Erbe kann vom Erbschaftsbesitzer die Herausgabe der Erbschaft verlangen – Was kann der Besitzer einwenden?
- Der Erbe hat einen umfassenden Herausgabeanspruch
- Welche Gegenrechte hat der Besitzer eines Nachlassgegenstandes?
- Berechtigter Eigentümer von Nachlassgegenständen ist alleine der Erbe
Eine Erbschaft nimmt zuweilen verschlungene Wege. Nicht immer findet die Erbschaft den direkten Weg zu derjenigen Person, der der Nachlass nach dem Willen des Erblassers oder auch nach dem Gesetz zusteht.
Der Besitz über den Nachlass und Erbenstellung können aus verschiedenen Gründen auseinander fallen.
Es reicht hierzu aus, wenn ein vom Erblasser erstelltes Testament unmittelbar nach dem Erbfall nicht aufgefunden wird, weil es der Erblasser „zu gut“ versteckt hat. In diesem Fall werden zunächst die gesetzlichen Erben die Erbschaft in Besitz nehmen.
Wenn das Testament des Erblassers erst verspätet aufgefunden wird
Taucht das Testament dann nach einer Weile auf, wird die Erbfolge unter Umständen komplett auf den Kopf gestellt. Die im Testament angeordnete Erbfolge geht natürlich der gesetzlichen Erbfolge vor. Die gesetzlichen Erben, die den Nachlass – in gutem Glauben – in Besitz genommen haben, müssen ihn an die im Testament benannten Erben herausgeben.
Ähnliche Situationen können sich ergeben, wenn nach einer Weile ein zweites – zeitlich vom Erblasser später erstelltes – Testament aufgefunden wird, das dem ersten vom Nachlassgericht eröffneten Testament inhaltlich widerspricht. Auch in diesem Fall haben gegebenenfalls Personen den Nachlass in Besitz genommen, denen gar kein Erbrecht zusteht.
Schließlich können auch Rechtshandlungen nach dem Erbfall dazu führen, dass Besitz und tatsächliche Berechtigung an der Erbschaft auseinander fallen. So kann beispielsweise eine wirksame Testamentsanfechtung ebenso für eine neue Erbfolge sorgen wie eine nach Eintritt des Erbfalls bei Gericht eingereichte Anfechtungsklage, mit der die Erbunwürdigkeit des Erben geltend gemacht wird.
Erbschaftsbesitzer muss die Erbschaft herausgeben
Wenn sich die Person desjenigen, der die Erbschaft besitzt von der Person, die tatsächlich Erbe geworden ist, unterscheidet, dann müssen die Besitzverhältnisse geändert werden. Der tatsächliche Erbe hat einen Herausgabeanspruch gegen diejenige Person, die irrtümlich davon ausgegangen ist, dass ihr Erbenrechte zustehen, § 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Was kann der Erbschaftsbesitzer einwenden?
Diejenige Person, die bisher gutgläubig davon ausgegangen ist, dass ihr Erbenrechte zustehen, ist von einem Herausgabeverlangen des wirklichen Erben naturgemäß erst einmal überrascht und wenig erfreut. An dem Ergebnis, der Herausgabe sämtlicher Nachlassgegenstände, ändert diese Gemütslage bei dem Erbschaftsbesitzer nichts.
Das Gesetz trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Besitzer der Erbschaft zunächst einmal gutgläubig den Nachlass unter seine Fittiche genommen hat. §§ 2021 und 2022 BGB normieren für den Erbschaftsbesitzer Rechte, die er dem Herausgabeverlangen des Erben entgegensetzen kann.
§ 2021 BGB sieht zunächst einmal vor, dass der – gutgläubige – Erbschaftsbesitzer dann nicht zur Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände verpflichtet ist, wenn ihm die Herausgabe unmöglich ist. Hat der Erbschaftsbesitzer also einen Erbschaftsgegenstand verbraucht oder ist ein zum Nachlass gehörender Gegenstand beispielsweise zerstört worden, dann kann der Erbe seinen Herausgabeanspruch grundsätzlich nicht verwirklichen. Dabei muss der fragliche Nachlassgegenstand aber ersatzlos und vollständig aus dem Vermögen des Erbschaftsbesitzers ausgeschieden sein.
Hat der Erbschaftsbesitzer als Ersatz für den verbrauchten oder zerstörten Gegenstand etwas erhalten, dann hat er ersatzweise dieses Surrogat an den Erben herauszugeben.
Schließlich kann sich der Erbschaftsbesitzer gegen einen Herausgabeanspruch des Erben nach § 2022 BGB auch dann wehren, wenn er auf den herausverlangten Nachlassgegenstand Verwendungen gemacht hat. Hatte der Erbschaftsbesitzer beispielsweise Kosten für die Verwahrung und/oder Erhaltung des Nachlasses, dann kann er vom Erben verlangen, dass ihm diese Kosten ersetzt werden.
Gleiches gilt, wenn der Erbschaftsbesitzer in der Annahme tatsächlicher Erbe zu sein, dem Finanzamt bereits die Erbschaftsteuer entrichtet hat.
Solange solche Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers von dem die Herausgabe fordernden Erben nicht erstattet werden, ist der Erbschaftsbesitzer grundsätzlich nicht zur Herausgabe verpflichtet.
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