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Grundbuchamt kann nach einem Erbfall die Feststellung der Erbfolge nicht einfach auf Beteiligte abwälzen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 23.12.2020 – I-3 Wx 172/19

  • Erben stellen nach dem Erbfall keinen Antrag auf Grundbuchberichtigung
  • Grundbuchamt versucht fast ein Jahrzehnt lang, die Erbfolge festzustellen
  • Ein vom Grundbuchamt gegen eine Erbin gerichtetes Zwangsverfahren scheitert

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob ein Grundbuchamt eine Beteiligte durch Androhung eines Zwangsgeldes zwingen kann, ein Verfahren zur  Grundbuchberichtigung zu betreiben.

Der der Angelegenheit zugrunde liegende Erbfall lag offenbar bereits Jahre zurück.

Eine Erblasserin hatte ihre vier Kinder in einem Testament bedacht.

Mit dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig

Zum Nachlass gehörte auch eine Immobilie, die Erblasserin war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit dem Ableben der Erblasserin wurden die Angaben im Grundbuch zu den Eigentumsverhältnissen an der Immobilie unrichtig.

Das zuständige Grundbuchamt versuchte seit dem Jahr 2010 diesen unerwünschten Zustand zu ändern.

Im Laufe der Jahre stieß das Grundbuchamt aber bei seinen Bemühungen, das Grundbuch auf den aktuellen Stand zu bringen, auf Schwierigkeiten.

Aus dem Testament gehen die Erbquoten nicht unmittelbar hervor

So war eines der in dem Testament der Erblasserin bedachten Kinder der Erblasserin in der Zwischenzeit selber verstorben.

Auch das zugrunde liegende Testament war offenbar nicht so klar, wie es sich das Grundbuchamt wünschte, da dem Testament nicht unmittelbar zu entnehmen war, mit welchen Erbquoten die Kinder an dem Nachlass beteiligt sein sollten.

In seiner Not wandte sich das Grundbuchamt auch unter Hinweis auf § 82a GBO mit der Bitte um „Erbenfeststellung“ an das zuständige Nachlassgericht.

Zwangsgeldandrohung soll Bewegung in die Angelegenheit bringen

Nachdem aber auch dieser Vorstoß versandete und die Kinder der Erblasserin ebenfalls keine Anstalten machten, eine Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen, fuhr das Grundbuchamt im Jahr 2019 schwere Geschütze auf.

Das Amt schickte nämlich einem Kind der Erblasserin am 24.06.2019 ein Schreiben, mit dem die Beteiligte aufgefordert wurde, „nunmehr binnen bestimmter Frist das Grundbuchberichtigungsverfahren nach dem Tode der eingetragenen Eigentümerin zu beginnen und einen Berichtigungsantrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.“

Grundbuchamt verweist auf ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro

Garniert wurde dieses Schreiben des Grundbuchamtes mit einem Hinweis auf die Vorschrift in § 82 GBO und den Umstand, dass bei weiterer Inaktivität ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Betroffene Rechtsmittel ein.

Das Oberlandesgericht gab dieser Beschwerde auch statt.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass einem Beteiligten, der vom Grundbuchamt auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen wird, „ein inhaltlich bestimmter Berichtigungsantrag vorgegeben“ werden muss.

Das Grundbuchamt darf eigene Pflichten nicht auf andere abwälzen

Dies würde zum einen voraussetzen, dass der vom Grundbuchamt in Anspruch Genommene tatsächlich (Mit-)Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist und vor allem müsse die konkrete Erbfolge für das Grundstück vom Grundbuchamt festgestellt worden sein.

Es sei jedenfalls unzulässig, die Ermittlung der Erbfolge auf einen der Beteiligten abzuwälzen.

Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beteiligten, wie offenbar auch im zu entscheidenden Fall geschehen, ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht nachkommen und ihre Gläubiger durch die Weigerung, das Grundbuch zu berichtigen, „ins Leere laufen“ lassen.

Auch in diesem Fall sei vor Anwendung des Berichtigungszwangs in § 82 GBO jedenfalls die Erbfolge vom Grundbuchamt selber zu ermitteln.

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