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Das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (Bayern, Berlin, Saarland und neue Bundesländer)

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Bereich der Landwirtschaft ist die Bildung einer Erbengemeinschaft unerwünscht
  • Ziel ist, dass der Hof von nur einem Erben übernommen wird
  • Welcher Erbe soll den Hof übernehmen?

Die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe ist im deutschen Recht je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Für im Nordwesten der Republik gelegene Bundesländer gilt für die Regelung der Erbfolge von land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen die Höfeordnung, in Baden, Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz gelten landesrechtliche Anerbengesetze.

Für die restlichen Bundesländer, insb. Bayern und die neuen Bundesländer, gilt aber weder die Höfeordnung noch existieren hier landesrechtliche Regelungen.

Für diese Länder beschränken sich die gesetzlichen Regelungen für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben zunächst auf die §§ 2049 und 2312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das so genannte Landgüterrecht. Diese Vorschriften beschäftigen sich aber im Kern nur mit der Frage, dass die Höhe von Abfindungszahlungen, die von einem einzelnen Hoferben an weichende Miterben zu zahlen sind, beschränkt werden soll, damit die Überlebensfähigkeit des Hofes sichergestellt ist.

Das Landgüterrecht des BGB enthält jedoch keine spezifische Regelung, was passieren soll, wenn der Hofeigentümer und Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt und somit die Frage ungeklärt bleibt, welcher von mehreren in Frage kommenden gesetzlichen Erben den Hof übernehmen soll.

Fehlt eine wirksame Bestimmung desjenigen, der das Landgut übernehmen soll, greift die in den §§ 1922 ff. BGB geregelte gesetzliche Erbfolge ein. Leben dann zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls mehrere gesetzliche Erben, also zum Beispiel der Ehepartner und Kinder des Erblassers, dann entsteht für den landwirtschaftlichen Betrieb eine Erbengemeinschaft aus mehreren gesetzlichen Erben.

Erbengemeinschaft ist im Bereich der Landwirtschaft unerwünscht

Eine solche Bildung einer Erbengemeinschaft ist im Bereich der Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben eigentlich unerwünscht. Eine Erbengemeinschaft muss nämlich auseinandergesetzt werden, jedes Mitglied der Erbengemeinschaft, jeder Miterbe muss am Ende seinen Anteil an dem Nachlass erhalten. Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Nachlass, kann dies sehr schnell zur Zersplitterung des Hofes und am Ende dazu führen, dass der Hof nicht mehr rentabel geführt werden kann.

Einer solchen Entwicklung bauen im Bereich der Höfeordnung und auch in den Landesanerbengesetzen spezifische Regelungen vor, die dafür sorgen, dass auch bei Fehlen einer Bestimmung des einen Hoferben durch den Eigentümer kraft gesetzlicher Anordnung nur ein Hofübernehmer den landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt und die Miterben mit reduzierten Beträgen abgefunden werden.

Landgüterrecht des BGB: Mögliche Korrektur nach Eintritt des Erbfalls

Nachdem im Bereich des Landgüterrechts des BGB die Gefahr bestand, dass landwirtschaftliche Betriebe immer kleiner und damit unwirtschaftlicher werden oder Abfindungsansprüche für einen Hofübernehmer finanziell nicht tragbar sind, wurde im Jahr 1962 vom Gesetzgeber in das Grundstücksverkehrsgesetz eine Regelung aufgenommen, die diese erkannte Lücke im Bereich des landwirtschaftlichen Erbrechts schließen sollte.

Es wurde eine Regelung geschaffen, wonach ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes unter bestimmten Umständen bei Gericht beantragen kann, dass ihm der komplette landwirtschaftliche Betrieb ungeteilt zugewiesen werden soll.

§ 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG lautet wie folgt:

Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen.

Landwirtschaftlicher Betrieb muss zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen

Neben der Tatsache, dass der landwirtschaftliche Betrieb einer Erbengemeinschaft durch die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zugefallen sein muss, bestehen für die Zulässigkeit eines Zuweisungsantrages noch weitere Voraussetzungen. So muss der landwirtschaftliche Betrieb, § 1 Abs. 2 GrdstVG, eine gewisse Größe haben, konkret mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen sein und die Erträge des Hofes müssen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, § 14 Abs. 1 GrdstVG.

Das Zuweisungsverfahren wird auf Antrag eines Miterben vor einem so genannten Landwirtschaftsgericht durchgeführt.

Wer soll den Hof erhalten?

Berechtigte Aussichten, den Hof vom Landwirtschaftsgericht zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen, darf sich derjenige Miterbe machen, dem der Hof „nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war“, § 15 Abs. 1 GrdstVG.

Es soll also derjenige Miterbe als alleiniger Hofübernehmer zum Zuge kommen, bei dem angenommen werden kann, dass die Übernahme dem Willen des Erblassers entsprach.

Gerade bei miteinander um die Hoferbfolge konkurrierenden Miterben kann es hier zu nachhaltigen Beweisproblemen kommen, wenn eindeutige – schriftliche oder mündliche - Willensäußerungen des Erblassers fehlen.

Lässt sich der Wille des Erblassers, wer den Hof übernehmen soll, gar nicht feststellen, lassen Gerichte für die Entscheidung, wem der Hof zugewiesen wird, auch weitere Gesichtspunkte, wie die persönliche Geeignetheit des Übernehmers oder eine besondere Beziehung des Übernehmers zum Hof, gelten.

Abfindung der weichenden Erben

Wird der Hof nach dem GrdstVG nur einem Miterben zugewiesen, so sind diejenigen Miterben, die nicht zum Zug kommen, zu entschädigen.

Die maßgeblichen Abfindungsregelungen finden sich in § 16 GrdstVG und verweisen im Wesentlichen auf die Vorschrift des § 2049 BGB. Die weichenden Erben müssen es sich danach gefallen lassen, vom Hofübernehmer mit einem Geldbetrag abgefunden zu werden, der sich nicht, wie sonst im Erbrecht üblich, auf Grundlage des Verkehrswertes des landwirtschaftlichen Betriebes errechnet, sondern lediglich auf Grundlage des niedrigeren Ertragswertes.

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