Wann bekommt man etwas bei einer Erbschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die stärkste Rechtsposition hat man als Erbe
  • Auch ein Vermächtnis und der Pflichtteil verschaffen einen Anteil am Vermögen des Verstorbenen
  • Wenn gegen den Erbvertrag oder ein Ehegattentestament verstoßen wird, gibt es einen besonderen Anspruch

Wenn ein Mensch verstirbt, dann ist das Vermögen des Verstorbenen zu verteilen.

Familienangehörige, Verwandte und Freunde des Verstorbenen können sich im Erbfall berechtigte Hoffnungen machen, vom Vermögen des Verstorbenen etwas zu bekommen.

Dabei können sich im Erbfall Ansprüche von Hinterbliebenen sowohl aus dem Gesetz ergeben, als auch aus einem vom Verstorbenen hinterlassenen Testament oder Erbvertrag.

Nachfolgend wird beschrieben, in welchen Fällen man berechtigterweise Ansprüche auf Teile oder sogar das ganze Vermögen eines Verstorbenen anmelden kann.

Der Erbe erhält das Vermögen des Erblassers!

Die stärkste Rechtsstellung hat man, wenn man Erbe des Verstorbenen geworden ist.

Erbe kann man aufgrund einer entsprechenden Anordnung in einem Testament des Verstorbenen werden oder, wenn kein Testament vorliegt, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erhält im Moment des Todes des Erblassers das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

Man ist, je nach Einzelfall, entweder Alleinerbe oder man muss sich als so genannter Miterbe die Erbschaft mit weiteren Erben teilen.

Wenn es der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dann kann einem auch die Rolle als Vor- oder Nacherbe zugewiesen sein.

Vor- und Nacherbe erhalten das Vermögen des Erblassers zeitlich hintereinander.

Der Verstorbene kann ein Vermächtnis ausgesetzt haben!

Eine weitere Form der Beteiligung am Nachlass stellt das so genannte Vermächtnis dar.

Ein Vermächtnis muss in einem Testament oder in einem Erbvertrag des Verstorbenen angeordnet sein.

Ein Vermächtnis sichert dem so genannten Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht.

Die Vermächtnisforderung ist in aller Regel gegen den oder die Erben gerichtet und muss nach dem Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden.

Als Vermächtnis kann nur das eingefordert werden, was der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat.

Wenn man enterbt wurde, dann bekommt man den Pflichtteil!

Wenn ein naher Familienangehöriger (Ehepartner, Abkömmlinge, unter Umständen sogar die Eltern) im Testament des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann hat dieser enterbte Familienangehörige einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.

Nur in seltenen Fällen kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass auch der Pflichtteil entzogen werden soll.

Der Pflichtteil ist auf Zahlung von Geld gerichtet und ist in aller Regel vom Erben zu bezahlen. Der Pflichtteil muss aber von dem so genannten Pflichtteilsberechtigten bei dem Erben geltend gemacht werden.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann einem Familienangehörigen des Verstorbenen auch dann ein Pflichtteil zustehen, wenn er Erbe geworden und gar nicht enterbt worden ist.

Ob und in welcher Höhe der Pflichtteil bezahlt werden muss, ist in der Praxis immer wieder heftig umstritten.

Die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zur Durchsetzung des Pflichtteils ist im Einzelfall mehr als empfehlenswert.

Wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinsames Ehegattentestament missachtet wird

Eine wenig bekannte, in der Praxis aber höchst relevante, weitere Anspruchsgrundlage versteckt sich in § 2287 BGB.

Nach dieser gesetzlichen Norm können Erben, die in einem Erbvertrag oder einem gemeinsamen Ehegattentestament eingesetzt wurden, Ansprüche stellen, wenn sie feststellen, dass sich die ihnen im Erbvertrag oder Ehegattentestament eigentlich zugesagte Erbschaft ganz oder in Teilen in Luft aufgelöst hat.

Wer als Erblasser einen Erbvertrag abschließt oder ein Ehegattentestament unterschreibt, muss sich in aller Regel an die Anordnungen in diesem letzten Willen halten.

Eine nachträgliche Änderung oder eine Aushöhlung dieser Anordnungen ist nur selten zulässig.

Wenn der Erbe feststellt, dass der Erblasser entgegen der Anordnungen im Erbvertrag bzw. Ehegattentestament gehandelt und insbesondere Vermögen verschenkt hat, dann kann sich der Erbe unter Umständen nach § 2287 BGB seinen Anteil an dem Vermögen des Verstorbenen zurück holen.

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