Wenn Eheleute gemeinsam ein Haus finanzieren – Was passiert, wenn ein Ehepartner verstirbt?
- Es muss geklärt werden, wem das Haus gehört
- Gibt es ein Testament, einen Erbvertrag oder gilt das Gesetz?
- Kann vom überlebenden Ehepartner ein Ausgleich für seinen Finanzierungsbeitrag gefordert werden?
Wenn Eheleute gemeinsam das Familienheim finanzieren, dann stellt sich nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners die Frage, was aus der Immobilie wird.
Erbrechtlich müssen in so einem Fall vordringlich zwei Fragen abgeklärt werden.
Um einen muss festgestellt werden, wem die Immobilie gehört.
Was steht im Grundbuch zu den Eigentumsverhältnissen?
Wenn beide Ehepartner mit ihrem Geld zum Erwerb oder zum Bau der Immobilie beigetragen haben, dann liegt es nahe, dass beide Eheleute als Eigentümer an der Immobilie beteiligt sind.
Ob diese Annahme zutrifft, kann der überlebende Ehepartner nach Eintritt des Erbfalls unschwer durch einen Blick in das betreffende Grundbuch klären.
Im Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse detailliert vermerkt.
Sind beide Eheleute Miteigentümer der Immobilie?
In vielen Fällen wird bei einer gemeinsamen Finanzierung der Immobilie im Grundbuch vermerkt sein, dass das fragliche Grundstück im Miteigentum der Eheleute steht.
Das konkrete Beteiligungsverhältnis der Ehegatten (z.B. Ehefrau und Ehemann zu je 1/2) ergibt sich ebenfalls aus dem Grundbuch.
Je nach Einzelfall kann es hier verschiedene Beteiligungen der Eheleute geben. Möglich ist zum Beispiel auch eine Beteiligung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 oder die Immobilie kann einem der Ehepartner auch ganz alleine gehören.
Erbrechtlich relevant bei der Feststellung des Nachlasses und der Verteilung der Erbschaft ist im Erbfall immer nur der konkrete Immobilienanteil des verstorbenen Ehepartners.
Wer erbt den Anteil des verstorbenen Ehepartners?
Wenn geklärt ist, zu welchem Anteil der verstorbene Ehepartner an der Immobilie beteiligt war, dann muss in einem zweiten Schritt geklärt werden, wie sich im konkreten Fall die Erbfolge an der Immobilie gestaltet.
Wenn der verstorbene Ehepartner ein Testament ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, dann gelten die Anordnungen in diesem letzten Willen.
Wenn der verstorbene Ehepartner den überlebenden Partner in seinem letzen Willen z.B. als Alleinerben eingesetzt hat, dann gehört der Immobilienanteil des Verstorbenen seinem Ehepartner.
Wenn der überlebende Ehepartner in dem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann kann der überlebende Ehepartner von dem oder den Erben regelmäßig seinen Pflichtteil fordern.
Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regeln.
Gibt es einen Ausgleich neben dem Erbrecht?
Wesentlich komplizierter wird es, wenn der überlebende Ehepartner zwar zur Finanzierung der Immobilie beigetragen hat, seine erbrechtliche Beteiligung nach dem Tod des Partners aber nicht für ausreichend und angemessen erachtet.
In solchen Fällen versucht der überlebende Ehepartner sich immer wieder einen größeren Anteil am Nachlass zu sichern.
Solche Versuche laufen dann häufig unter der Überschrift „Gesamtschuldnerausgleich“, „Darlehensvertrag“ oder „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.
Gerichte weisen solche auf einen Ausgleich unter Eheleuten gerichtete Klagen aber in aller Regel zurück (so z.B. OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 28.11.2025, 3 U 104/24).
Wenn die Eheleute zu Lebzeiten nicht für eine klare Regelung ihrer wechselseitigen Ansprüche in Bezug auf die Immobilienfinanzierung gesorgt haben, dann bleiben im Falle des Ablebens eines Partners dem überlebenden Partner regelmäßig nur seine erbrechtlichen Ansprüche.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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