Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Voraus für den Ehepartner – Die Haushaltsgegenstände bleiben beim Partner

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Den Voraus erhält der Ehepartner nur als gesetzlicher Erbe
  • Der Voraus verschafft dem Ehepartner einen Anspruch, den die anderen Erben erfüllen müssen
  • Zum Voraus gehören Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke

Soweit die gesetzliche Erbfolge gilt, hat der überlebende Ehepartner des Erblassers neben seinem Anspruch auf seinen Erbteil nach § 1932 BGB noch einen weiteren Anspruch auf den so genannten Voraus.

Der Voraus verschafft dem überlebenden Ehepartner einen Anspruch auf Übertragung von Eigentum an Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken. Der Ehepartner wird insoweit durch den Voraus gegenüber den anderen Miterben privilegiert.

Dabei entsteht ein Anspruch auf den Voraus immer nur dann, wenn der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe seine verstorbenen Partners geworden ist. Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, dann kann der überlebende Ehepartner aus § 1932 BGB grundsätzlich keine Rechte herleiten.

Wer wird neben dem Ehepartner gesetzlicher Erbe?

In welchem Umfang der Ehepartner einen Anspruch auf Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, wer neben ihm gesetzlicher Erbe wird.

Neben Verwandten der zweiten Erbordnung, also den Eltern des Erblassers, deren Abkömmlingen und den Großeltern des Erblassers den kompletten Voraus.

Neben Verwandten der ersten Erbordnung, also den Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers, hat der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf den Voraus nur insoweit, als er die zum Voraus gehörenden Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ benötigt.

Was gehört zum Voraus?

Man kann sich im Einzelfall lange darüber streiten, was zum Voraus gehört. In aller Regel gehören Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Geschirr und Teppiche zum Voraus. Beim PKW kann man schon streiten, bei Antiquitäten und Sammlungen kommt es auf die konkreten Verhältnisse an, in denen die Eheleute gelebt haben.

Für die Abwicklung des Anspruchs auf den Voraus sieht das Gesetz keine besonderen Regeln vor. In vielen Fällen wird der überlebende Ehepartner die Haushaltsgegenstände, die er ohnehin schon seit Jahren in Besitz hatte, mit Einverständnis der anderen Miterben einfach weiter nutzen.

Sollte aber Streit über die Frage entstehen, welche Gegenstände zum Voraus gehören und damit exklusiv dem überlebenden Ehepartner zustehen, dann muss eine Klärung herbeigeführt werden.

Der Anspruch auf den Voraus ist eine Nachlassverbindlichkeit

Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Gegenstände des Voraus in den Nachlass fallen. Nach dem Erbfall wird damit die Erbengemeinschaft – und nicht der überlebende Ehepartner – neuer Eigentümer der fraglichen Gegenstände.

Der Anspruch auf den Voraus entsteht mit dem Erbfall und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Der überlebende Ehepartner hat einen Anspruch gegen die Miterben auf Übereignung der einzelnen zum Voraus gehörenden Gegenstände. Dieser Anspruch ist im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung von den anderen Miterben zu erfüllen.

Soweit die Miterben zur Frage der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum Voraus eine abweichende Meinung vertreten, müssen am Ende die staatlichen Gerichte klären, was zum Voraus gehört und was nicht. Es steht dem überlebenden Ehepartner jedenfalls nicht zu, einseitig zu definieren, was zum Voraus gehört.

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