Wie kommt der Erbe nach dem Erbfall an das Bankkonto des Erblassers heran?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man muss der Bank nachweisen, dass man Erbe ist.
  • Erbschein oder notarielles Testament hilft.
  • Mehrere Erben müssen gemeinsam handeln.

Ist ein Erbfall eingetreten, dann hat der Erbe in der Regel ein großes Interesse daran, auf Bankkonten des Erblassers zugreifen zu können.

Es müssen vom Erben nämlich nicht nur die Kosten beglichen werden, die unmittelbar durch den Todesfall ausgelöst werden wie beispielsweise Bestattungskosten oder Kosten, die mit der Auflösung der Wohnung des Erblassers in Verbindung stehen.

Abhängig von der konkreten erbrechtlichen Situation wird der Erbe aber darüber hinaus auch noch von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten mit finanziellen Forderungen überzogen, die seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei weitem übersteigen.

Spätestens wenn der Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes den Erben erreicht, ist das Bedürfnis des Erben, über ausreichende Barmittel zu verfügen, evident.

Bankkonten des Erblassers sind für den Erben aber mit dem Erbfall zunächst nicht unmittelbar zugänglich.

Erste Hürde: Die Legitimation des Erben ist der Bank nachzuweisen

Eine erste Hürde besteht darin, dass sich jede Bank, bevor sie auf Auszahlungswünsche des Erben reagiert, von dem Erben dessen Legitimation als Rechtsnachfolger des Erblassers nachweisen lässt.

Dieser Nachweis muss vom Erben regelmäßig durch die Vorlage eines – kostenpflichtigen – Erbscheins geführt werden.

Nur wenn die Erbfolge und die Berechtigung des Erben für die Bank ohne weiteres überschaubar sind, wird sich die Bank im Einzelfall auch mit der Vorlage eines Testaments mitsamt Eröffnungsprotokoll zufrieden geben und auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten.

Zweite Hürde: Mehrere Erben müssen zwingend gemeinsam handeln

Ist die Frage der Legitimation zugunsten des Erben positiv geklärt, dann warten neue rechtliche Erschwernisse auf den Erben. Mit einem Erbschein ausgerüstet kann nämlich nur der Alleinerbe ohne weiteres bei der Bank des Erblassers vorstellig werden und über Kontenguthaben des Erblassers verfügen.

Hat der Erblasser jedoch in seinem Testament mehr als nur einen Erben eingesetzt oder sind kraft gesetzlicher Erbfolge mehrere Personen als Erben berufen, dann ist die Bank nach den gesetzlichen Vorschriften in den §§ 2039 und 2040 BGB gehalten, nur an alle Erben gemeinschaftlich zu leisten.

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft alleine kann also selbst bei Vorlage eines Erbscheins, der ihn als Miterben ausweist, von der kontoführenden Bank nicht verlangen, dass Nachlassgelder nur an ihn persönlich ausgezahlt werden.

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft ist also zwingend darauf angewiesen, dass sämtliche anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft seinem Auszahlungswunsch gegenüber der Bank zustimmen.

In der Praxis kann diese Zustimmung der anderen Erben zu Kontoverfügungen nur eines Miterben dadurch demonstriert werden, indem einem Mitglied der Erbengemeinschaft von den anderen Miterben eine (gegebenenfalls auch beschränkte) Vollmacht erteilt wird, über Nachlasskonten zu verfügen und Gelder von Seiten der Bank entgegen zu nehmen.

Besonderheit beim Sparbuch

Hatte der Erblasser bei der Bank ein Sparkonto geführt und legt ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls der kontoführenden Bank das entsprechende Sparbuch vor, dann kann die Bank regelmäßig alleine auf Grundlage der Vorlage des Sparbuches an den vorlegenden Erben Gelder auszahlen.

Die Vorlage eines Erbscheins oder die Mitwirkung anderer Erben ist hier in der Regel nicht erforderlich.

Eine ganz andere Frage ist natürlich, ob der mittels Sparbuch abhebende Miterbe das abgehobene Geld auch behalten darf. An der (Mit-)Berechtigung der anderen Erben ändert sich durch die erleichterte Verfügbarkeit von Spargeldern nichts.

Der Erblasser kann vorbauen: Vollmacht erteilen

Die vorbeschriebenen Probleme, die auf Erben nach Eintritt des Erbfalls fast zwangsläufig zukommen, können vom Erblasser sehr einfach entschärft werden.

Hat der Erblasser nämlich noch zu Lebzeiten einem Erben eine Vollmacht für sein Konto erteilt, dann kann sich der Erbe – zumindest für die Abwicklung von Bankgeschäften – nach Eintritt des Erbfalls den Gang zum Nachlassgericht sparen und muss hierfür keinen Erbschein beantragen.

Auch ist der mit einer vom Erblasser erteilten Vollmacht ausgestattete Erbe nicht auf die Zustimmung von weiteren Erben angewiesen, um Gelder von Konten des Erblassers abheben zu können.

Eine Erblasservollmacht kann dabei so gestaltet werden, dass sie erst nach Eintritt des Erbfalls gelten soll (postmortale Vollmacht) als auch kann geregelt werden, dass die Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers und über seinen Tod hinaus wirksam ist (transmortale Vollmacht).

Die Vollmacht kann vom Erblasser als Vollmachtgeber betragsmäßig beschränkt oder auch an weitere Bedingungen geknüpft werden. Banken halten Formulare für die verschiedenen Vollmachtsversionen bereit.

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