Miterbin als Testamentsvollstreckerin – Darf sie ein Nachlassgrundstück auf sich übertragen?
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 14.08.2013 – I-3 Wx 41/13
- Testamentsvollstreckerin will Nachlassgrundstück auf sich übertragen
- Grundbuchamt verweigert den Vollzug des Rechtsgeschäfts
- Oberlandesgericht korrigiert das Grundbuchamt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Rechtsfrage zu klären, ob eine Miterbin, die vom Erblasser gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden war, ein ihr vermächtnisweise zugewandtes Grundstück in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin ohne weiteres auf sich übertragen darf.
In der Angelegenheit war der Erblasser am 21.06.2007 verstorben. Er hatte mit Datum vom 11.10.2003 ein privatschriftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatte er seine drei Kinder als Erben eingesetzt. Gleichzeitig hatte der Erblasser in dem Testament konkrete Anweisungen zur Verteilung seines Vermögens unter den drei Erben gemacht.
So ordnete der Erblasser in dem Testament unter anderem folgendes an:
„Meine Tochter M. D. erbt mein Haus in 41747 Viersen mit den zugehörigen Grundstücken.“
Die so bedachte Tochter setzte der Erblasser in seinem Testament auch gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin ein.
Testamentsvollstreckerin überträgt Grundstück auf sich
Nach Eintritt des Erbfalls suchte die Miterbin und Testamentsvollstreckerin einen Notar auf und übertrug dort das ihr in dem Testament vermachte Grundstück in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin auf sich selber.
Als der Notar jedoch beim Grundbuchamt den Vollzug dieser Eigentumsübertragung beantragte, begannen für die Erbin die Probleme. Das Grundbuchamt weigerte sich nämlich, die Eigentumsübertragung in das Grundbuch einzutragen. Das Amt vertrat die Auffassung, dass die Miterbin das Grundstück in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nicht ohne weiteres auf sich selber übertragen könne.
Das Amt sah in dem Vorgang vielmehr einen Verstoß gegen das in § 181 BGB normierte Verbot des Selbstkontrahierens. Die Antragstellerin stehe, so das Grundbuchamt, als Vermächtnisnehmerin und Testamentsvollstreckerin auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts. Hierzu habe der Erblasser sie aber nicht ermächtigt.
Grundbuchamt verweigert den Vollzug des Rechtsgeschäfts
Das Grundbuchamt trug der Miterbin auf, sie möge entweder eine Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Zusatz, dass sie als Testamentsvollstreckerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, oder alternativ einen Erbschein und die Zustimmung aller Miterben zu der von der ihr erklärten Auflassung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form vorlegen.
Gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamtes legte die Antragstellerin Beschwerde ein, der vom OLG Düsseldorf auch stattgegeben wurde.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass die vom Grundbuchamt gestellten Bedingungen für die Eigentumsumschreibung nicht vom Gesetz gedeckt seien.
Ein Testamentsvollstrecker sei zwar, so das OLG, grundsätzlich daran gehindert, mit sich selber Rechtsgeschäfte in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände zu tätigen, § 181 BGB. Dieses Verbot gelte aber dann nicht, wenn durch das Rechtsgeschäft lediglich eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt würde bzw. wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker solche so genannten Insichgeschäfte ausdrücklich erlaubt habe.
Nach der Rechtsprechung könne ein Testamentsvollstrecker ein Grundstück dann wirksam auf sich selber übertragen, wenn in einem Testament zu seinen Gunsten ein entsprechendes Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder auch eine Auflage angeordnet sei.
Testamentsvollstreckerin erfüllt Nachlassverbindlichkeit
Das OLG nahm im zu entscheidenden Fall zugunsten der Antragstellerin beide Erlaubnisvarianten, die zu einer Zulässigkeit eines Insichgeschäftes durch den Testamentsvollstrecker führen, an. Die Antragstellerin habe, so das Gericht, durch die von ihr vorgenommene Übertragung des Grundstücks sowohl eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, als auch habe ihr der Erblasser eine Übertragung des Grundstücks an sich selber gestattet.
Die vom Grundbuchamt gestellten Bedingungen für die Eigentumsumschreibung seien alleine deswegen nicht zweckdienlich, da die geforderte Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses um eine Gestattung zum Selbstkontrahieren nach § 181 BGB regelmäßig vom Nachlassgericht nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis eingetragen wird.
Und auch aus einem – vom Grundbuchamt geforderten – Erbschein würde nicht hervorgehen, ob die Miterbin und Testamentsvollstreckerin zur Vornahme eines Insichgeschäftes berechtigt sei.
Im Ergebnis hob das Oberlandesgericht die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Was gilt, wenn der Erblasser "nur" eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat?
Welche Aufgaben kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker im Testament zuweisen?
Darf der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände verschenken?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht