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Testamentsvollstrecker erwirbt für minderjährigen Erben eine Immobilie – Familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 01.06.2015 – 11 Wx 29/15

  • Minderjähriger wird Alleinerbe - Nachlass wird von Testamentsvollstrecker verwaltet
  • Testamentsvollstrecker erwirbt mit Nachlassmitteln eine Immobilie
  • Es ist keine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit darüber zu befinden, ob ein Testamentsvollstrecker eine Genehmigung des Familiengerichts einholen muss, wenn er für den minderjährigen Alleinerben mit Mitteln aus dem Nachlass eine Immobilie erwirbt.

Ein Erblasser hatte einen Minderjährigen zu seinem Alleinerben benannt. Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem letzten Willen eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Als Testamentsvollstrecker wurde vom Erblasser ein Steuerberater eingesetzt.

Für den minderjährigen Erben erwarb der Testamentsvollstrecker mit Mitteln aus dem Nachlass am 14.08.2014 eine Eigentumswohnung.

Als der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie durch entsprechende Änderung des Grundbuchs vollzogen werden sollte, stellte sich das zuständige Grundbuchamt quer. Es vertrat die Auffassung, dass aus Gründen des Minderjährigenschutzes der Abschluss des Kaufvertrages einer familienrechtlichen Genehmigung bedürfe.

Grundbuchamt verweigert den Vollzug des Kaufvertrages

Der Vorgang müsse, so das Grundbuchamt, jedenfalls vom Familiengericht überprüft werden und gegebenenfalls verhindert werden, dass der betroffene Minderjährige mit Schulden belastet in die Volljährigkeit entlassen werde.

Der Testamentsvollstrecker hielt diese Forderung des Grundbuchamtes für nicht begründet. Er verwies darauf, dass der Kaufpreis für die Wohnung in vollem Umfang aus dem Nachlass beglichen werde und die Immobilie als Surrogat für den Kaufpreis auch künftig der Testamentsvollstreckung unterfalle.

Nachdem das Grundbuchamt auf Beschwerde des Erben hin seine Meinung nicht ändern wollte, musste das Oberlandesgericht entscheiden.

OLG hebt die Verfügung des Grundbuchamtes auf

Das OLG gab dem Erben Recht und hob die Verfügung des Grundbuchamtes, mit dem dieses die Grundbuchänderung von einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht hatte, auf.

Zur Begründung verwies das OLG darauf, dass sich eine Genehmigungspflichtigkeit weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Grundstückserwerbs durch einen Minderjährigen noch unter demjenigen einer Überschreitung der Verpflichtungsermächtigung des Testamentsvollstreckers ergebe.

So habe der Testamentsvollstrecker in der notariellen Kaufvertragsurkunde hinreichend klargestellt, dass er gerade nicht als Vertreter des minderjährigen Erben, sondern in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den ihm anvertrauten Nachlass handle.

Weiter stellte das OLG klar, dass die Vorschriften des BGB, die für einen Vormund oder auch ein Elternteil gegebenenfalls das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung begründen, für einen Testamentsvollstrecker nicht gelten. Dies habe auch der Bundesgerichtshof bereits so entschieden.

Und auch die Vorschrift des § 2206 BGB stünde der Wirksamkeit des Handelns des Testamentsvollstreckers nicht entgegen.

Testamentsvollstrecker darf für den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen

Nach § 2206 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung über den Nachlass erforderlich ist.

Es sei allerdings nicht Aufgabe des Grundbuchamtes nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 2206 BGB im konkreten Fall gegeben seien. Selbst wenn der Testamentsvollstrecker die Immobilie nicht für den Nachlass habe erwerben dürfen, so führe dies allenfalls zu einer späteren Rückabwicklung des Grundstückgeschäfts. Eine Legitimation, den grundbuchrechtlichen Vollzug zu verweigern, ergebe sich hieraus für das Grundbuchamt aber nicht.

Und ebenfalls aus § 2206 Abs. 2 BGB ergebe sich nicht, dass der Testamentsvollstrecker nur wirksam mit Einwilligung des minderjährigen Erben handeln dürfe.

Im Ergebnis könne, so das OLG, ein minderjähriger Erbe danach auch durch einen Testamentsvollstrecker während der Amtszeit des Vollstreckers mit Verbindlichkeiten belastet werden. Dies sei aber eine „notwendige Folge der gesetzlichen Ausgestaltung des Amts des Testamentsvollstreckers“.

Im Ergebnis musste das Grundbuchamt den bereits geschlossenen Kaufvertrag demnach vollziehen, ohne dass das Familiengericht die Angelegenheit nochmals einer Überprüfung unterzogen hätte.

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