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Verstorbener darf exhumiert werden, um Abstammung und Erbrecht zu klären

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Beschluss vom 29.10.2014 - XII ZB 20/14

  • Vermeintliche Tochter beantragt die Exhumierung ihres Vaters
  • Der leibliche Sohn des Vaters wehrt sich gegen die Exhumierung
  • OLG und BGH bestätigen das Recht der Tochter

Der Bundesgerichtshof hatte sich in dritter Instanz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Exhumierung eines Verstorbenen mit dem Ziel beantragt werden kann, dem Verstorbenen eine Gewebeprobe zu entnehmen und auf diesem Weg festzustellen, ob der Verstorbene der Vater der Antragstellerin ist.

Die im Jahr 1944 geborene Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht, dass ihr vermeintlicher Vater, der im Jahr 2011 verstorben war, exhumiert und dem Leichnam eine DNA-Probe entnommen werden solle.

Mit Hilfe eines DNA-Abstammungsgutachtens wollte die Antragstellerin den Nachweis führen, dass der Verstorbene ihr leiblicher Vater gewesen sei. Hintergrund des Begehrens der Antragstellerin waren Erbansprüche, die die Antragstellerin nach Feststellung der Vaterschaft zu stellen gedachte.

Persönlichkeitsrecht von Erblasser und Familienangehörigen ist zu beachten

Gegen den Antrag wehrte sich von Beginn an der leibliche Sohn des Verstorbenen.

Er führte das postmortale Persönlichkeitsrecht seines verstorbenen Vaters, das Persönlichkeitsrecht seiner ebenfalls bereits verstorbenen Mutter, die neben ihrem Ehemann bestattet war, sowie seine eigene Rechtsposition als Totenfürsorgeberechtigter gegen den Exhumierungsantrag ins Feld.

Der Sohn weigerte sich ausdrücklich, der beantragten Exhumierung und der damit verbundenen Entnahme einer Gewebeprobe bei seinem verstorbenen Vater seine Zustimmung zu erteilen.

Amtsgericht lehnt die Exhumierung ab

Das Amtsgericht hielt die Exhumierung in erster Instanz noch für unzulässig und lehnte den Antrag ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort konnten die Richter dem Begehren der Antragstellerin mehr abgewinnen und gaben dem Antrag auf Exhumierung des Leichnams statt.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem OLG hatte das Oberlandesgericht die Weigerung des Sohnes, der Exhumierung seine Zustimmung zu erteilen, durch einen Zwischenbeschluss für unberechtigt erklärt.

Gegen diesen Zwischenbeschluss erhob der Sohn Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und wollte die Angelegenheit damit letztinstanzlich klären lassen.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsauffassung des OLG an und wies die Rechtsbeschwerde des Sohnes zurück.

Bundesgerichtshof bestätigt das Recht der Tochter auf Exhumierung des Erblassers

In der ausführlich begründeten Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass dem Sohn zwar das Recht der Totenfürsorge für seinen verstorbenen Vater zustehe, seine Weigerung der Exhumierung zuzustimmen aber in Anbetracht des Interesses der Antragstellerin, ihre Abstammung zu klären, unberechtigt sei.

Das Recht der Antragstellerin, ihre familiären Verhältnisse zu klären, habe in diesem Fall Vorrang vor dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen.

Der BGH stellte fest, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag genügend Indizien vorgetragen habe, die eine Vaterstellung des Verstorbenen vermuten lassen und eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich machen.

Eine Exhumierung des Leichnams sei auch erforderlich, da für die Feststellung der Vaterschaft keine anderen Beweismittel, wie zum Beispiel zu Lebzeiten genommene Gewebeproben, zur Verfügung stehen würden.

Der BGH folgte dem OLG ebenfalls in der Interessenabwägung zwischen der Achtung der Totenruhe auf der einen Seite und dem Interesse des Einzelnen an der Kenntnis seiner Abstammung. Letzteres habe im Zweifel Vorrang.

Klärung der Abstammung hat einen hohen Stellenwert

Nach § 178 Abs. 1 FamFG habe jedermann Untersuchungen, die zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich seien, zu dulden. Dies gelte zu Lebzeiten einer betroffenen Person insbesondere für Blutproben.

Dass das Gesetz im Interesse der Feststellung der Abstammung Eingriffe in die persönliche Integrität zulasse, zeige, so der BGH, bereits den hohen Stellenwert, den der Gesetzgeber der Klärung des Personenstandes zumisst.

Wenn ein Betroffener aber zu Lebzeiten verpflichtet sein kann, eine Blutprobe zu dulden, so kann es keinen Zweifel daran geben, so der BGH, dass auch Untersuchungen von Verstorbenen zulässig sein müssen.

Entnahme von Gewebeproben ist zumutbar

Die Entnahme von Gewebeproben bei dem Verstorbenen erachtete der BGH sowohl als erforderlich als auch als zumutbar.

Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiege vorliegend das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Dieser Abwägung würde auch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen stehen.

Dem Antrag auf Exhumierung stehe schließlich auch nicht die Erwägung entgegen, dass es der Antragstellerin vordringlich um finanzielle Interessen und die Vorbereitung von Erbansprüchen ging. Insoweit sei die Teilhabe an der Erbschaft des Vaters ein durchaus legitimes Interesse.

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