Erbengemeinschaft kann ein Sparguthaben nicht mit Mehrheitsbeschluss kündigen

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 08.05.2018 – 4 U 24/17

  • Einer von vier Erben verweigert das Einverständnis zur Kündigung eines Sparguthabens
  • Die Mehrheit der Erben kündigt das Sparguthaben und verklagt die Bank auf Auszahlung
  • Die Klage der Erben wird in zwei Instanzen abgewiesen

Das Kammergericht Berlin musste die Frage entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft eine zum Nachlass gehörende Sparforderung mit einer ¾-Mehrheitsentscheidung kündigen und damit realisieren kann.

In der Angelegenheit war die Erblasserin im Jahr 2006 verstorben. Die Erblasserin wurde von mehreren Erben beerbt.

Der einzige Vermögenswert, den die Erblasserin hinterließ, war ein Sparguthaben bei einer Bank.

Erben wollen Sparforderung zu Geld machen

In der Folge versuchte die Mehrheit der beteiligten Erben über einen Zeitraum von zehn Jahren das Sparguthaben zu Geld zu machen und das Geld nachfolgend an die beteiligten Erben auszuzahlen.

Dieses Vorhaben scheiterte, weil ¼ der Erbengemeinschaft mit der Kündigung des Sparguthabens nicht einverstanden war.

Lediglich ¾ der beteiligten Erben erklärten gegenüber der beteiligten Bank, dass sie das Sparguthaben auflösen und das Guthaben vereinnahmen wollten.

Bank verweigert die Auszahlung des Sparguthabens

Nachdem sich die Bank auf dieser Grundlage weigerte, das Geld zur Auszahlung zu bringen, verklagte einer der beteiligten Miterben die Bank auf Zahlung.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger ging gegen das Urteil des Landgerichts zum Oberlandesgericht in Berufung. Im Berufungsverfahren scheiterte der Kläger aber erneut. Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts.

Keine wirksame Kündigung des Sparguthabens

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die kündigungswilligen Erben den zugrunde liegenden Sparvertrag zu keinem Zeitpunkt wirksam gekündigt hätten.

Insbesondere sah es das OLG für eine wirksame Kündigung nicht als ausreichend an, dass ¾ der Erben, und damit die Mehrheit in der Erbengemeinschaft, mit der Kündigung einverstanden gewesen ist.

Mangels wirksamer Kündigung sei das Sparguthaben aber nicht zur Auszahlung fällig und die gegen die Bank gerichtete Zahlungsklage mithin abzuweisen.

Mehrere Erben können nur gemeinsam und einstimmig verfügen

Das OLG wies darauf hin, dass nach § 2040 BGB mehrere Erben über einen Nachlassgegenstand nur einvernehmlich, das bedeutet einstimmig, verfügen dürfen.

Die Kündigung eines Darlehens sei eine Verfügung und müsse, so das OLG, damit auch von allen Erben mitgetragen werden.

Das OLG ließ sich auch nicht von dem Hinweis des Klägers auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach eine Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache mit der Mehrheit der Stimmen der Erben zulässig sei, beeindrucken.

BGH-Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt

Ein wesentlicher Unterschied des zu entscheidenden Falles zu dem vom BGH entschiedenen Fall liege, so das OLG, darin, dass der gesamte Nachlass im vorliegenden Fall aus der einen Sparforderung bestand.

Die Kündigung des Sparbuchvertrages stelle auch nicht eine (mit Mehrheitsentscheidung mögliche) so genannte Maßnahme einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dar.

Der Kläger scheiterte schließlich auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag, dass die Bank zur Auszahlung von nur ¾ des Guthabens (analog der Zustimmungsquote der beteiligten Erben) verurteilt werden sollte.

Die Klage wurde damit insgesamt abgewiesen und die beteiligten Erben mussten erst auf anderen Wegen Konsens innerhalb der Erbengemeinschaft herstellen.

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