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Mutter wird vom Erblasser von der Vermögenssorge für die Erbschaft ihres Kindes ausgeschlossen – Mutter kann für das Kind auch nicht die Ausschlagung der Erbschaft erklären

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser entzieht der Kindmutter die Vermögensverwaltung für das Kind
  • Kindsmutter erklärt für ihr Kind die Ausschlagung der Erbschaft
  • BGH kassiert die Ausschlagung als unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz die Reichweite einer testamentarischen Anordnung zu klären, mit der ein Vater der Mutter seines Kindes die Vermögenssorge für das vom Kind geerbte Vermögen entzogen hatte.

Das betroffene Kind wurde im Mai 2008 geboren. Die Eltern waren nicht verheiratet. Der Vater hatte seine Vaterschaft aber anerkannt und den Eltern stand das gemeinsame Sorgerecht zu.

Am 22.07.2011 verfasste der Vater des Kindes ein Testament. In diesem Testament setzte er seine Schwester und seinen Sohn als Erben zu je ½ ein. Gleichzeitig ordnete der Vater des Kindes eine Testamentsvollstreckung durch seine Schwester für den Fall an, dass der Sohn bei seinem Tod noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben sollte.

Erblasser entzieht der Kindmutter die Vermögensverwaltung für das Kind

Weiter entzog der Vater der Mutter seines Kindes nach § 1638 BGB die Befugnis, Vermögensgegenstände, die das Kind erbt, für das Kind zu verwalten.

Der Vater des Kindes verstarb im Dezember 2013.

Nach dem Tod des Kindsvaters erklärte die Mutter des Kindes für ihr Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Offensichtlich spekulierte die Mutter des Kindes auf diesem Weg auf den Pflichtteilsanspruch ihres Sohnes.

Familiengericht genehmigt die Ausschlagung der Erbschaft

Die von der Mutter erklärte Ausschlagung wurde vom Familiengericht genehmigt.

In der Folge reagierten aber die Gerichte. So wurde zunächst vom Amtsgericht die Schwester des Erblassers als Ergänzungspflegerin eingesetzt. Auf eine daraufhin von der Kindsmutter erhobenen Beschwerde hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und bestimmte zwei Anwältinnen als Ergänzungspfleger.

Gegen diese Entscheidung des OLG richtete sich die Rechtsbeschwerde der Kindsmutter. Sie wollte neben sich überhaupt keine Pflegschaft dulden.

Die Angelegenheit endete jedoch beim BGH mit einem für die Kindsmutter überraschenden Ergebnis. Zwar hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Angelegenheit zurück.

BGH: Ausschlagung der Erbschaft durch Kindsmutter war unwirksam

Dies machte der BGH allerdings nicht, um der Kindsmutter Zugriff auf das geerbte Vermögen ihres Kindes zu erleichtern.

Vielmehr stellte der BGH in seiner Entscheidung fest, dass die Kindsmutter schon gar nicht berechtigt war, für ihr Kind die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Nachdem der Erblasser in seinem Testament angeordnet hatte, dass die Kindsmutter von der Verwaltung des vom Kind geerbten Vermögens ausgeschlossen sein sollte, war sie nach Auffassung des BGH auch in Bezug auf die Ausschlagung von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Nur ein vom Gericht eingesetzter Pfleger hätte das Erbe für den Minderjährigen wirksam ausschlagen können.

Das Ausschlagungsrecht sei, so der BGH, wie die Erbschaft vermögensrechtlicher Natur und unterfalle folglich der Sorgerechtsbeschränkung nach § 1638 Abs. 1 BGB.

Nachdem die Kindsmutter aber zur Erklärung der Ausschlagung in Anbetracht der testamentarischen Anordnung des Erblassers keine Vertretungsmacht für ihr Kind hatte, war die Ausschlagung insgesamt unwirksam. Daran änderte auch die familiengerichtliche Genehmigung nichts.

Nachdem der Beschluss des OLG noch von einer wirksamen Ausschlagung und der Existenz eines Pflichtteilanspruchs ausging, war dieser Beschluss aufzuheben und vom OLG neu zu fassen.

Im Ergebnis verblieb es aber dabei, dass in Bezug auf die Erbschaft des Kindes ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden musste und der Kindsmutter so der Zugriff auf die Erbschaft ihres Kindes verwehrt blieb.

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