Was bekommt der Ehepartner im Erbfall?
- Existiert ein Testament oder gilt die gesetzliche Erbfolge?
- Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt der Güterstand den Erbteil.
- Oft lohnt sich für den überlebenden Ehepartner ein Besuch beim Anwalt.
Wenn ein Ehepartner verstirbt, dann interessiert den überlebenden Ehepartner (und gegebenenfalls auch die gemeinsamen Kinder), wie viel der überlebende Ehepartner erbt.
Um diese Frage klären zu können, muss man zunächst feststellen, ob der verstorbene Ehepartner ein Testament hinterlassen hat oder – ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge gilt.
Existiert ein Testament, dann regelt alleine dieses Dokument die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners.
Durch ein Testament kann man Alleinerbe oder enterbt werden
Je nach Inhalt des Testaments bekommt der überlebende Ehepartner als testamentarischer Alleinerbe entweder das gesamte Vermögen des Verstorbenen oder – im Falle der Enterbung – gar nichts bzw. nur seinen Pflichtteil.
Existiert kein Testament, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.
Bei der gesetzlichen Erbfolge entscheidet der Güterstand, in dem die Eheleute zusammen gelebt haben über den Anteil des überlebenden Ehepartners an der Erbschaft.
Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Es gibt nach deutschem Recht drei verschiedene Güterstände, die sich auf das Erbrecht des überlebenden Ehepartners jeweils unterschiedlich auswirken: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand der Gütertrennung und der Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft ist der am weitesten verbreitete Güterstand und gilt immer dann, wenn die Eheleute „nur“ geheiratet haben und keinen abweichenden Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag gewählt haben.
Wenn Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, dann bekommt der Ehepartner im Fall der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen. Die andere Hälfte der Erbschaft geht an die Kinder des Verstorbenen.
Soll man die Erbschaft besser ausschlagen?
Der überlebende Ehepartner kann aber seinen Anteil an der Erbschaft unter Umständen noch erhöhen.
Wenn es um größere Vermögen geht, dann sollte der überlebende Ehepartner unbedingt fachkundigen Rat einholen und prüfen lassen, ob es sich für ihn finanziell positiv auswirkt, wenn er sein Erbe ausschlägt und stattdessen sowohl seinen Pflichtteil als auch seinen Zugewinnausgleichsanspruch einfordert.
Wenn die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben, hängt die Höhe des Erbteils davon ab, wieviel Kinder des Verstorbenen neben dem überlebenden Ehepartner vorhanden sind.
Neben einem Kind bekommt der überlebende Ehepartner bei der Gütertrennung die Hälfte der Erbschaft, neben zwei Kindern ein Drittel, bei drei oder mehr Kindern bekommt der Ehepartner ein Viertel.
Was gilt bei der Gütergemeinschaft?
Bei der Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner neben vorhandenen Kindern schließlich ein Viertel der Erbschaft, neben Erben der so genannten zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Verstorbenen) und Großeltern des Verstorbenen bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte.
Der überlebende Ehepartner ist Alleinerbe, wenn es keine Erben zweiter Ordnung und keine Großeltern des Verstorbenen gibt.
Auch bei der Gütergemeinschaft sollte sich der überlebende Ehepartner im Zweifel fachkundige Unterstützung für die Abwicklung des Erbfalls holen, da im Zuge der Verteilung der Erbschaft unter Umständen die von den Eheleuten am so genannten Gesamtgut gebildete Gesamthandsgemeinschaft auseinanderzusetzen ist.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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