Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kontosperre und Inverwahrnahme des Sparbuches durch das Nachlassgericht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassgericht schützt den Nachlass
  • Gericht kann bei Bedarf eine Kontosperre veranlassen
  • Jedermann kann sich an das Nachlassgericht wenden

Nach dem Tod einer Person sind die Umstände oft nicht so klar, wie dies wünschenswert ist.

Manchmal ist nicht einmal bekannt, wer als Erbe in Frage kommt und gleichzeitig ist aber festzustellen, dass Dritte durchaus Zugriff auf das Vermögen des Erblassers haben.

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gefunden ist und sich dieser Erbe dann um den Nachlass kümmern kann, hat das Nachlassgericht als staatliche Behörde die Aufgabe, den Nachlass in seinem Bestand zu sichern.

Bei Gefahr für den Bestand des Nachlasses wird das Gericht aktiv

Erfährt das Nachlassgericht nach dem Tod einer Person, dass sich Personen, die als Erben offenbar nicht in Frage kommen, an einzelnen Nachlassgegenständen zu schaffen machen oder versuchen, sich in den Besitz von Nachlassgegenständen zu bringen, dann muss und wird das Gericht einschreiten.

Nach § 1960 Abs. 2 BGB kann das Gericht insbesondere bei im Nachlass vorhandenem Geld, Wertpapieren oder sonstigen Kostbarkeiten wie Schmuckstücken bei Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses anordnen, dass diese Sachen in die amtliche Verwahrung gebracht werden.

Auch Sparbücher, die dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt sind, können so vor Missbrauch geschützt und in Sicherheit gebracht werden.

Kontosperre für gefährdetes Bankkonto

Für gefährdete Bankkonten kann das Nachlassgericht eine Kontensperrung veranlassen.

Dererlei Maßnahmen veranlasst das Nachlassgericht von Amts wegen, wenn es Kenntnis von einem entsprechenden Sicherungsbedürfnis erhält.

Es kann aber auch jedermann, der eine Gefährdung von Nachlassgegenständen befürchtet, einen formlosen Antrag an das Gericht richten und so eine amtliche Ingewahrnahme bzw. eine Kontensperrung veranlassen.

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