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Antrag auf Erbschein – Erbe will sein Erbrecht nur auf Grundlage eines ganz bestimmten Testaments festgestellt wissen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamburg – Beschluss vom 07.04.2020 – 2 W 83/19

  • Erbfolge wird in zwei Testamenten im Wesentlichen gleich lautend geregelt
  • Erbschein wird nur auf Grundlage eines der beiden Testamente beantragt
  • Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, im Erbschein klarzustellen, auf welchem Testament die Erbfolge beruht

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über eine Beschwerde in einem Erbscheinverfahren zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 20.10.1982 ein gemeinsames Testament verfasst.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein.

Weiter sah das Testament vor, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners die beiden Söhne des Ehepaares je zur Hälfte Schlusserben werden sollten.

Der Ehemann verstarb im Jahr 1984.

Ehefrau errichtet ein neues Testament

Die überlebende Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes am 17.12.2015 ein weiteres Testament verfasst.

Nach diesem Testament sollte es zwar dabei bleiben, dass die beiden Söhne je zu ½ Erben werden sollen. Dieses spätere Testament aus dem Jahr 2015 enthielt aber im Vergleich zum älteren Testament aus dem Jahr 1982 detaillierte Regelungen zur Nachlassauseinandersetzung, so unter anderem eine Teilungsanordnung.

In der Folge verstarb die Ehefrau im Jahr 2018.

Das spätere Testament schränkt einen der beiden Erben ein

Einer der beiden Söhne, Sohn B, sah sich durch die zusätzlichen Regelungen in dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2015 in seinen Rechten eingeschränkt.

Sohn B beantragte vor diesem Hintergrund beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihn und seinen Bruder A als hälftigen Erben ausweisen sollte.

Diesen Erbscheinsantrag stützte der Sohn B aber ausdrücklich auf das ältere Testament seiner Eltern aus dem Jahr 1982, da seine Mutter seiner Meinung nach im Jahr 2015 nicht mehr testierfähig war und das spätere Testament damit unwirksam war.

Antragsteller will eine Entscheidung zur Wirksamkeit des zweiten Testaments

Tatsächlich ging es dem Sohn B damit dem Grunde nach um eine Entscheidung des Nachlassgerichts zur Unwirksamkeit des späteren Testaments, das die für ihn belastenden Regelungen zur Nachlassauseinandersetzung enthielt.

Das Nachlassgericht erließ daraufhin den beantragten Erbschein, der beide Brüder als Erben zu je ½ auswies. Eine Aussage, aufgrund welchen Testaments dieser Erbschein erlassen wurde, enthielt der Erbschein allerdings nicht.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, der zwar sein Erbrecht grundsätzlich bestätigte aber offen ließ, auf welchem Testament das Erbrecht beruhte, legte der Sohn B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

In seiner Beschwerdebegründung trug der Sohn B vor, dass das Nachlassgericht nicht befugt sei, sich über seinen ausdrücklich auf das ältere Testament aus dem Jahr 1982 gestützten Erbscheinsantrag hinwegzusetzen.

Muss das Nachlassgericht entscheiden, welches Testament wirksam ist?

Das Nachlassgericht sei an seinen Antrag gebunden und hätte, so der Sohn B, in der Entscheidung über den Erbschein klarstellen müssen, auf welches Testament sich seine Entscheidung stützt.

Die gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtete Beschwerde wurde aber vom Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen.

Das Nachlassgericht müsse nämlich, so das OLG, im Erbschein allenfalls danach unterscheiden, ob sich das Erbrecht aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ergebe.

Eine weitergehende Bindung des Nachlassgerichts, über ein bestimmtes Testament zu entscheiden und dies auch im Erbschein auszuweisen, bestehe nicht.

Beschwerdeführer wird an die Zivilgerichte verwiesen

Sohn B sei vielmehr darauf angewiesen, seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des zeitlich späteren Testaments mittels einer eigenen Feststellungsklage vor den Zivilgerichten gelten zu machen.

Die Beschwerde des Sohnes B wurde mit dieser Begründung vom OLG abgewiesen.

Interessanterweise hat das OLG Hamburg aber nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG in der Angelegenheit die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da es sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 2017 setzte.

Update: Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH mit Entscheidung vom 08.09.2021 als unbegründet zurückgewiesen.

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