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Kostenfreie Grundbuchberichtigung nach Erbfall auch wenn zeitgleich Nacherben- oder Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen wird

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 21.05.2012 - 20 W 353/11

  • Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Grundbuchberichtigung kostenfrei
  • Vorerbin will auch für die Eintragung eines Nacherbenvermerks und eines Testamentsvollstreckervermerks keine Gebühren zahlen
  • OLG gibt der Vorerbin Recht

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte eine kostenrechtliche Frage in Zusammenhang mit einer nach einem Erbfall vorgenommenen Grundbuchberichtigung zu entscheiden.

In der Sache war der Erblasser im Januar 2010 verstorben. Er hinterließ ein Testament. In diesem letzten Willen hatte er eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Alleinige Vorerbin sollte nach den Festlegungen des Testaments die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt sein.

Vorerbin beantragt Grundbuchberichtigung

Die Vorerbin beantragte beim zuständigen Grundbuchamt unmittelbar nach Erbfall die Berichtigung des Grundbuchs und die Umschreibung von Immobilienbesitz auf sie als Vorerbin. Das Grundbuchamt kam diesem Antrag auch anstandslos nach und nahm in das Grundbuch gleichzeitig einen so genannten Nacherbenvermerk sowie einen Testamentsvollstreckervermerk auf.

Für die Eintragung letzterer Hinweise in das Grundbuch erließ das Grundbuchamt sodann eine Kostenrechnung und forderte bei der Vorerbin ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von Euro 60.000 Gebühren in Höhe von Euro 73,50 an.

Gegen diese Rechnung legte die Erbin Rechtsmittel ein und wies darauf hin, dass nach der Regelung in § 60 Abs. 4 KostO (Kostenordnung) die Umschreibung von Grundeigentum im Erbfall ausdrücklich kostenfrei ist, wenn der Umschreibungsantrag innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erbfall gestellt wird.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt blieb bei ihrer Entscheidung und verwies auf die Regelung in § 65 KostO, wonach für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen in das Grundbuch, insbesondere einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung die Hälfte der vollen Gebühr erhoben werden muss.

OLG korrigiert das Grundbuchamt

Das OLG entschied den Streit zugunsten der Vorerbin.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein gleichzeitig mit der innerhalb der Zweijahresfrist gemäß § 60 Abs. 4 KostO erfolgten Eigentumsumschreibung aufgenommener Nacherben- oder auch Testamentsvollstreckervermerk ebenfalls vom Grundbuchamt kostenfrei vorzunehmen. Das OLG wies darauf hin, dass es zu der streitigen Frage tatsächlich mehrere voneinander abweichende obergerichtliche Urteile gibt.

Während sich zum Beispiel das OLG Bremen und das OLG Oldenburg gegen eine Gebührenbefreiung ausgesprochen hätten, hielten es das OLG Hamm und das OLG Köln für geboten, in Fällen des gleichzeitigen Eintrags eines Eigentümerwechsels und von Verfügungsbeschränkungen im Erbfall von einer Kostenerhebung abzusehen.

Ausschlaggebend war für den entscheidenden Senat insoweit der Sinn und Zweck der Gebührenbefreiung in § 60 Abs. 4 KostO. Mit Ihrer Hilfe soll sichergestellt werden, dass Berichtigungsanträge beim Grundbuch im Erbfall von den Erben zeitnah gestellt werden. Dieses gesetzgeberische Ziel würde durch die zeitgleiche Gebührenpflichtigkeit der Eintragung von Verfügungsbeschränkungen unterlaufen.

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