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Kann ein Nacherbe Nachlassgegenstände freigeben und dem Vorerben so die Verfügung über die Gegenstände ermöglichen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 13.05.2016 – 15 W 594/15

  • Nacherben verzichten auf Ihre Rechte
  • Grundbuchamt will Nacherbenvermerk im Grundbuch trotzdem nicht löschen
  • OLG korrigiert das Grundbuchamt

Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, ob und unter welchen Umständen ein Nacherbe auf seine Rechte hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände verzichten und so dem Vorerben eine uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände verschaffen kann.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser in seinem letzten Willen eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet.

Vorerben waren der A und der B. Nacherben sollten der C und der D sein. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod von A und B eintreten.

Weiter hatte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet, dass Ersatznacherben die Abkömmlinge von C und D nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein sollen.

Nach dem Erbfall wurden A und B im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen. Gleichzeitig wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerk aufgenommen.

Nacherben verzichten auf ihr Nacherbenrecht

In der Folge suchten A, B, C und D einen Notar auf und ließen dort eine Erklärung beurkunden, wonach C und D in Bezug auf einen konkreten zum Nachlass gehörenden Grundbesitz auf ihr Nacherbenrecht verzichten. Die Vorerben A und B nahmen diesen von C und D erklärten Verzicht an.

Die Beteiligten beantragten mit Hinweis auf diese notariell beurkundete Erklärung die Löschung des Nacherbenvermerkes im Grundbuch.

Das zuständige Grundbuchamt lehnte diese Löschung aber ab. Es wies darauf hin, dass für eine Löschung zusätzlich die Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich sei.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diesen Beschluss des Grundbuchamtes legten die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, die fraglichen Nacherbenvermerke zu löschen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Grundbuchamt im Ausgangspunkt durchaus auf der richtigen Spur gewesen war. So könne ein Nacherbenvermerk im Grundbuch grundsätzlich nur dann gelöscht werden, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potentiell Betroffenen vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werde.

Zu den potentiell Betroffenen würden grundsätzlich auch die Ersatznacherben gehören, die sich im zu entscheidenden Fall zu der beantragten Löschung gerade nicht geäußert hatten.

Das OLG vertrat aber die Auffassung, dass die Unrichtigkeit des Grundbuches im vorliegenden Fall von den Beteiligten nachgewiesen worden sei.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Vor- und dem Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände nach einer vorherrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Bezug auf das Nacherbenrecht gerade ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben einzuräumen sei.

Nacherbe darf autonom über seine Rechte entscheiden

Die den Nacherben schützende Vorschrift in § 2113 BGB sei, so das OLG, in Zusammenhang mit der Vorschrift des § 2120 BGB zu lesen.

Im Ergebnis würde, so das OLG, der „Schutz des Nacherben uneingeschränkt seiner rechtsgeschäftlichen Disposition“ unterliegen. Diese Dispositionsbefugnis sei auch nicht durch das Zustimmungserfordernis eines Ersatznacherben beschränkt.

Das OLG ordnete die Stellung eines Ersatznacherben als nicht so gewichtig ein, als dass der Ersatznacherbe dem Nacherben in seiner Dispositionsbefugnis über sein Nacherbenrecht behindern könnte.

Das OLG stellte insoweit einen Vergleich der Situation des Nacherben mit der eines Testamentsvollstreckers bzw. eines Insolvenzverwalters an. Letztere könnten auch einzelne Vermögensgegenstände durch bloße Freigabeerklärung aus dem von ihnen verwalteten Sondervermögen ausscheiden lassen.

Der Nacherbenvermerk konnte demnach gelöscht werden, die Vorerben uneingeschränkt über das Grundstück verfügen.

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