Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Hatte der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kontoauszüge des Erblassers können Hinweis auf Lebensversicherung geben
  • Es gibt - anders als bei Banken - keine zentrale Informationsstelle
  • Versicherungsunternehmen fordern in der Regel den Versicherungsschein und die Sterbeurkunde als Nachweis

Die Frage, ob der Erblasser zu Lebzeiten eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, kann für Erben und andere Beteiligte von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein.

Gleich ob es sich um eine Kapitallebensversicherung oder um eine Risikolebensversicherung handelt, können mit dem Erbfall für Hinterbliebene aus einer solchen vom Erblasser abgeschlossenen Versicherung erhebliche Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen entstehen.

Dabei gilt es für den Erben vor allem zu klären, ob der Erblasser in dem mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag einen so genannten Bezugsberechtigten benannt hat.

Bezugsberechtigter bei der Lebensversicherung

Bezugsberechtigter ist derjenige, an den nach dem Willen des Erblassers die Versicherungssumme im Versicherungsfall ausbezahlt werden soll.

Dieser Bezugsberechtigte kann, muss aber nicht der Erbe sein. Es ist also ohne weiteres denkbar, dass der Erblasser in einem Testament eine Person als Alleinerbe eingesetzt, gleichzeitig in dem Lebensversicherungsvertrag aber eine andere Person als bezugsberechtigt für die Lebensversicherung benannt hat.

In diesem Fall fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Der Bezugsberechtigte erhält die mit der Versicherung vereinbarte Geldsumme, der Erbe geht leer aus.

Obwohl der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, scheidet die Leistung aus einer Lebensversicherung bei einer entsprechenden Benennung eines Dritten als bezugsberechtigt aus der Erbschaft aus.

Wie erfährt man von der Lebensversicherung?

Nach dem Erbfall müssen die Beteiligten erst einmal grundlegend klären, ob der Erblasser überhaupt eine Lebensversicherung abgeschlossen hat.

Schnell geklärt ist die Existenz einer Lebensversicherung, wenn man nach dem Eintritt des Erbfalls in den Unterlagen des Erblassers einen entsprechenden Versicherungsschein findet.

Hat der Erblasser seiner Nachwelt keine detaillierten Angaben über bestehende Versicherungsverträge hinterlassen, müssen die Hinterbliebenen oft detektivisch tätig werden.

Erste Anhaltspunkte für eine bestehende Lebensversicherung können sich aus Kontoauszügen des Erblassers ergeben. Vom Erblasser geleistete Beitragszahlungen können dort unschwer identifiziert und so Rückschlüsse auf das betroffene Versicherungsunternehmen gezogen werden.

Ist die Lebensversicherung allerdings schon seit geraumer Zeit beitragsfrei gestellt, so ist den Kontoauszügen oftmals kein Hinweis zu entnehmen.

In manchen Fällen lohnt sich auch eine Anfrage bei der Versicherung, von der man weiß, dass der Erblasser dort gewöhnlich seine Versicherungsverträge abgeschlossen hat.

Anders als bei Bankkonten, wo man beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin eine zentrale Anfrage über Konten des Erblassers stellen kann, gibt es in der Versicherungswirtschaft keine vergleichbare Anlaufstelle, die einem im Einzelfall über die Existenz einer Lebensversicherung Auskunft erteilen würde.

Insbesondere verfügt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin über keine Kenntnis, ob und gegebenenfalls bei welcher Versicherungsgesellschaft ein Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen haben könnte.

Soweit aber eine Lebensversicherung sowohl dem Erben als auch einem eventuellen Bezugsberechtigten nach dem Eintritt des Erbfalls verborgen bleibt, dürfte das betroffene Versicherungsunternehmen fein raus sein.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer sehen hier nämlich vor, dass eine Leistung aus der Versicherung nur dann verlangt werden kann, wenn der Forderungsinhaber Versicherungsschein, Geburts- und Sterbeurkunde des Erblassers vorlegt.

Ohne diese Unterlagen wird der Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme regelmäßig nicht fällig.

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