Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Minderjährige als Mitglied einer Erbengemeinschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch Minderjährige sind vollwertige Erben
  • Zuweilen muss das Familiengericht Rechtsgeschäfte des Minderjährigen genehmigen
  • Wann muss ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden?

Auch Personen unter 18 Jahren können zwanglos Erben werden.

Hat der Erblasser einen Minderjährigen in seinem Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt oder ist der Minderjährige kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen, dann hat der minderjährige Erbe grundsätzlich genau die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten, wie ein volljähriger Erbe.

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der minderjährige Erbe neben anderen Miterben Mitglied einer Erbengemeinschaft wird. Die im Gesetz verankerten Grundsätze des Minderjährigenschutzes gebieten hier im Einzelfall besondere Maßnahmen.

So ist für einzelne – wirtschaftlich besonders einschneidende – Rechtsgeschäfte, die der minderjährige Erbe als Mitglied der Erbengemeinschaft vornehmen will, eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich.

Gleichfalls kann es im Einzelfall erforderlich werden, für Rechtsgeschäfte, die die Eltern nicht stellvertretend für den minderjährigen Erben vornehmen können, einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

Schließlich muss ein minderjähriger Erbe im Hinblick auf seine Haftung als Erbe immer die gesetzliche Vorschrift des § 1629a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Auge behalten.

Wann ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Soweit zum Nachlass ein Grundstück gehört und die Erbengemeinschaft über dieses Grundstück verfügen, es also beispielsweise veräußern, will, bedarf dieser Vorgang der Genehmigung durch das Familiengericht, selbst wenn der Minderjährige nur mit einer untergeordneten Erbquote am Nachlass und damit auch an dem zu veräußernden Grundstück beteiligt ist oder die Eltern ebenfalls Mitglider der Erbengemeinschaft sind, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das Familiengericht muss nach § 1822 Nr. 1 BGB weiter dann konsultiert werden, wenn der Minderjährige die ihm angefallene Erbschaft im Ganzen veräußern will.

Wann dürfen die Eltern den minderjährigen Erben nicht vertreten?

Grundsätzlich wird der minderjährige Erbe bei allen Rechtsgeschäften rund um seine Erbschaft von seinen Eltern bzw. der Person vertreten, die sorgerechtsberechtigt ist.

Soweit die Eltern das Kind aber nicht vertreten dürfen, ist vom Familiengericht ein so genannter Ergänzungspfleger zu bestellen, § 1909 BGB.

Probleme ergeben sich im Falle eines minderjährigen Erben vor allem dann, wenn die Eltern selber Mitglied in derselben Erbengemeinschaft sind oder die Eltern des minderjährigen Erben Rechtsgeschäfte mit der Erbengemeinschaft tätigen wollen.

Immer dann, wenn minderjähriger Erbe und seine Eltern auf jeweils unterschiedlichen Seiten eines Rechtsgeschäftes auftauchen, muss zur Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB

Um zu verhindern, dass Minderjährige als Erben in eine unbegrenzte Haftung kommen, enthält § 1629a BGB für minderjährige Mitglieder einer Erbengemeinschaft folgende spezielle Regelungen:

Die Haftung des Minderjährigen beschränkt sich grundsätzlich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.

Sinn und Zweck dieser Haftungsbeschränkung ist, dass das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit allenfalls das Vermögen aufgeben muss, das es durch die Erbfolge erhalten hat und das zum Zeitpunkt des Eintritts in die Volljährigkeit noch vorhanden ist.

Eine zukünftige Belastung mit alten aus der Erbschaft herrührenden Verbindlichkeiten soll ausgeschlossen sein. Soweit der ehedem Minderjährige nach Erreichen der Volljährigkeit Vermögen hinzuverdient, ist dies im Hinblick auf alte Verbindlichkeiten haftungsfrei.

Hat der minderjährige Erbe nicht spätestens drei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt, so tritt zugunsten der Gläubiger des volljährig gewordenen Erben allerdings die (freilich widerlegliche) Vermutung ein, dass die Verbindlichkeit erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist, § 1629a Abs. 4 BGB.

Auch wenn der Erbe jedoch die Dreimonatsfrist des § 1629a Abs. 4 BGB verstreichen lässt, bleibt ihm immer noch die Haftungsbegrenzung nach § 1629a Abs. 1 BGB.

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