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Schutz des minderjährigen Erben - Handlungspflichten für die Eltern - Vermögen trennen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser können bestimmen, ob die Eltern für einen minderjährigen Erben das Erbe verwalten sollen
  • Sollen die Eltern vom Erbe ferngehalten werden, übernimmt ein Pfleger für den Minderjährigen die Verwaltung der Erbschaft
  • Soweit die Eltern eine Erbschaft für ihr Kind verwalten, müssen sie ein Verzeichnis über das Erbe erstellen

Kinder und Jugendliche können eine Erbschaft machen.

Ebenso können Kinder und Jugendliche ihren Pflichtteil fordern oder in einem Testament als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Vermögenswerte, die Kinder oder Jugendlichen aus einer Erbschaft zufallen, stehen Kinder oder Jugendlichen allerdings bis zu ihrer Volljährigkeit nicht zur freien Verfügung. Wie bei allem anderen Vermögen, das einem Kind oder Jugendlichen zusteht, steht regelmäßig den Eltern die so genannte Vermögenssorge zu, § 1626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

In der Regel verwalten die Eltern das Erbe des Kindes

Dies bedeutet, dass sich in der Regel die Eltern Gedanken dazu machen, wie ein von ihrem Kind ererbtes Vermögen angelegt oder verwandt wird.

Lediglich soweit dem Minderjährigen von den Eltern aus der Erbschaft Mittel zur freien Verfügung überlassen wurden, können Minderjährige diese Mittel auch ausgeben und wirksam Verträge abschließen und erfüllen, § 110 BGB.

Will man als Erblasser verhindern, dass nach dem Eintritt des Erbfalls Vermögenswerte von den Eltern des minderjährigen Erben (Vermächtnisnehmer/Pflichtteilsberechtigten) verwaltet werden, so kann man in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anordnen, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, § 1638 Absatz 1 BGB.

Eltern können im Testament von der Vermögenssorge für ihr Kind ausgeschlossen werden

Man kann sich selbstverständlich auch darauf beschränken, ein Elternteil des minderjährigen Erben von der Vermögenssorge auszuschließen.

Hat man sich auf den Ausschluss nur einen Elternteils beschränkt, so wird die Vermögenssorge für das von dem Minderjährigen ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil wahrgenommen. Sind beide Eltern in dem Testament von der Vermögenssorge ausgeschlossen worden, so haben die Eltern nach Eintritt des Erbfalls das Familiengericht von diesem Umstand zu informieren.

Das Gericht wird dem Minderjährigen bis zu seiner Volljährigkeit einen so genannten Pfleger an die Seite stellen, der sich an Stelle der Eltern um die Verwaltung des vom Minderjährigen ererbten Vermögens kümmert, § 1909 BGB.

Als milderes Mittel zum kompletten Ausschluss der Eltern von der Vermögenssorge für vom Minderjährigen ererbtes Vermögen kann der Erblasser den Eltern in Testament oder Erbvertrag auch konkrete Anordnungen machen, auf welche Weise das vom Minderjährigen ererbte Vermögen verwaltet werden soll, § 1639 BGB.

Eltern müssen ein Verzeichnis über das von dem Kind geerbte Vermögen erstellen

Sind die Eltern vom Erblasser nicht von der Vermögenssorge für das von ihrem minderjährigen Kind geerbte Vermögen ausgeschlossen worden, dann haben sie das gesamte Vermögen, das das Kind nach dem Willen des Erblassers im Wege der Erbschaft erhalten soll, in ein Verzeichnis aufzunehmen,§ 1640 BGB.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses haben die Eltern zu versichern und es nachfolgend beim örtlich zuständigen Familiengericht einzureichen.

Durch dieses Vermögensverzeichnis sollen insbesondere die Interessen des minderjährigen Kindes geschützt werden. Die Vermögensmassen des minderjährigen Kindes und der Eltern sollen so unterscheidbar gemacht werden.

Eine Ausnahme von der Pflicht, beim Familiengericht ein Inventar über das vom Minderjährigen geerbte Vermögen einzureichen, besteht, soweit der Wert des geerbten Vermögens einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro nicht übersteigt oder der Erblasser die Eltern von Pflicht zur Inventarisierung in seinem Testament ausdrücklich befreit hat, § 1640 Absatz 2 BGB.

Wird das Vermögensverzeichnis von den Eltern entgegen ihrer Pflicht nicht beim Familiengericht eingereicht, so kann das Gericht die Eltern durch Verhängung eines Zwangsgeldes an ihre Pflicht erinnern, oder auch einen Notar oder eine Behörde mit der Erstellung des Vermögensverzeichnisses beauftragen.

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