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Nacherbenvermerk im Grundbuch soll gelöscht werden – Grundbuchamt hat sämtliche möglichen Nacherben von Amts wegen zu ermitteln!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 22.04.2022 – 15 W 76/22

  • Nach einem Erbfall wird in das Grundbuch ein Nacherbenvermerk aufgenommen
  • Nach fast 60 Jahren soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden
  • Das Grundbuchamt muss alle in Frage kommenden Nacherben von Amts wegen ermitteln

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerkes zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser zu Lebzeiten ein Testament errichtet.

In diesem Testament hatte der Erblasser eine Person A als Vollerbin und eine Person B als befreite Vorerbin eingesetzt.

In das Grundbuch wird ein Nacherbenvermerk aufgenommen

In den Nachlass fiel auch eine Immobilie.

Nach dem Erbfall im Jahr 1961 nahm das zuständige Grundbuchamt in Anbetracht der vom Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbschaft folgenden Nacherbenvermerk in das Grundbuch der Nachlassimmobilie auf:

Die Person B ist befreite Vorerbin.
Nacherben des Erblassers sind beim Tode der Vorerbin deren eheliche Abkömmlinge.
Für den Fall, dass die Vorerbin kinderlos verstirbt, sind Nacherben
a) die Person C
b) die Person D.
Aufgrund des Testaments vom 4. Februar 1953, 7 IV 112/53 Amtsgericht Dormund eingetragen am 26. Januar 1962.

Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde von der Vollerbin A und der befreiten Vorerbin B im Jahr 1963 an ein Ehepaar X und Y veräußert.

Nach der Veräußerung wird der Nacherbenvermerk nicht gelöscht

Der Nacherbenvermerk im Grundbuch wurde im Jahr 1963 im Rahmen des Veräußerungsvorgangs nicht gelöscht.

Dies wollte der Erwerber X dann aber fast 60 Jahre später im Jahr 2021 ändern und beantragte beim Grundbuchamt, dass der Nacherbenvermerk in dem Grundbuch der von ihm im Jahr 1963 erworbenen Immobilie gelöscht wird.

Er begründete seinen Löschungsantrag mit dem Argument, dass der Grundbesitz durch die Veräußerung der Immobilie im Jahre 1963 durch die Mitvollerbin A und die befreite (Mit-) Vorerbin B an die Eheleute X und Y endgültig aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass ausgeschieden sei. 

Grundbuchamt will den Nacherbenvermerk nicht löschen

Das Grundbuchamt wies diesen Löschungsantrag mit dem Hinweis zurück, dass den Nacherben, also insbesondere den ehelichen Abkömmlinge der befreiten Vorerbin A, vor der Löschung des Nacherbenvermerks rechtliches Gehör zu gewähren sei, diese potentiellen Nacherben aber nicht hätten ermittelt werden können.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG hob die Entscheidung des Grundbuchamtes auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Grundbuchamt.

Grundbuchamt muss Nacherben von Amts wegen ermitteln

In der Begründung seiner Entscheidung warf das OLG dem Grundbuchamt vor, dass es in Frage kommende Nacherben nicht mit der gebotenen Intensität ermittelt hätte.

Dabei wies das OLG darauf hin, dass das fragliche Grundstück zwar durchaus nach der im Jahr 1963 erfolgten Veräußerung aus dem Nachlass ausgeschieden war und damit das mit dem Nacherbenvermerk versehene Grundbuch unrichtig sei.

Vor Löschung des Nacherbenvermerkes seien aber zwingend sämtliche in Frage kommenden Nacherben vom Grundbuchamt anzuhören.

In diesem Zusammenhang habe das Grundbuchamt selber alle möglichen Nacherben zu ermitteln und dürfe diese Aufgabe nicht auf den Antragsteller abwälzen.

Grundbuchamt muss Nachlassakten und Personenstandsakten auswerten

Hierzu habe das Grundbuchamt sowohl die Nachlassakten des Erblassers selber als auch die Personenstandsakten der Vorerbin B auswerten müssen.

Ebenfalls hätte das Grundbuchamt weitere Ermittlungen bei den im Testament als Ersatznacherben benannten Personen C und D anstellen müssen.

Nachdem all diese Ermittlungen aber unterblieben waren, ging die Akte an das Grundbuchamt zurück und musste dort nochmals und gründlicher bearbeitet werden.

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