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Grundstücke sind mit Schadstoffen kontaminiert – Erben der Grundstücke können auch noch nach Jahren für Kontamination verantwortlich gemacht werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

Bayerischer VGH – Beschluss vom 10.09.2014 – 22 ZB 14.1756

  • Nachlassgrundstück ist massiv mit Altlasten kontaminiert
  • Zehn Jahre nach dem Erbfall wird die Erbin für Sanierungsmaßnahmen herangezogen
  • Gerichte billigen die Vorgehensweise der Behörden

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Erbin von mehreren Grundstücken auch noch Jahre nach dem Erbfall von der Behörde für Untersuchungsmaßnahmen wegen auf den Grundstücken entdeckten Kontaminationen herangezogen werden kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der späteren Klägerin hatte in den sechziger Jahren auf eigenen Grundstücken ein Fuhrunternehmen betrieben. Dabei wurden offensichtlich zahlreiche Grundstücke mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert.

Der Ehemann der späteren Klägerin stellte sein Gewerbe bereits im Jahr 1968 ein. Der Ehemann verstarb im Jahr 1991. Alleinige Erbin wurde die Ehefrau.

Erbin verkauft die belasteten Grundstücke

Die Ehefrau trennte sich in der Folge von den geerbten Immobilien und veräußerte sie.

Im Jahr 2013 entdeckte die zuständige Behörde die Kontamination auf mehreren Grundstücken der Gemeinde und führte die Verunreinigungen auf das ehedem vom Ehemann der späteren Klägerin betriebene Fuhrunternehmen zurück.

Die Behörde nahm die Ehefrau nach § 9 BBodSchG in Anspruch, auf allen betroffenen Grundstücken hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen.

Erbin beruft sich auf Verjährung

Hiergegen wehrte sich die Ehefrau, die im wesentlichen darauf verwies, dass sie schon längst nicht mehr Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sei, weiter hielt sie die Inanspruchnahme für unverhältnismäßig und schließlich wandte sie ein, dass Ansprüche der Behörde ihr gegenüber längst verjährt seien.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Ehefrau in erster Instanz ab. Hiergegen richtete die Ehefrau und Erbin ihren zum VGH gestellten Antrag, gegen das Urteil erster Instanz die Berufung zuzulassen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag allerdings als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der VGH zunächst darauf hin, dass „die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, generell nicht der Verjährung unterliegen.“

Ansprüche der öffentlichen Hand unterliegen nicht der Verjährung

Eingriffsbefugnisse der öffentlichen Hand würden, so der VGH, nach allgemeiner Meinung nicht der Verjährung unterliegen. An diesem Umstand würden auch vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinungen nichts ändern.

Auch der Umstand, dass seit der Aufgabe des die Störung verursachenden Gewerbebetriebes des Ehemannes der Klägerin bereits fast ein halbes Jahrhundert vergangen seien, stehe einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Wenn der frühere Eigentümer der Grundstücke die Ursache für die bestehende Gefahr gesetzt habe, könne auch ein Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten einer Inanspruchnahme nicht verhindern.

Die Behörde habe die Frage, gegen wen sie ihre Maßnahme richtet, auch vorzugsweise anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung auszurichten. Vor diesem Hintergrund habe sich die Behörde mit Recht an die Klägerin und nicht an die mittlerweile diversen Eigentümer der Grundstücke gewandt.

Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin der Grundstücke entspreche auch deswegen dem Grundsatz der Billigkeit, weil der Klägerin im Zuge der Veräußerung der Grundstücke nicht unerhebliche Erlöse zugeflossen seien.

Danach verblieb es bei der Rechtmäßigkeit der Anordnung der zuständigen Behörde. Die von der Behörde verlangten Maßnahmen zur Gefahrabwehr mussten von der Erbin der Grundstücke auch noch Jahre nach dem Erbfall und nach Veräußerung der Nachlassgrundstücke durchgeführt werden.

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