Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbrecht in der Landwirtschaft in Bayern, Berlin, dem Saarland und in den neuen Bundesländern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Erbrecht in der Landwirtschaft folgt eigenen Gesetzen.
  • Der Hof soll auch nach dem Erbfall überlebensfähig sein.
  • Pflichtteil wird auf Grundlage des Ertragswertes, nicht des tatsächlichen Wertes berechnet.

Die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe ist im deutschen Recht nicht einheitlich geregelt. Für einige Bundesländer im Nordwesten der Republik gilt die Höfeordnung für die Weitergabe eines landwirtschaftlichen Hofes auf die nächste Generation. In Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und in weiten Teilen Baden-Württembergs gelten landesrechtliche Anerbengesetze.

Das Landgüterrecht des BGB

Für die Vererbung aller anderen landwirtschaftlichen Betriebe vor allem in Bayern, in Berlin, dem Saarland und den neuen Bundesländern gilt für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte so genannte Landgüterrecht.

Das Landgüterrecht des BGB beschränkt sich allerdings auf ganze zwei Paragrafen.

In § 2049 BGB ist angeordnet, dass ein Landgut mit dem so genannten Ertragswert anzusetzen ist, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass ein einzelner Miterbe das Recht haben soll, den landwirtschaftlichen Betrieb zu übernehmen.

§ 2312 BGB bestimmt, dass auch für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von weichenden Erben auch für die Berechnung des Pflichtteils der so genannte Ertragswert (und nicht der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes) als Grundlage dienen soll.

Sinn und Zweck beider Vorschriften ist es, bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Erbgang sicherzustellen, dass der Betrieb überlebensfähig bleibt und der Hofübernehmer nicht mit zu hohen Pflichtteilsforderungen derjenigen Miterben konfrontiert wird, die für die Weiterführung des Betriebes nicht in Frage kommen.

Ertragswert ist nicht Verkehrswert

Dieser gesetzgeberische Zweck wird durch die Verwendung eines entscheidenden Begriffes erreicht: Der Ertragswert.

Dieser Ertragswert soll nach den Festlegungen des Gesetzes Grundlage für Pflichtteilsansprüche sein. Der Ertragswert liegt dabei regelmäßig unter dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes.

Zur Frage, wie der Ertragswert im Einzelfall zu ermitteln ist, enthält das Gesetz in § 2049 Abs. 2 BGB zwar erste Hinweise, darüber hinaus überließ es der Bundesgesetzgeber jedoch den Ländern, Einzelheiten zur Ermittlung des Ertragswertes festzulegen, Art. 137 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB).

Im Wesentlichen wird – verkürzt dargestellt – bei der Feststellung des Ertragswertes betriebswirtschaftlich ermittelt, welchen Reinertrag der jeweilige Hof bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nach Abzug aller Kosten zu erwirtschaften in der Lage ist. Dieser Betrag ist dann mit einem je nach Bundesland verschiedenen Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren und ergibt so den Ertragswert.

Erblasser überträgt den Betrieb

Im Bereich des Landgüterrechts des BGB ist der Erblasser grundsätzlich keinen Beschränkungen seiner Testierfreiheit unterworfen. Der Erblasser kann also in seinem Testament oder Erbvertrag einen einzigen Hofübernehmer bestimmen, aber auch mehrere Erben einsetzen.

Wenn der Erblasser keine erbrechtliche Regelung getroffen hat, so gilt für das Erbrecht im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ohne weitere Besonderheiten. Es kann auch hier also zunächst der (an sich unerwünschte) Fall eintreten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb an eine Vielzahl von Erben geht und somit die wirtschaftliche Zersplitterung des Hofes droht.

Das Grundstücksverkehrsgesetz als Korrektiv

Ist jedoch durch die gesetzliche Erbfolge (also ohne Testament bzw. Erbvertrag) eine Gemeinschaft von mehreren Erben entstanden, so kann ein Miterbe nach § 13 GrdstVG (Grundstücksverkehrsgesetz) bei Gericht beantragen, dass ihm der landwirtschaftliche Betrieb ungeteilt zugewiesen wird.

Der Betrieb ist vom Gericht dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war, § 15 GrdstVG.

Weichende Erben erhalten Abfindung

Wird der Betrieb vom Gericht nur einem Erben zugewiesen, so erhalten die weichenden Miterben eine Entschädigung in Geld. Grundlage dieses Anspruchs ist aber wiederum nicht der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Anwesens, sondern lediglich der so genannte Ertragswert, § 16 Abs. 1 GrdstVG.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Grundzüge des Erbrechts in der Landwirtschaft
Die Höfeordnung – Landwirtschaftliches Erbrecht in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg
Pflichtteil im Bereich der Landwirtschaft – Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt wird
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht