Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Grundstück mit Altlasten geerbt? Erbe haftet unbeschränkt!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Haftung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
  • Haftung des Erben als Eigentümer des Grundstücks und Zustandsstörer
  • Ansprüche gegen den Erben sind der Höhe nach nicht begrenzt

Ein Erbfall ist in aller Regel mit einer Vermögensmehrung bei den Erben verbunden.

Das Vermögen eines Erben kann durch eine Erbschaft aber auch merklich geschmälert werden. Im Einzelfall kann der Antritt einer Erbschaft für den Erben auch ruinös sein.

Ein Erbe muss sich zunächst darüber im Klaren sein, dass er mit der Erbschaft nicht nur das positive, sondern auch das negative Vermögen, sprich die Schulden, des Erblassers erbt.

Mit dem Erbfall erlöschen die Schulden des Erblassers nicht. Hat es der Erblasser versäumt, seine finanziellen Verhältnisse zu Lebzeiten zu ordnen, so darf dies im Zweifel sein Erbe für ihn erledigen.

Man kann als Erbe der Haftung für Erblasserschulden entgehen, wenn man die Erbschaft binnen der in § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgesehenen Frist von regelmäßig sechs Wochen ausschlägt.

Haftungsbegrenzung nach Annahme der Erbschaft

Hat man die Erbschaft erst einmal angenommen und stellt man dann fest, dass die Erbschaft überschuldet ist, dann kann man seine Haftung immer noch durch Einleitung eines Nachlassverwaltungs- oder Nachlassinsolvenzverfahrens auf den übernommenen Nachlass beschränken und auf diesem Weg sein Privatvermögen in Sicherheit bringen.

Für eine bestimmte Konstellation funktioniert eine solche nachträgliche Haftungsbeschränkung aus dem übernommenen Nachlass jedoch nicht.

Gehörte zum Nachlass nämlich ein Grundstück, das mit Altlasten kontaminiert ist, dann ist für den Erben höchste Vorsicht geboten.

Welche Grundstücke sind altlastenverdächtig?

Befand sich auf dem zum Nachlass zählenden Grundstück beispielsweise früher eine Tankstelle, ein chemischer Produktionsbetrieb oder auch nur ein simpler Schießplatz, dann spricht einiges dafür dass das Grundstück mit schädlichen Bodenverunreinigungen belastet ist.

So muss beispielsweise der Erbe eines Tankstellengeländes darauf gefasst sein, dass das Grundstück unter anderem mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) belastet ist. Chemische Betriebe hinterlassen gerne Stoffe wie z.B. Ammonium, Chlorbenzole oder auch giftiges Arsen. Und Schießplätze mussten in der Vergangenheit bereits mit einem Millionenaufwand saniert werden, da der Boden nachhaltig mit Blei, das aus der tausendfach abgefeuerten Munition stammte, verseucht war.

In aller Regel erfährt der Erbe eines kontaminierten Grundstücks erst Jahre oder manchmal Jahrzehnte nach dem Antritt der Erbschaft von den Problemen. Für eine Ausschlagung der Erbschaft ist es zu diesem Zeitpunkt in aller Regel zu spät.

Der Erbe wird in all diesen Fällen zuweilen mit eher unangenehmen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) konfrontiert.

Erbe wird mit Ansprüchen von Behörden oder Dritten konfrontiert

Der Erbe wird dabei entweder von der für den Vollzug des Bundesbodenschutzgesetzes zuständigen Behörde ins Visier genommen. Ebenso unangenehm kann es sein, wenn der Erbe Post von einer dritten Partei erhält, die ihrerseits dazu verpflichtet ist, das betroffene Grundstück zu sanieren.

Hat der Erbe das kontaminierte Grundstück zum Beispiel nach dem Erbfall veräußert, dann kann die Behörde den aktuellen Eigentümer als Zustandsverantwortlichen in Anspruch nehmen. Letzterer hat dann freilich ein großes Interesse daran, den Erben als Verkäufer mit ins (Haftungs-) Boot zu holen. Ein entsprechender Anspruch des Dritten resultiert dabei aus § 24 Abs. 2 BBodSchG.

In folgenden Konstellationen kann der Erbe selber ins Kreuzfeuer geraten (§ 4 BBodSchG):

  • Der Erbe hat die Bodenverunreinigung selber verursacht und ist dann so genannter Handlungsstörer.
  • Der Erbe ist Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks und haftet als Zustandsverantwortlicher.
  • Der Erbe hat das betroffene Grundstück nach dem 01.03.1999 übertragen und kannte die Altlast oder musste sie kennen.
  • Der Erbe ist als Gesamtrechtsnachfolger des eigentlichen Verursachers verantwortlich.

Insbesondere bei einer Haftung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Haftung nur die erste Erbengeneration des Verursachers trifft, oder gegebenenfalls weitere Erbengenerationen in Anspruch genommen werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012, 10 S 744/12).

Wird man als Erbe mit einer Problematik nach dem Bundesbodenschutzgesetz konfrontiert, sollte man umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Dies umso mehr, als Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetz nicht der Verjährung unterliegen und ebenfalls nicht der Höhe nach begrenzt sind.

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