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Nacherbenvermerk in Grundbuch kann nur nach Anhörung der Nacherben gelöscht werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 22.01.2015 – 3 W 3/15

  • Befreiter Vorerbe will Immobilie veräußern
  • Grundbuchamt will vor Vollzug des Rechtsgeschäfts die minderjährigen Nacherben anhören
  • OLG billigt die Vorgehensweise des Grundbuchamtes

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte darüber zu befinden, ob die in einem Testament eingesetzten Nacherben in jedem Fall angehört werden müssen, wenn der Vorerbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußert.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser in seinem letzten Willen zwei Personen als so genannte Vorerben eingesetzt. Nacherben, so der Wille des Erblassers, sollten die Kinder der Vorerben sein. Die betroffenen Nacherben waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig.

Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet, dass die Vorerben befugt sein sollen, über Immobilien, die zum Nachlass gehörten, zu verfügen.

Vorerben verkaufen Nachlassgrundstück

Von diesem Recht machten die beiden Vorerben dann auch Gebrauch und verkauften mit notariellem Vertrag ein Nachlassgrundstück.

Bei dem Vollzug dieses Kaufvertrages gab es dann aber Probleme. Die Erwerber der Immobilie beantragten beim Grundbuchamt nämlich den Vollzug des Vertrages. Sie wollten als neue Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen werden.

Gleichzeitig sollte der im Grundbuch vorhandene Nacherbenvermerk gelöscht werden.

Das Grundbuchamt teilte den Erwerbern des Grundstücks auf ihren Antrag hin aber mit, dass der Vertrag nicht vollzogen werden könne, da den Nacherben bislang noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Grundbuchamt will den Nacherben rechtliches Gehör gewähren

Das Grundbuchamt teilte den Erwerbern des Grundstücks mit, dass vor einer Löschung des Nacherbenvermerks jedenfalls letzte Zweifel in Bezug auf die Entgeltlichkeit der Veräußerung geklärt werden müssen. Hierzu müssten die Nacherben angehört werden. Nachdem diese aber minderjährig seien, müsste als deren Vertreter ein Pfleger bestellt werden.

Dieser Aufwand erschien den Erwerbern des Grundstücks aber zu hoch, zumal in dem zugrunde liegenden Vertrag für die Übereignung des Grundstücks unstreitig eine Gegenleistung in Form eines Kaufpreises vorgesehen war.

Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes wurde daher Beschwerde eingelegt.

Das OLG wies diese Beschwerde aber als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass durch die Löschung des Nacherbenvermerkes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich in die Rechte der Nacherben eingegriffen würde.

Aus diesem Grund müsse den Nacherben vor der Löschung rechtliches Gehör gewährt werden.

Nacherben müssen sich äußern können

Dies sei auch kein reiner Formalismus, da zumindest überprüft werden müsse, ob der in dem Vertrag vorgesehene Kaufpreis angemessen sei oder vielleicht eine gemischte Schenkung vorliege. Den Nacherben müsse Gelegenheit gegeben werden, sich zu dieser Frage zu äußern.

Der Umstand, dass wegen der Minderjährigkeit der Nacherben bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der damit verbundenen Einsetzung eines Pflegers ein höherer Aufwand entsteht, sei im Hinblick auf die verfassungsmäßigen Rechte der Nacherben hinzunehmen.

Im Ergebnis musste vor Löschung des Nacherbenvermerks für die minderjährigen Nacherben ein Pfleger bestellt und dieser angehört werden.

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