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Beschwerdeverfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers – Unterlegene Partei muss auch Kosten für Anwälte der Gegenseite erstatten

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 30.08.2017 - 5 W 10/17

  • Im Streit über die Einsetzung eines Nachlasspflegers lassen sich alle Beteiligten von Anwälten vertreten
  • Die unterlegene Partei soll die Kosten für die Anwälte übernehmen
  • OLG: Pflicht zur Kostenübernahme ist gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einer kostenrechtlichen Angelegenheit zu klären, in welchem Umfang die unterlegene Partei in einem Verfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers anderen Beteiligten die Kosten für deren anwaltliche Vertretung erstatten muss.

In der Angelegenheit waren Geschwister und die Ehefrau eines Erblassers in Streit über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser geraten. Die Geschwister hielten insbesondere ein notarielles Testament aus dem Jahr 2015 für unwirksam und machten Rechte als gesetzliche Erben geltend.

Die Geschwister wandten sich im Zuge der Auseinandersetzung an das Nachlassgericht und regten dort die Einsetzung eines Nachlasspflegers an. Das Nachlassgericht hörte zu diesem Ansinnen die Ehefrau des Erblassers und einen vom Erblasser in seinem Testament als Generalbevollmächtigten eingesetzten Beteiligten an.

Nachlassgericht ordnet Nachlasspflegschaft an

Das Nachlassgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft an.

Gegen diese Entscheidung legten die Ehefrau und der Generalbevollmächtigte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG wies die Beschwerde der beiden aber als unbegründet zurück. Gleichzeitig legte das OLG den beiden Beschwerdeführern die Kosten für das Beschwerdeverfahren je zur Hälfte auf.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens machten die Geschwister des Erblassers Kosten für ihre Anwälte in Höhe von je 2.311,16 Euro geltend.

Diese Kosten wollten die Ehefrau und der Generalbevollmächtigte des Erblassers aber nicht übernehmen.

Beschwerdeführer wollen keine fremden Anwaltskosten übernehmen

Sie begründeten ihre Haltung mit dem Argument, dass der Beschluss, mit dem ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgebürdet wurden, keinen Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten enthalte. Auch sei es nicht notwendig gewesen, dass sich die Geschwister des Erblassers in dem Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ließen. Eine Kostenübernahmepflicht ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des FamFG.

Das Nachlassgericht setzte die Kosten aber wie beantragt fest. Hiergegen legten die Ehefrau und der Generalbevollmächtigte des Erblassers sofortige Beschwerde ein.

Auch mit ihrer kostenrechtlichen Beschwerde unterlagen die beiden beim OLG.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Kostenerstattungspflicht der Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten umfasse.

Gericht kann Kosten nach billigem Ermessen verteilen

Nach § 81 Abs. 1 FamFG könne das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Die Geschwister seien in dem Verfahren über die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft auch Beteiligte im Rechtssinne gewesen, da ihre Rechte durch das Verfahren zur Einsetzung eines Nachlasspflegers unmittelbar betroffen werden konnten.

Insbesondere müssten die Geschwister des Erblassers, sollte das notarielle Testament des Erblassers unwirksam sein, für die Kosten des Nachlasspflegers aufkommen.

Eine anwaltliche Vertretung der Geschwister des Erblassers im Beschwerdeverfahren sei auch notwendig gewesen und mithin die Kosten für die Anwälte erstattungsfähig. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Prinzip der Waffengleichheit und dem Umstand, dass sich die Ehefrau und der Generalbevollmächtigte des Erblassers ebenfalls durch einen Anwalt vertreten ließen.

Im Ergebnis mussten Ehefrau und der Generalbevollmächtigte des Erblassers den Geschwistern des Erblassers deren Anwälte bezahlen.

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