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Vermeintlicher Erbe verliert die Erbschaft nach Jahren an den wahren Erben -  Welche Folgen hat das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wahrer Erbe hat auch noch nach Jahren einen Anspruch auf den Nachlass
  • Vermeintlicher Erbe hat den Nachlass herauszugeben
  • Solange der vermeintliche Erbe gutgläubig war, muss er nur eine noch vorhandene Bereicherung herausgeben

Es passiert immer wieder. Jahre, nachdem ein vermeintlicher Erbe eine Erbschaft in Besitz genommen hat, taucht ein Testament auf, das die bisherige Erbfolge gründlich durcheinander wirbelt.

Stimmt zum Beispiel der Inhalt eines neu aufgetauchten Testaments nicht mit der bisher angenommenen Erbfolge überein, dann muss sich derjenige, der den Nachlass bisher in Besitz hatte, an den Gedanken gewöhnen, dass er „seine“ Erbschaft komplett verliert.

Wer der wahre Erbe ist, bestimmt sich nämlich nach objektiven Kriterien und nicht nach der Frage, wer als erster einen Erbschein beantragt (und erhalten) oder wer den Nachlass zuerst in Besitz genommen hat.

Wahrer Erbe fordert den Nachlass heraus

Stellt sich also auch nach Jahren heraus, dass der Nachlass bisher dem nur vermeintlichen Erben zugeordnet war, dann beginnen für sowohl für den vermeintlichen als auch für den wahren Erben unruhige Tage.

Klar ist nämlich, dass der wahre Erbe den Nachlass vom vermeintlichen Erben herausverlangen kann und wird.

Dies ist das gute Recht des wahren Erben und tatsächlichen Rechtsnachfolgers des Erblassers.

Das Gesetz stellt dem wahren Erben zu diesem Zweck in § 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Herausgabeanspruch zur Verfügung:

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Der vermeintliche Erbe (auch Erbschaftsbesitzer genannt) muss also dem wahren Erben den Nachlass herausgeben.

Alles was noch da ist, muss herausgegeben werden

Dieser Vorgang gestaltet sich solange unproblematisch, als die Vermögenswerte, die der vermeintliche Erbe seinerzeit in Besitz genommen hatte, gegenständlich noch vorhanden sind.

So muss beispielsweise eine Nachlassimmobilie demnach an den wahren Erben überführt werden, ein zum Nachlass gehörendes KFZ steht ebenso dem wahren Erben zu wie auch der Goldschmuck des Erblassers oder dessen Wertpapierdepot.

Kritisch wird es für den wahren Erben allerdings immer dann, wenn der vermeintliche Erbe Geldbeträge aus dem Nachlass entnommen und dieses Geld für persönliche Zwecke ausgegeben hat.

War der vermeintliche Erbe gut- oder bösgläubig?

Solange dieser Verbrauch von Geldmitteln durch den vermeintlichen Erben nämlich in einer Zeit passiert ist, zu der der vermeintliche Erbe noch für den richtigen Erben gehalten hat, der vermeintliche Erbe mithin gutgläubig war, dann kann es für den wahren Erben ein böses Erwachen geben.

Zwar hat der vermeintliche Erbe grundsätzlich auch so genannte Surrogate, d.h. Gegenstände, die er mit Mitteln aus der Erbschaft erlangt hat, sowie Nutzungen herauszugeben.

Schwierig wird es für den wahren Erben aber dann, wenn ihm der vermeintliche Erbe eröffnet, dass er das Geld für eigene Zwecke verbraucht habe und von dem ehedem stolzen Nachlassvermögen nahezu nichts mehr vorhanden ist.

Die Rechte des wahren Erben bestimmen sich in solchen Fällen nämlich nach § 2021 BGB nach dem so genannten Bereicherungsrecht in den §§ 812 ff. BGB. Und zu diesen im Bereicherungsrecht anwendbaren Vorschriften gehört auch der § 818 Abs. 3 BGB.

Nach § 818 Abs. 3 BGB gilt folgendes:

Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Luxusausgaben führen zur Entreicherung des vermeintlichen Erben

Dem Grunde nach gilt, dass der vermeintliche Erbe nur dann zur Herausgabe verpflichtet ist, als er durch den fälschlicherweise übernommenen Nachlass überhaupt noch bereichert ist.

Soweit das Vermögen aber beim vermeintlichen Erben gar nicht mehr vorhanden ist, weil es der vermeintliche Erbe zum Beispiel für teure Reisen, erlesene Weine und Familienfeste ausgegeben hat, dann kann es gut sein, dass der vermeintliche Erbe nicht mehr „bereichert“ im Sinne von §§ 812 ff. BGB ist und dem wahren Erben für den entstandenen Verlust auch keinen Ersatz schuldet.

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