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Unbekannte Nacherben in notariellem Testament verursachen Probleme

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 24.04.2017 – 31 Wx 463/16

  • In Testament wird eine noch unbestimmte Personengruppe als Nacherbe benannt
  • Erbschein gibt diese Erbfolge zutreffend wieder
  • Antrag auf Einziehung des Erbscheins bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen einer Erbscheinsangelegenheit über ein notarielles Testament zu befinden, in dem eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet war.

Die Erblasserin hatte in der Angelegenheit im Alter von 74 Jahren einen Notar aufgesucht, um dort ihre Erbfolge komplett neu zu regeln.

Zunächst einmal widerrief die Erblasserin in diesem notariellen Testament sämtliche zeitlich früheren letztwilligen Verfügungen.

Weiter bestimmte die Erblasserin ihre Nichte zu ihrer alleinigen Erbin.

Nach dem Willen der Erblasserin sollte die Nichte aber nur Vorerbin sein.

Alle zukünftigen Abkömmlinge sollen Nacherben sein

Zur Bestimmung der Nacherben enthielt das Testament folgende Anordnung:

„Meine Nichte soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit:
A, B und C. Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode des Vorerben.“

Weiter sollten nach dem Testament Ersatzerben die weiteren Abkömmlinge der Nichte nach Stämmen zu gleichen Anteilen sein.

Nach dem Erbfall beantragte die Nichte als Alleinerbin beim Nachlassgericht einen Erbschein.

Erbschein gibt die Nacherbfolge wieder

Dieser Erbschein wurde erteilt und enthielt den Hinweis, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist und hierzu folgende Bestimmung:

„Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen, derzeit:
Beteiligte zu 2-4
Ersatznacherbfolge ist angeordnet.“

In der Folge wollte die Nichte als alleinige Vorerbin eine im Nachlass befindliche Wohnung veräußern und stellte dabei fest, dass es hierbei mit der angeordneten Vor- und Nacherbfolge Probleme gibt.

Zwar stimmten die eigenen Kinder der Vorerbin der Transaktion zu. Jedoch wurde für die noch unbekannten Nacherben ein Ergänzungspfleger bestellt.

In diesem Zusammenhang beantragte die Vorerbin beim Nachlassgericht, man möge doch bitte den Zusatz „derzeit“ in dem Erbschein streichen. Die Vorerbin ließ das Nachlassgericht wissen, dass es sich bei dem Begriff „derzeit“ um ein „völlig überflüssiges inhaltlich sinnloses und verwirrendes Füllwort“ handeln würde.

Sinngemäß wollte die Vorerbin dem Nachlassgericht wohl näher bringen, dass sie nicht vorhabe, neben ihren drei Kindern, die als Nacherben in Frage kamen, weitere Abkömmlinge in die Welt zu setzen.

Der Anwalt der Vorerbin verstieg sich in diesem Zusammenhang sogar zu der Aussage, dass der Begriff „derzeit“ in dem Erbschein „pur blödsinnig“ sei.

Antrag auf Einziehung des Erbscheins wird abgelehnt

Das Nachlassgericht interpretierte den Änderungswunsch der Vorerbin als Antrag, einen inhaltlich unrichtigen Erbschein einzuziehen. Diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 04.11.2016 ab.

Die hiergegen zum Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde der Vorerbin blieb erfolglos.

Ebenso wie bereits das Nachlassgericht sah das OLG die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins nicht für gegeben.

Das OLG ließ die Vorerbin in der Begründung seiner Entscheidung wissen, dass die Aufnahme des Begriffes „derzeit“ in dem Erbschein zutreffend und geboten sei.

Nacherbfolge ist im Erbschein so genau wie möglich anzugeben

In einem Erbschein sei nämlich nicht nur anzugeben ist, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, „sondern auch unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist.“ In diesem Zusammenhang sei es geboten, dass in dem zu erteilenden Erbschein die Person der Nacherben so genau wie möglich angegeben werden.

 Die Erblasserin habe in dem fraglichen Testament selber den Begriff „derzeit“ gewählt. Dies lasse den Schluss zu, dass es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, dass sämtliche „zukünftig aufgrund des Abstammungsverhältnisses zu der Vorerbin als Abkömmlinge in Frage kommenden Personen als Nacherben in den gleichmäßigen Genuss ihres Nachlasses kommen sollen.“

Hierzu könnten neben leiblichen Abkömmlingen der Vorerbin auch von dieser adoptierte Kinder gehören.

Im Ergebnis verbleib es demnach bei dem Inhalt des Erbscheins.

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