Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Einwände gegen Kosten für einen Erbschein müssen fundiert sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 16.01.2017 – I-25 Wx 78/16

  • Erbe beantragt Erbschein und protestiert gegen Kosten
  • Belege für seine Einwände legt der Erbe nicht vor
  • Erbe muss Kosten in voller Höhe bezahlen

In einer kostenrechtlichen Angelegenheit hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf darüber zu befinden, ob von einem Nachlassgericht die Kosten für einen Erbschein zutreffend ermittelt worden waren.

In einer Erbsache hatte ein Erbe am 07.08.2015 beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Dieser Erbschein sollte den Antragsteller und seine Schwester als Miterben zu ½ nach dem Tod der gemeinsamen Mutter ausweisen.

Der Erbschein wurde vom Nachlassgericht am 03.11.2015 antragsgemäß erlassen.

Am 10.02.2016, und damit weit nach Erteilung des Erbscheins, nahm der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag wieder zurück und teilte dem Nachlassgericht mit, dass er den Erbschein nicht mehr benötige.

Das Nachlassgericht setze den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren daraufhin am 12.07.2016 auf einen Betrag in Höhe von 2.375.569 Euro fest.

Widerspruch gegen Kostenfestsetzung

Gegen diese Wertfestsetzung erhob der Betroffene Widerspruch. Er begründete seinen Protest unter anderem damit, dass das im Nachlass befindliche Bankguthaben ein gemeinsames Guthaben seiner Eltern und nicht nur seiner Mutter gewesen sei. Weiter enthalte das Bankguthaben 45 Mietkautionen im Wert von 45.000 Euro. Schließlich seien die im Nachlass befindlichen Grundstücke mit Hypotheken im Wert von 400.000 Euro belastet.

Mit Verfügung vom 17.08.2016 forderte das Nachlassgericht den Betroffenen auf, Belege für seine Einwände vorzulegen.

Daraufhin übermittelte der Betroffene dem Nachlassgericht eine Aufstellung der angeblichen Mietkautionen sowie eine Erbschaftssteuererklärung.

Das Nachlassgericht hielt diese Unterlagen für nicht aussagekräftig, half der Beschwerde nicht ab und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Oberlandesgericht weist Beschwerde ab

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass es bei der Ermittlung der Kosten für einen Erbschein auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten ankomme.

Dabei habe das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die zugrunde liegenden Tatsachen auch in Bezug auf die Kosten grundsätzlich selber zu ermitteln.

Beteiligte müssen am Verfahren mitwirken

Gleichzeitig seien die Beteiligten an dem Verfahren aber verpflichtet, durch eine  eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Die Beteiligten seien gehalten, so das OLG, „durch Vortrag unter Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte  dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen führen soll“.

Soweit ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nachkomme, könne das Nachlassgericht von eigenen Ermittlungen absehen.

Nachdem der Betroffene trotz wiederholter Hinweise des Gerichts seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, verbleibe es auch bei dem vom Nachlassgericht angenommenen Geschäftswert für den Erbschein. Die von dem Betroffenen vorgebrachten Einwände konnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden.

Schließlich konnte auch die Rücknahme des Erbscheinantrags den Betroffenen nicht vor Kosten bewahren. Zum Zeitpunkt der Rücknahme seines Antrags war der Erbschein nämlich schon erteilt und das Verfahren damit abgeschlossen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbscheinverfahren kann teuer werden - Geschäftswert für die Kosten ist der gesamte Nachlass!
Was kostet ein Erbschein?
Für Kontoumschreibung nach Erbfall ist ein Erbschein nicht zwingend erforderlich
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht