Bekommt die Ehefrau eine Hinterbliebenenleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der Erblasser bereits die Scheidung beantragt hatte?
OLG Düsseldorf – Hinweisbeschluss vom 16.10.2014 – I-10 U 95/14
- Ehepaar will sich scheiden lassen - Scheidungsverfahren ist anhängig
- Vor Abschluss des Scheidungsverfahrens verstirbt der Ehemann
- Tochter reklamiert eine an die Ehefrau ausgezahlte betriebliche Altersversorgung für sich
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Streit zwischen der zweiten Ehefrau eines Erblassers und der Tochter des Erblassers aus erster Ehe zu schlichten.
Die Ehefrau des Erblassers hatte nach dem Tod des Erblassers eine nicht unerhebliche Geldsumme als „Hinterbliebenenleistung“ aus einer zugunsten des Erblassers bestehenden betrieblichen Altersversorgung erhalten.
Diesen Geldbetrag forderte die Tochter aus erster Ehe von der zweiten Ehefrau heraus. Im Wesentlichen stützte die Tochter ihre Forderung dabei auf den in § 2077 BGB normierten Rechtsgedanken, dass eine Erbeinsetzung des Ehepartners dann unwirksam ist, wenn die Ehe zwischen den Eheleuten geschieden ist oder wenn der Erblasser zumindest bereits die Scheidung beantragt hatte.
Ehemann verstirbt vor der Scheidung
In dem zu entscheidenden Fall war zwischen dem Erblasser und seiner zweiten Ehefrau tatsächlich ein Scheidungsverfahren anhängig. Bevor aber die Scheidung der Ehe vollzogen werden konnte, verstarb der Erblasser.
Gestützt auf den Rechtsgedanken in § 2077 BGB erhob die Tochter des Erblassers Klage gegen die zweite Ehefrau und wollte die Ehefrau zur Herausgabe der Hinterbliebenenleistung bewegen.
Das Landgericht lehnte die Klage in erster Instanz ab. Die zweite Ehefrau habe, so das Ausgangsgericht, die Hinterbliebenenleistung mit rechtlichem Grund erhalten und dürfe das Geld auch behalten.
Gegen dieses Urteil legte die Tochter Berufung zum OLG ein. Die Berufung hatte allerdings keinen Erfolg. In einem Hinweisbeschluss legte das Berufungsgericht der Tochter des Erblassers nahe, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen.
OLG: Altersversorgung steht der Witwe zu
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung vom Wortlaut her eindeutig waren. Die betrieblichen Regeln sahen nämlich vor, dass die Hinterbliebenenleistung zunächst und vorrangig „dem überlebenden Ehegatten, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war“ zustehen soll. Erst an zweiter Stelle waren in dieser Regelung die Kinder des Erblassers als Bezugsberechtigte genannt.
Nachdem die zweite Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers unstreitig noch mit dem Erblasser verheiratet war, war sie auch Bezugsberechtigte der Hinterbliebenenleistung.
An dieser Rechtslage änderte auch der Umstand nichts, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers bereits das Scheidungsverfahren in die Wege geleitet hatten.
Der in § 2077 BGB enthaltene Rechtsgedanke, wonach bereits die Beantragung eines Scheidungsverfahrens durch den Erblasser die familienrechtliche Bindung zum Ehepartner und damit auch die Wirksamkeit eines Testaments bzw. Erbvertrages aufhebt, könne, so das OLG, auf den Fall einer betrieblichen Hinterbliebenenleistung ersichtlich nicht direkt Anwendung finden. Eine Hinterbliebenenleistung sei ersichtlich weder ein Testament noch ein Erbvertrag.
Analoge Anwendung von § 2077 BGB kommt nicht in Frage
Aber auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 2077 BGB auf eine betriebliche Hinterbliebenenleistung komme, so das Gericht, nicht in Frage.
Hier verwies das OLG zunächst auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1987, wonach eine analoge Anwendung des § 2077 BGB auf den Fall einer zugunsten des Ehepartners abgeschlossenen Lebensversicherung im Falle der bereits eingeleiteten Scheidung nicht in Frage komme.
Der BGH sei zwar durch das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in dem von ihm seinerzeit entschiedenen Fall trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Scheidung lebende Ehefrau bei Scheitern der Ehe keinen Anspruch auf die Leistung aus der Lebensversicherung geltend machen könne.
Aus diesem BGH-Urteil könne man, so das OLG, aber nicht ableiten, dass jedenfalls immer dann, wenn eine Scheidung zwar beantragt aber noch nicht vollzogen sei, jegliche Leistungen zugunsten des (Noch-) Ehepartners wegfallen müssten.
Im vorliegenden Fall könne sich die zweite Ehefrau vielmehr mit Recht darauf berufen, dass sie mit dem Erblasser zum Zeitpunkt dessen Ablebens noch verheiratet war und mithin die Voraussetzungen für den Anspruch aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung von ihr erfüllt wurden.
Dieser Anspruch sei umso mehr begründet, als nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Erblasser seinen Scheidungsantrag noch vor seinem Ableben hätte zurücknehmen können.
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