Mutter schlägt für ihre minderjährige Tochter eine Erbschaft aus – Familiengericht verweigert die Genehmigung der Ausschlagung!
OLG Brandenburg – Beschluss vom 10.03.2021 – 13 WF 14/21
- Mutter will für ihre minderjährige Tochter die Erbschaft ausschlagen
- Das Familiengericht hält das Erbe für werthaltig und verweigert die Genehmigung der Ausschlagung
- Weitere Verwandte legen gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde ein
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit der Ausschlagung einer Erbschaft zu beschäftigen, die eine Mutter für ihre noch minderjährige Tochter erklärt hatte.
In der Angelegenheit war der Großvater der minderjährigen Erbin verstorben und die Enkelin des Erblassers kam als Erbin in Frage.
Die Mutter der minderjährigen Erbin vermutete allerdings, dass die Erbschaft überschuldet sei und erklärte für ihre Tochter mit notariell beglaubigter Erklärung die Ausschlagung der Erbschaft.
Familiengericht verweigert die Genehmigung der Ausschlagung
Das daraufhin zwingend einzuschaltende Familiengericht versagte allerdings dieser Erbausschlagung die Genehmigung.
Das Familiengericht hatte nämlich festgestellt, dass der Nachlass nach Abzug aller Kosten einen Wert von 4.800 Euro hatte und der Nachlass damit nicht überschuldet sei.
Gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem der Erbausschlagung die Genehmigung verweigert wurde, legten dann aber die Mutter und die Schwestern des Erblassers Beschwerde ein.
Hat das Familiengericht den Sachverhalt richtig ermittelt?
Die Beschwerdeführerinnen monierten an der Entscheidung des Familiengerichts, dass es alleine auf ihre umfangreichen Tätigkeiten nach dem Erbfall zurückzuführen sei, dass der Nachlass nicht überschuldet sei.
Das OLG als zuständiges Beschwerdegericht wies die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass es Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde habe.
Die Mutter und die Schwestern des Erblassers wollten ihre Beschwerde aber auf diesen Hinweis hin nicht zurücknehmen.
Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
Das OLG wies die Beschwerde daraufhin als unzulässig zurück.
Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass nur derjenige eine Beschwerde einlegen dürfe, der durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt sei.
Für eine solche Beeinträchtigung sei ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition erforderlich.
Beschwerdeführer waren durch die gerichtliche Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt
Mit einer Beschwerde gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung eines minderjährigen Erben könne aber nur erreicht werden, dass die Genehmigung eben doch erteilt wird.
Mit einer solchen Entscheidung sei die Erbschaft aber nicht automatisch ausgeschlagen.
Vielmehr stehe es im Belieben der in diesem Fall sorgerechtsberechtigten Mutter zu entscheiden, ob sie von der Genehmigung Gebrauch macht und gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt.
Die Rechte der Mutter und der Schwestern des Erblassers waren aber von der Entscheidung des Familiengerichts überhaupt nicht betroffen.
Die Beschwerde blieb vor diesem Hintergrund erfolglos.
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