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Mutter verstirbt aufgrund eines Kunstfehlers nach Operation – Arzt muss den Erben seiner Patientin eine monatliche Rente bezahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Urteil vom 29.08.2019 – 12 U 217/17

  • Mutter verstirbt aufgrund Kunstfehler eines Arztes nach einer Operation
  • Der hinterbliebene Ehemann und die Kinder fordern Schadensersatz
  • Gerichte geben der Klage statt

Das brandenburgische Oberlandesgericht hatte über die Schadensersatzklage eines Vaters gegen den behandelnden Arzt seiner Ehefrau zu entscheiden.

In der Angelegenheit machte der Vater für sich und seine Kinder Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung gegen den Arzt seiner Ehefrau geltend.

Die Ehefrau war im Jahr 2009 von dem beklagten Arzt operiert worden. Bei diesem Eingriff war der Patientin ihre linke Niere entfernt worden.

Kunstfehler des Arztes führt zu Komplikationen

Bei dieser Operation hatte der beklagte Arzt die Bauchspeicheldrüse seiner Patientin verletzt. Dies führte zu Komplikationen und am Ende zum Tod der Patientin.

Die Verantwortlichkeit des beklagten Arztes für den Tod seiner Patientin war in einem Strafverfahren festgestellt worden, das mit einer Verurteilung des Arztes zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe beendet worden war.

Für die aus den drei Kindern und dem Ehemann der Verstorbenen bestehende Erbengemeinschaft erhob der Familienvater nach dem Abschluss des Strafverfahrens Klage gegen Arzt.

Vater fordert für seine Familie eine Rentenzahlung des Arztes

Mit der Klage machte der Familienvater neben Beerdigungskosten eine Rentenzahlung bis zum fiktiven 75. Lebensjahr der Verstorbenen geltend.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den Arzt unter anderem dazu, an die Erbengemeinschaft bis zum fiktiven 75. Lebensjahr der Verstorbenen, und zwar bis zum 06.01.2035 eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,40 Euro zu bezahlen.

Der so verurteilte Arzt ging gegen das Urteil des Landgerichts allerdings in Berufung.

Arzt bestreitet seine Verantwortlichkeit für den Tod der Mutter

In seiner Berufungsbegründung machte der Arzt insbesondere geltend, dass er für den Tod seiner Patientin nicht verantwortlich sei und dass die Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft ohnehin unzulässig sei, da der Kläger keine Vollmacht der anderen Erben zur Geltendmachung der Ansprüche vorgelegt habe.

Die von dem Arzt eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen.

Ausführlich legte das OLG in seiner Entscheidung dar, warum die vorliegenden Gutachten zweifelsfrei ergeben würden, dass der Arzt den Tod seiner Patientin schuldhaft verursacht habe.

Für die Einholung eines weiteren Gutachtens sahen die Richter keine Veranlassung.

Vater konnte die Klage für die Erbengemeinschaft erheben

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergebe sich, so das OLG weiter, aus § 2039 Satz 1 BGB, wonach der Kläger berechtigt sei, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft eine Klage zu erheben.

Eine gesonderte Vollmacht der weiteren Erben hätte dem klagenden Familienvater von seinen Kindern nicht erteilt werden müssen.

Lediglich in einem Punkt kam das OLG dem Beklagten entgegen. Nach dem Berufungsurteil musste der Arzt der Erbengemeinschaft lediglich eine Rentenzahlung bis zum fiktiven 65. Lebensjahr der Verstorbenen, mithin bis zum Jahr 2025, leisten.

Voraussichtliche Lebenserwartung entscheidet über die Höhe der Rente

Eine Geldrente könne nämlich nur solange verlangt werden, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. 

Hier müsse man unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auf die mutmaßliche Lebenserwartung der Verstorbenen abstellen.

Nachdem die Verstorbene aber in ihrer Krankengeschichte wesentliche Vorerkrankungen hatte, ging das OLG im Gegensatz zum Landgericht nur von einer Lebenserwartung von 65 Lebensjahren aus.

Auf diese Prognose war dann auch die Rentenzahlung zu begrenzen.  

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