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Nachlasspfleger muss für den Nachlass rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Hamburg – Urteil vom 20.09.2021 – 304 O 407/20

  • Nachlasspfleger stellt eine Überschuldung des Nachlasses fest
  • Einen Insolvenzantrag stellt der Nachlasspfleger erst Monate später
  • Der Nachlasspfleger erhält für die Zeit nach Feststellung der Überschuldung keine Vergütung

Das Landgericht Hamburg hatte über eine gegen einen Nachlasspfleger gerichtete Schadensersatzklage zu entscheiden.

In der Angelegenheit waren nach einem Erbfall mögliche Erben zunächst unbekannt.

Aus diesem Grund wurde vom zuständigen Nachlassgericht mit Beschluss vom 21.11.2017 für den Nachlass ein Nachlasspfleger eingesetzt.

Nachlasspfleger stellt Überschuldung des Nachlasses fest

Der Nachlasspfleger untersuchte den Nachlass und teilte dem Nachlassgericht am 20.12.2017 folgendes mit:

„Insgesamt erscheint der Nachlass nach bisherigen Ermittlungen überschuldet.“

In der Folge stellte der Nachlasspfleger im Juni 2018 für insgesamt 169 Stunden, die er für seine Tätigkeit aufgewendet hatte, ein Honorar in Höhe von 15.217,25 Euro in Rechnung.

Nachlasspfleger entnimmt dem Nachlass seine Vergütung

Das Amtsgericht folgte diesem Vergütungsantrag und der Nachlasspfleger entnahm seine Vergütung dem Nachlass.

Am 24.09.2018 stellte der Nachlasspfleger dann einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

Der daraufhin vom Gericht eingesetzte Nachlassinsolvenzverwalter stellte in seinem Gutachten vom 29.10.2018 fest, dass der Nachlass bereits seit dem 15.12.2017 zahlungsunfähig und überschuldet war.

Insolvenzverwalter bemängelt verspäteten Insolvenzantrag

Der Nachlassinsolvenzverwalter machte dem Nachlasspfleger in der Folge zum Vorwurf, dass der Nachlasspfleger bereits wesentlich früher einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen.

Immerhin war der Nachlasspfleger ja selber bereits im Dezember 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Nachlass überschuldet ist.

Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass der Nachlasspfleger durch die verzögerte Antragstellung und seine für die Zeit nach dem Dezember 2017 abgerechnete Vergütung dem Nachlass einen finanziellen Schaden zugefügt habe.

Nachlassinsolvenzverwalter verklagt den Nachlasspfleger

Nachdem der Nachlasspfleger jegliche Forderungen des Insolvenzverwalters zurückgewiesen hatte ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht gab der Klage des Insolvenzverwalters statt und verurteilte den Nachlasspfleger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.862,75 Euro.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die nach wie vor unbekannten Erben einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachlasspfleger hätten.

Nachlasspfleger begeht eine Pflichtverletzung

Der Nachlasspfleger habe durch einen verspäteten Insolvenzantrag seine Pflichten aus der Nachlasspflegschaft schuldhaft verletzt.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Nachlass bereits seit dem Tod des Erblassers überschuldet und spätestens am 15.12.2017 zahlungsunfähig.

Spätestens im Dezember 2017 hätte der Nachlasspfleger daher für den Nachlass einen Insolvenzantrag stellen müssen und können.

Die nach dem Dezember 2017 angefallenen Vergütungsforderungen des Nachlasspflegers hätten zu einer vermeidbaren Schmälerung des Nachlasses geführt.

Nachlass hat vom Nachlasspfleger nicht mehr profitiert

Hätte der Nachlasspfleger nämlich den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt, dann wären keine weiteren vergütungsrelevanten Tätigkeiten mehr erforderlich gewesen.

Auch konnte das Landgericht keine Anzeichen dafür erkennen, dass der Nachlass von der Tätigkeit des Nachlasspflegers nach dem Dezember 2017 noch profitiert hätte.

Im Ergebnis hatte der Nachlasspfleger danach einen Großteil seiner Vergütung zurückzuzahlen.

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