeinschaft sichergestellt werden.

Im Ergebnis hatte die Erbin A damit mit ihrer wenig konstruktiven Verweigerungshaltung einen weiteren Prozess verloren und musste auch die entsprechenden Verfahrenskosten in vollem Umfang tragen.

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