Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eltern sind im Erbrecht bei der Vertretung ihres minderjährigen Kindes eingeschränkt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich müssen und dürfen sich die Eltern auch um das Vermögen ihres minderjährigen Kindes kümmern
  • Für besonders wichtige Entscheidungen benötigen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts
  • Bei einem Interessenkonflikt muss ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden

Minderjährige werden nach deutschem Recht regelmäßig von ihren Eltern vertreten.

§ 1629 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass die elterliche Sorge auch die Vertretung des Kindes umfasst.

Aus gutem Grund bestimmt das Gesetz jedoch für zahlreiche Fälle eine Einschränkung dieser Vertretungsmacht durch die Eltern.

Sobald bei Entscheidungen, die von den Eltern für ihr Kind getroffen werden, erhebliche Eigeninteressen der Eltern im Spiel sind, bestimmt das Gesetz, dass eine dritte Instanz eingeschaltet werden muss, die als Unabhängiger alleine die Interessen des Kindes vertritt.

Erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht

§ 1643 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass die Eltern in manchen Fällen die Genehmigung des Familiengerichts einholen müssen.

So müssen die Eltern das OK des Familiengerichts zum Beispiel einholen, wenn sie mit Wirkung für ihr minderjähriges Kind Grundstücksgeschäfte tätigen wollen, § 1821 BGB.

Haben die Eltern also die Absicht, ein Grundstück für ihr Kind zu veräußern oder aber für ihr Kind eine Immobilie zu erwerben, dann muss das Familiengericht dieses Rechtsgeschäft genehmigen, § 1828 BGB.

Erbrechtliche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung

Solange das Familiengericht die Genehmigung nicht erteilt hat, kann der Vertrag nicht wirksam vollzogen werden.

Im Bereich des Erbrechts bedürfen die Eltern der Genehmigung durch das Familiengericht, wenn sie für das Kind über eine dem Kind angefallene Erbschaft verfügen wollen (z.B. im Rahmen eines Erbschaftskaufs nach § 2371 BGB).

Das Gleiche gilt, wenn die Eltern für ihr Kind über einen zukünftigen Erb- oder auch Pflichtteil verfügen wollen.

Ebenfalls bedarf die von den Eltern stellvertretend erklärte Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder aber ein von den Eltern für das Kind erklärter Verzicht auf den Erbteil der Genehmigung durch das Familiengericht, § 1822 BGB.

Ergänzungspfleger vertritt die sorgeberechtigten Eltern

Neben den vorbeschriebenen Fällen der notwendigen familiengerichtlichen Genehmigung für die Durchführung diverser Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz weiter in den §§ 1629 Abs. 2 i.V.m. 1795 BGB vor, dass die Eltern von der Vertretung ihres Kindes sogar ganz ausgeschlossen sind.

Ein solcher Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern Rechtsgeschäfte tätigen, bei denen sie auf beiden Seiten des Vertrages, einmal für sich selbst und einmal als Vertreter des Kindes auftauchen.

§ 1795 BGB schließt demnach beispielsweise aus, dass Eltern mit ihrem Kind (das durch die Eltern vertreten wird) für das Kind negative Verträge abschließen.

Im Extremfall könnten Eltern sonst auf die Idee kommen, sich das Vermögen des Kindes durch eine Schenkung oder für nur einen Euro übertragen zu lassen.

Wird lediglich eine Verbindlichkeit des minderjährigen Kindes erfüllt?

Rechtsgeschäfte nach § 1795 Nr. 1 BGB, an denen die Eltern auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auftauchen, können dann ausnahmsweise wirksam sein, wenn durch das konkrete Rechtsgeschäft lediglich eine Verbindlichkeit des minderjährigen Kindes erfüllt wird (z.B. Kind schuldet Eltern Geld; Eltern dürfen die Geldschuld des Kindes mit dessen Mitteln ausgleichen) oder wenn das von den Eltern vorgenommene Rechtsgeschäft für das Kind rechtlich nur vorteilhaft ist (z.B. Eltern schenken dem minderjährigen Kind Geld).

Soweit die Eltern aber gehindert sind, ihr Kind bei Rechtsgeschäften mit den Eltern zu vertreten, erhält der Minderjährige für das konkrete Rechtsgeschäft, das die Eltern für ihr Kind vornehmen wollen, nach § 1909 BGB einen so genannten Ergänzungspfleger.

Die Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers haben die Eltern dabei im konkreten Fall gegenüber dem Familiengericht anzuzeigen.

Der Ergänzungspfleger tritt dann für das konkrete Rechtsgeschäft an die Stelle der eigentlich sorgeberechtigten Eltern.

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