Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Grundstück verunreinigt? Altlasten vorhanden? Haftungsrisiko für den Erben!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundstück mit Verunreinigungen kontaminiert?
  • Erbe kann von Behörde für Sanierung in Anspruch genommen werden
  • Selbst Verkauf des Grundstücks schützt den Erben nicht vor Haftung

Hat der Erblasser seinen Erben unter anderem auch eine Immobilie hinterlassen, dann kann es für die Erben Grund geben, sich die Annahme der Erbschaft genau zu überlegen.

Ein geerbtes Grundstück kann für den Erben nämlich nicht nur einen werthaltigen Vermögensgegenstand darstellen. Vielmehr kann es dem Erben passieren, dass er sich mit dem geerbten Grundstück Haftungsprobleme einhandelt, die ihn noch Jahre oder auch Jahrzehnte nach dem Erbfall verfolgen.

Dabei geht es bei diesen Haftungsproblemen nicht vordringlich um die Tatsache, dass der Erbe nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ohnehin für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Soweit auf dem geerbten Grundstück also noch finanzielle Lasten jedweder Art liegen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht mehr regulieren konnte, so hat sie der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers zu übernehmen.

Haftung nach dem Bundesbodenschutzgesetz

Weithin unbekannt ist aber darüber hinaus, dass der Erbe als neuer Eigentümer eines Grundstücks unter Umständen nach den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) verpflichtet sein kann, umfassenden Anordnungen der Behörden nachzukommen und auch die finanziellen Auswirkungen dieser Anordnungen zu tragen.

Nach § 10 BBoSchG kann die zuständige Behörde dann Sanierungsanordnungen für ein Grundstück treffen, wenn diese notwendig sind, um schädliche Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG aufzuklären und/oder zu beseitigen.

Die Kosten für die Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück können dabei im Einzelfall den Marktwert des Grundstücks um ein Vielfaches übersteigen.

Hat der Erbe mithin auch nur den vagen Verdacht, dass ein zum Nachlass zählendes Grundstück mit Altlasten kontaminiert ist, muss er sich mit möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen auseinander setzen.

Dies gilt umso mehr, als der Kreis der möglichen Sanierungsverantwortlichen in § 4 BBodSchG sehr weit gezogen ist.

Erbe als Rechtsnachfolgers des Verursachers

Sanierungsverantwortlich ist nämlich immer der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie der Gesamtrechtsnachfolger – sprich Erbe – des Verursachers.

Man kann als Erbe mithin von der Behörde für die Sanierung in Anspruch genommen werden, selbst wenn das betroffene Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr im Eigentum des Erblassers stand.

Es ist vollkommen ausreichend, wenn man den Verursacher der Bodenverunreinigung beerbt.

Erbe wird als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen

Selbstverständlich kann die Behörde auch auf den Erben zukommen, wenn er ein kontaminiertes Grundstück geerbt hat.

In dem Moment, in dem der Erbe die Ausschlagungsfrist von regelmäßig sechs Wochen verstreichen lässt, ist er neuer Eigentümer des betroffenen Grundstücks.

Als neuer Eigentümer ist er für den ordnungsgemäßen Zustand der Immobilie verantwortlich und kann von der Behörde in Anspruch genommen werden.

Verpflichtung des früheren Eigentümers

Eine Haftung des Erben für Altlasten auf einem Grundstück kommt schließlich selbst dann in Betracht, wenn er selber oder der Erblasser das Grundstück veräußert haben.

Soweit der Erblasser oder der Erbe als frühere Eigentümer sein Eigentum an dem Grundstück nach dem 01.03.1999 übertragen hat und er die schädliche Bodenveränderung oder die Altlast zum Zeitpunkt der Übertragung kannte oder kennen musste, kann auch der Erbe von der Behörde für Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, § 4 Abs. 6 BBodSchG.

Welchen der diversen potentiellen Verantwortlichen (Eigentümer, Zustandsstörer, Verursacher, früherer Eigentümer) sich die Behörde als Ansprechpartner aussucht, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Ein Rangverhältnis zwischen mehreren Störern gibt es grundsätzlich nicht. Oberster Grundsatz ist die Effektivität der Gefahrenabwehr.

Eine Inanspruchnahme durch die Behörde droht dem Erben auch noch Jahre nach dem Erbfall. Eine Verjährung der Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetzes gibt es nämlich grundsätzlich nicht.

Eine Haftung nach den Vorschriften des BBodSchG ist für den Erben insbesondere auch deswegen mißlich, weil es nach Annahme der Erbschaft wohl nicht die Möglichkeit gibt, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

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