Eltern müssen für ihre Kinder die Ausschlagung der Erbschaft erklären!
- Minderjährige können eine Erbschaft nicht ohne die Eltern ausschlagen
- Eltern müssen die Formvorschriften für eine Ausschlagung beachten
- Oft bedarf es einer Genehmigung durch das Familiengericht
Wenn minderjährige Kinder als Erben in Betracht kommen, dann müssen die erziehungsberechtigten Eltern klären, ob die Erbschaft für das betroffene Kind vorteilhaft ist.
Wenn der Erblasser verschuldet war und das Kind nicht die Schulden des Erblassers erben soll, dann müssen die Eltern aktiv werden und die Erbschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Ausschlagen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das minderjährige Kind durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag als Erbe in Frage kommt.
Die Eltern haben im Rahmen der Ausschlagung einer Erbschaft für ihr Kind grundsätzlich zu berücksichtigen, dass auch in diesem Fall die sehr kurze Frist des § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt. Die Eltern haben mithin nur sechs Wochen Zeit, die Ausschlagung zu erklären.
Wann beginnt die Ausschlagungsfrist zu laufen?
Diese sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt allerdings erst in dem Moment zu laufen, in dem beide erziehungsberechtigte Elternteile von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung des Kindes als Erbe erfahren. Es muss den Eltern mithin bekannt sein, dass ihr Kind a) Erbe geworden ist und b) dass das Erbrecht auf dem Gesetz oder einer Anordnung in einem Testament beruht. Erst ab diesem Zeitpunkt tickt die Uhr.
Sind sowohl Vater als auch Mutter des betroffenen minderjährigen Kindes erziehungsberechtigt, dann muss die Ausschlagung der Erbschaft für das Kind auch grundsätzlich von beiden Elternteilen erklärt werden.
Die Eltern haben dabei auch die besonderen Formvorschriften zu berücksichtigen, die das Gesetz in § 1945 BGB für die Ausschlagung einer Erbschaft vorsieht. Die Eltern haben mithin für ihr Kind die Ausschlagung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form (Notar!) innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht zu übermitteln.
Genehmigung des Familiengerichts erforderlich?
Als weitere Besonderheit müssen Eltern, die eine Erbschaft für ihr minderjähriges Kind ausschlagen wollen berücksichtigen, dass die Ausschlagung grundsätzlich der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB.
Wird das Kind aber nur deswegen Erbe, weil ein Elternteil, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, seinerseits die Erbschaft ausgeschlagen hat, so ist die Genehmigung durch das Familiengericht nur dann erforderlich, wenn dieser Elternteil ursprünglich neben dem Kind berufen war, § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ist das minderjährige Kind also nur deswegen in die Erbenrolle gerutscht, weil ein Elternteil seinerseits die Erbschaft ausgeschlagen hatte, dann müssen die Eltern vor einer Ausschlagung das Familiengericht nicht konsultieren.
Das Ausschlagungsrecht steht den Eltern des minderjährigen Kinde aber dann nicht mehr zu, wenn ein Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag nach § 1638 Abs. 1 BGB verfügt hat, dass den Eltern für die Erbschaft des Kindes die elterliche Vermögenssorge entzogen werden soll.
Erklären die Eltern in einem solchen Fall gleichwohl die Ausschlagung der Erbschaft, dann ist die Ausschlagung unwirksam.
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