Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Darf ein Minderjähriger nach dem Erbfall sofort über sein Erbe verfügen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jedes Kind kann auch Erbe sein
  • Eltern haben bis zur Volljährigkeit die Finanzen ihres Kindes zu verwalten
  • Eltern müssen ein Verzeichnis über das Erbe bei Gericht einreichen

Nicht selten werden in Nachlassfällen auch Minderjährige bedacht.

Wenn der Großvater beispielsweise seinen Enkel in seinem Testament mit einem Vermächtnis bedenkt oder der Onkel seinem Neffen für den Fall seines Ablebens ein Erbe hinterlässt, dann stellt sich für alle Beteiligten und insbesondere für den betroffenen Minderjährigen die Frage, ob er unmittelbar auf „sein“ Erbe zugreifen und sich damit schon lange gehegte Wünsche erfüllen kann.

Erbrechtlich ist die Angelegenheit zunächst einmal klar. Egal, wie jung der betroffene Minderjährige ist, so kann er doch die Rolle als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter übernehmen. Man kann also auch im zarten Alter von nur wenigen Tagen Erbe eines Millionenvermögens sein.

Insbesondere kommt es für die Frage der Erbfähigkeit nicht darauf an, ob der betroffene Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ganz, beschränkt oder gar nicht geschäftsfähig im Sinne der §§ 104 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewesen ist.

Jedes Kind ist erbfähig

Erbe kann jeder werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war, § 1923 BGB.

Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob ein Minderjähriger nach dem Erbfall über die geerbten Mittel verfügen kann.

Dabei ist es relativ klar, dass beispielsweise ein Fünfjähriger, dem von seinem verstorbenen Großvater ein Betrag in Höhe von 100.000 Euro hinterlassen wurde, dieses Geld nicht ohne weiteres für eigene Interessen ausgeben kann.

Kritischer wird es wahrscheinlich schon bei einem 17-jährigen, dem durch Erbfolge ein Euro-Betrag in fünfstelliger Höhe hinterlassen wurde.

Eltern obliegt die Vermögenssorge für ihr Kind

In beiden Fällen gilt aber bis zur Volljährigkeit des betroffenen minderjährigen Erben dem Grunde nach das Gleiche. Nach § 1626 BGB haben nämlich die Eltern im Rahmen der ihnen obliegenden elterlichen Sorge auch die Vermögenssorge für ihr Kind wahrzunehmen.

Ob und in welchem Umfang ein Minderjähriger auch über geerbte Mittel wirksam verfügen darf, beurteilt sich alleine nach den §§ 104 ff. BGB. Danach kann ein Minderjähriger bis zum vollendeten 7.Lebensjahr ohne seine Eltern wirksam gar kein Rechtsgeschäft tätigen.

Zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.Lebensjahr ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. In dieser Zeit darf der Minderjährige grundsätzlich nur solche Rechtsgeschäfte tätigen, die für ihn ausschließlich (rechtlich) vorteilhaft sind. Kaufverträge jeder Art sind dabei nie rechtlich vorteilhaft, da sich der Minderjährige durch den Kaufvertrag zu einer Gegenleistung verpflichtet wird.

Soweit die Eltern als Sorgeberechtigte dem geplanten Kaufvertrag zustimmen, kann ihn der Minderjährige mit Mitteln aus der Erbschaft wirksam vornehmen, § 107 BGB.

Eltern können Mittel zur freien Verfügung überlassen

Auch können (nicht müssen) die Eltern dem Minderjährigen Mittel aus der Erbschaft zur freien Verfügung überlassen, § 110 BGB.

Im Ergebnis ist der minderjährige Erbe also für größere Anschaffungen mit Mitteln der Erbschaft zwingend auf das Einverständnis seiner Eltern angewiesen.

Dabei mag es den Minderjährigen trösten, dass auch die Eltern selber über das vom minderjährigen geerbte Geld ihrerseits nicht frei verfügen können.

Grundsätzlich haben die Eltern nämlich auch bei der Vermögenssorge bevorzugt das Wohl des Kindes und seiner Interessen zu berücksichtigen.

Eltern müssen Geld des Kindes anlegen

Vom Minderjährigen geerbtes Geld haben die Eltern dabei nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung grundsätzlich anzulegen. Hiervon dürfen die Eltern nur dann abweichen, wenn das Geld für den Unterhalt des Kindes gebraucht wird.

Damit Eltern hier nicht auf dumme Gedanken kommen, sieht § 1640 BGB für sie die Verpflichtung vor, dass sie das von ihrem Kind geerbte Vermögen in ein Verzeichnis aufzunehmen, dieses Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und bei dem örtlich zuständigen Familiengericht einzureichen haben.

Nach seinem 18. Geburtstag kann das Kind dann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen.

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