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Erblasser setzt seine Ehefrau als Testamentsvollstreckerin für seinen minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung ein – Der Streit mit der Mutter des Kindes ist vorprogammiert!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 11.12.2024 – 13 WF 134/24

  • Ein vermögender Erblasser setzt seinen minderjährigen Sohn als Erben ein
  • Die Kindsmutter will das Geld durch eine Erbausschlagung an sich ziehen
  • Die Gerichte entscheiden, dass die Erbausschlagung nicht dem Kindswohl entspricht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über einen absehbaren Streit zwischen der Mutter eines Kindes und der Ehefrau des Kindsvaters zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte der vermögende Kindsvater seinen minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung in seinem Testament als Erben zu 38/100 eingesetzt.

Der Nachlasswert betrug rund 2,2 Mio. Euro.

Die Erbschaft soll von zwei Testamentsvollstreckern verwaltet werden

Gleichzeitig ordnete der Kindsvater in seinem Testament für den Nachlass des Kindes eine Testamentsvollstreckung an.

Als Testamentsvollstrecker bestimmte der Kindsvater seine Ehefrau gemeinsam mit einem guten Freund als Testamentsvolltrecker.

Die Testamentsvollstreckung sollte bis zum 28. Geburtstag des Kindes dauern und sicherstellen, dass die Erbschaft des Kindes bis zu diesem Datum für die Ausbildung des Kindes dient.

Die Kindsmutter will über das Geld aus dem Nachlass verfügen

Nach dem Tod des Kindsvaters kam es dann zum absehbaren Streit wischen der Kindmutter und der Witwe des Erblassers.

Die Kindsmutter wollte nämlich nicht einsehen, dass die Witwe als Testamentsvollstreckerin zukünftig über die Erbschaft des Kindes mitentscheiden darf.

Um die Mittel aus der Erbschaft bereits früher und ohne jedes Mitspracherecht der Testamentsvollstreckerin verfügbar zu machen, schlug die Kindsmutter daher die Erbschaft ihres Sohnes aus und kündigte an, nach erfolgter Ausschlagung für ihren Sohn den Pflichtteil geltend machen zu wollen.

Die Kindsmutter favorisiert den Pflichtteil für ihr Kind

Mit diesem – unbelasteten – Pflichtteil sei der minderjährige Sohn des Erblassers, so sie Argumentation der Mutter des Kindes, jedenfalls besser gestellt als mit der bis zum 28. Lebensjahr des Kindes eingeschränkten Erbschaft.

Für die Ausschlagung der Erbschaft benötigte die Mutter aber die Genehmigung des Familiengerichts, die das Familiengericht dann auch prompt versagte.

Das Familiengericht vertrat die Auffassung, dass die Erbausschlagung nicht den Interessen des Kindeswohls entsprechen würde.

Vielmehr sei der Nachlass und damit auch die Erbschaft des Kindes werthaltig.

Die Erbausschlagung widerspricht dem Kindeswohl

Das unbestritten zerrüttete Verhältnis zwischen der Kindsmutter und der Witwe des Erblassers sei für die Frage der Genehmigung der Ausschlagung nicht weiter erheblich.

Gegen die Versagung der Genehmigung der Ausschlagung legte die Kindsmutter Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber zurück und teilte die rechtliche Einschätzung des Familiengerichts in vollem Umfang.

Am Ende siegt der Wille des Erblassers aus dem Testament

Das OLG wies darauf hin, dass bei einem werthaltigen Nachlass bereits dem Grunde nach keine Veranlassung besteht, die beantragte Genehmigung für die Ausschlagung der Erbschaft zu erteilen.

Im Übrigen sei die persönliche Einschätzung der Kindsmutter, sie würde – nach erfolgter Ausschlagung – mit dem Pflichtteil des Kindes sorgfältiger umgehen als die als Testamentsvollstreckerin eingesetzte Witwe mit der Erbschaft des Kindes rechtlich nicht relevant.

Im Ergebnis verblieb es bei der vom Erblasser angedachten Lösung und die Erbschaft des Kindes wurde bis zu dessen 28. Geburtstag von der Witwe des Erblassers als Testamentsvollstreckerin (mit-) verwaltet.

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