Einwände gegen Kosten für einen Erbschein müssen fundiert sein
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 16.01.2017 – I-25 Wx 78/16
- Erbe beantragt Erbschein und protestiert gegen Kosten
- Belege für seine Einwände legt der Erbe nicht vor
- Erbe muss Kosten in voller Höhe bezahlen
In einer kostenrechtlichen Angelegenheit hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf darüber zu befinden, ob von einem Nachlassgericht die Kosten für einen Erbschein zutreffend ermittelt worden waren.
In einer Erbsache hatte ein Erbe am 07.08.2015 beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Dieser Erbschein sollte den Antragsteller und seine Schwester als Miterben zu ½ nach dem Tod der gemeinsamen Mutter ausweisen.
Der Erbschein wurde vom Nachlassgericht am 03.11.2015 antragsgemäß erlassen.
Am 10.02.2016, und damit weit nach Erteilung des Erbscheins, nahm der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag wieder zurück und teilte dem Nachlassgericht mit, dass er den Erbschein nicht mehr benötige.
Das Nachlassgericht setze den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren daraufhin am 12.07.2016 auf einen Betrag in Höhe von 2.375.569 Euro fest.
Widerspruch gegen Kostenfestsetzung
Gegen diese Wertfestsetzung erhob der Betroffene Widerspruch. Er begründete seinen Protest unter anderem damit, dass das im Nachlass befindliche Bankguthaben ein gemeinsames Guthaben seiner Eltern und nicht nur seiner Mutter gewesen sei. Weiter enthalte das Bankguthaben 45 Mietkautionen im Wert von 45.000 Euro. Schließlich seien die im Nachlass befindlichen Grundstücke mit Hypotheken im Wert von 400.000 Euro belastet.
Mit Verfügung vom 17.08.2016 forderte das Nachlassgericht den Betroffenen auf, Belege für seine Einwände vorzulegen.
Daraufhin übermittelte der Betroffene dem Nachlassgericht eine Aufstellung der angeblichen Mietkautionen sowie eine Erbschaftssteuererklärung.
Das Nachlassgericht hielt diese Unterlagen für nicht aussagekräftig, half der Beschwerde nicht ab und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Oberlandesgericht weist Beschwerde ab
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass es bei der Ermittlung der Kosten für einen Erbschein auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten ankomme.
Dabei habe das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die zugrunde liegenden Tatsachen auch in Bezug auf die Kosten grundsätzlich selber zu ermitteln.
Beteiligte müssen am Verfahren mitwirken
Gleichzeitig seien die Beteiligten an dem Verfahren aber verpflichtet, durch eine eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Die Beteiligten seien gehalten, so das OLG, „durch Vortrag unter Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen führen soll“.
Soweit ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nachkomme, könne das Nachlassgericht von eigenen Ermittlungen absehen.
Nachdem der Betroffene trotz wiederholter Hinweise des Gerichts seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, verbleibe es auch bei dem vom Nachlassgericht angenommenen Geschäftswert für den Erbschein. Die von dem Betroffenen vorgebrachten Einwände konnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Schließlich konnte auch die Rücknahme des Erbscheinantrags den Betroffenen nicht vor Kosten bewahren. Zum Zeitpunkt der Rücknahme seines Antrags war der Erbschein nämlich schon erteilt und das Verfahren damit abgeschlossen.
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