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Erteilung eines Erbscheins dauert angeblich zu lange – Antragstellerin erhebt wegen Verletzung ihrer Grundrechte Verfassungsbeschwerde!

Von: Dr. Georg Weißenfels

VerfGH NRW – Beschluss vom 23.02.2021 – 14/21.VB-2

  • Antragstellerin beantragt im Dezember 2020 einen Erbschein
  • Das Nachlassgericht bemüht sich in der Folge um Aufklärung
  • Im Januar 2021 erhebt die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen musste sich mit einer Erbscheinsangelegenheit beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte die spätere Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Ehemannes am 14.12.2020 die Erteilung eines Erbscheins beantragt.

Der Erbschein sollte die Antragstellerin und ihren Sohn als Erben zu je ½ des Erblassers ausweisen.

Antrag auf Erbschein wird abgeändert

Nachdem die Antragstellerin aber erfahren hatte, dass der Sohn des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hatte, beantragte sie nur einen Tag später, am 15.12.2020 einen Erbschein, der sie als Erbin mit einem Mindestanteil von ¾ ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht teilte der Antragstellerin mit, dass nach der Ausschlagung des Sohnes des Erblassers nunmehr die Geschwister des Erblassers ebenfalls als Erben in Frage kommen würden.

Die Antragstellerin erhielt vom Gericht ein Vollmachtsformular, mit dessen Hilfe sie sich für die Geschwister des Erblassers zur Beantragung eines Erbscheins bevollmächtigen lassen konnte.

Nachlassgericht fordert Geburts- und Sterbeurkunden an

Weiter wurde die Antragstellerin vom Gericht gebeten, Geburtsurkunden der Geschwister und Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers vorzulegen.

Weiter erfolgte seitens des Gerichts der Hinweis, dass allenfalls ein Teilerbschein beantragt werden könne, sollte die angeforderte Vollmacht und die Urkunden nicht vorgelegt werden können.

In diesem Zusammenhang empfahl das Gericht der Antragstellerin zu klären, ob die das Nachlasskonto führende Bank überhaupt bereit sei, nach Vorlage eines Teilerbscheins auch entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

Inhalt des Antrags auf Erteilung des Erbscheins muss präzisiert werden

Am 28.12.2020 wandte sich die zuständige Richterin an die Antragstellerin und bat um Aufklärung, welchen Antrag sie im Hinblick auf den Erbschein stellen wolle.

Dem Schreiben der Antragstellerin vom 15.12.2020 war nämlich zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin offenbar für die alleinige Erbin ihres Ehemannes hielt.

Es folgte im Dezember 2020 und Januar 2021 weitere Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und dem Gericht mit dem Ziel, den tatsächlichen Inhalt des Antrags abzuklären.

Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung

Von diesem Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht fühlte sich die Antragstellerin aber offenbar belästigt.

Denn am 20.01.2021 erhob die Antragstellerin mit der Begründung Verfassungsbeschwerde, dass die „Entscheidung“ des Nachlassgerichts vom 12.01.2021 sie in ihren Grundrechten verletzen würde.

Die Entscheidung sei, so der Vortrag der Beschwerdeführerin, Schikane und führe zu einer Verschleppung des Verfahrens.

Eine Verfahrensdauer für die Erteilung des Erbscheins von mittlerweile 2 Monaten sei nicht zumutbar.  

Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde zurück

Der Verfassungsgerichtshof konnte dieser Verfassungsbeschwerde aber nicht viel abgewinnen und wies die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig zurück.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass jede Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung bedürfe.

Die Beschwerdeführerin hatte ihrer Verfassungsbeschwerde aber weder die maßgeblichen eigenen noch die Schreiben des Nachlassgerichts beigefügt, sodass es dem Verfassungsgerichtshof gar nicht möglich war, zu überprüfen, ob die Verfahrensdauer hier überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch genommen hatte.

Die Verfassungsrichter wiesen aber abschließend darauf hin, dass sie alleine auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken in Bezug auf die Verfahrensdauer hätten.

Nach einem Mitte Dezember 2020 gestellten Erbscheinsantrag sich Mitte Januar 2021 über eine überlange Verfahrensdauer zu beschweren, konnten die Verfassungsrichter mit Recht nicht nachvollziehen.

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