Vater oder Mutter verstorben – Wie erfährt ein Kind, ob es erbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Existiert ein Testament oder nicht?
  • Man kann immer Einsicht in die Nachlassakte beim Nachlassgericht nehmen!
  • Auch im Zuge eines Erbscheinverfahrens wird man als Kind benachrichtigt!

Wenn Vater oder Mutter versterben, dann ist ein Kind nicht zwangsläufig über die näheren Umstände einer möglichen Erbschaft im Bilde.

Manchmal ist der Kontakt zu den eigenen Eltern und anderen Familienmitgliedern bereits seit Jahren oder sogar Jahrzehnten abgebrochen.

Umso schwieriger wird es für das betroffene Kind, nach einem Todesfall die eigene erbrechtliche Position einzuschätzen.

Ein existierendes Testament muss vom Gericht eröffnet werden

Gute Chancen auf verwertbare Informationen in Bezug auf das eigene Erbrecht hat ein Kind immer dann, wenn der verstorbene Vater bzw. die verstorbene Mutter ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat.

Sobald das zuständige Nachlassgericht nämlich von dem Tod einer Person Kenntnis erlangt, muss es ein vorliegendes Testament eröffnen.

Im Rahmen einer solchen Testamentseröffnung erfährt ein Kind den ihn betreffenden Inhalt des Testaments.

Was steht im Testament?

Dem Kind wird vom Gericht eine Kopie des Testaments übermittelt und so wird das Kind davon in Kenntnis gesetzt, ob es Erbe ist, enterbt wurde oder ein Vermächtnis erhalten soll.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle darf das Kind auch davon ausgehen, dass es vom Nachlassgericht als Beteiligter an dem Erbfall von Amts wegen ermittelt wird.

Die Beteiligten an einem Erbfall ermittelt das Nachlassgericht mit Hilfe von Angaben im Testament, der Nachlassakte, früherer Nachlassvorgänge und durch Anfragen beim Melderegister oder bei Standesämtern.

Man hat als betroffenes Kind im Regelfall also gute Chancen, im Rahmen einer Testamentseröffnung vom Nachlassgericht Informationen zu seinem Erbrecht zu bekommen.

Das wichtige Recht auf Akteneinsicht!

Wer als Betroffener noch keine Post vom Nachlassgericht bekommen hat, kann von seinem Recht auf Akteneinsicht nach § 13 FamFG Gebrauch machen und sich durch einen entsprechenden Antrag hin einen Überblick verschaffen, was in der Nachlassangelegenheit bisher passiert ist.

Anders ist die Sachlage, wenn der Vater bzw. die Mutter kein Testament hinterlassen haben.

In diesem Fall bekommt das Kind mangels Testamentseröffnung auch keine Post vom Nachlassgericht.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge!

Ohne ein Testament richtet sich die gesamte Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

Als betroffenes Kind muss man sich in diesem Fall selber um die Abwicklung des Erbfalls kümmern.

Man erhält bei der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Nachricht vom Nachlassgericht über sein Erbrecht und ebenso wenig bekommt man Unterstützung vom Gericht bei der Abwicklung des Erbfalls.

Wenn ein Erbschein beantragt wurde, wird das Nachlassgericht aktiv!

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge mischt sich das Nachlassgericht erst dann wieder in den Erbfall ein, wenn das betroffene Kind oder irgendein anderer Beteiligter bei Gericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hat.

Im Zuge eines Erbscheinverfahrens wendet sich das Nachlassgericht dann schriftlich an jedes Kind der verstorbenen Person.

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