Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbfall eingetreten aber Grundbuch wird nicht berichtigt – Was kann der Gläubiger machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundbuchberichtigungszwang nach einem Erbfall
  • Gläubiger des Erblassers hat Anspruch auf Grundbuchberichtigung
  • Grundbuchamt muss tätig werden

Hatte der Erblasser Immobilien in seinem Vermögen, dann wird das Grundbuch mit dem Eintritt des Erbfalls automatisch unrichtig.

Stand nämlich bis zum Eintritt des Erbfalls in der ersten Abteilung des Grundbuchblattes der Erblasser als Eigentümer, so muss dort nach dem Eintritt des Erbfalls der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers aufgenommen werden.

In aller Regel klappt die Umschreibung des Grundbuchs nach dem Eintritt eines Erbfalls auch reibungslos. Die Erben haben regelmäßig ein ureigenes Interesse daran, dass das Grundbuch berichtigt wird und sie als neue Eigentümer und Verfügungsberechtigte in das Grundbuch aufgenommen werden.

Die Erben besorgen sich daher in der Praxis unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen so genannten Erbschein oder legitimieren sich mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag beim Grundbuchamt und bringen so die Grundbuchberichtigung auf den Weg.

Probleme bei der Grundbuchberichtigung

In selteneren Fällen funktioniert die Grundbuchberichtigung nach Eintritt eines Erbfalls aber nicht ohne weiteres. Oft liegt das daran, dass die Erben des Erblassers sich nicht um die Umschreibung des betroffenen Nachlassgrundstücks kümmern.

Wenn keine Dritten beteiligt sind, dann ist eine solche Inaktivität auf Seiten der Erben nur ärgerlich und zieht gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen von Seiten des Grundbuchamtes nach sich.

Nach § 82 GBO (Grundbuchordnung) gilt nämlich ein so genannter Grundbuchberichtigungszwang:

„Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen.“

Der Erbe bekommt also im Zweifel Post vom Grundbuchamt und ihm wird aufgegeben, einen Berichtigungsantrag zu stellen. Notfalls kann das Grundbuchamt einer solchen Verpflichtung des Erben mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes den nötigen Nachdruck verleihen.

Was gilt, wenn das Grundbuchamt nicht aktiv wird?

Problematisch sind immer die Fälle,  bei denen nicht nur der Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers inaktiv bleibt, sondern auch das Grundbuchamt selber keine Anstalten macht, für einen korrigierten und ordnungsgemäßen Grundbuchstand zu sorgen.

Insbesondere für Gläubiger des Erblassers, zu deren Gunsten eine Grundschuld oder Hypothek im betroffenen Grundbuch eingetragen ist, ist eine bestehende und andauernde Grundbuchunrichtigkeit für ihre Vollstreckungsinteressen eher hinderlich.
Die Grundbuchordnung bietet dem Gläubiger in diesen Fällen jedoch notfalls auch einklagbare Wege, wie er zu der begehrten Grundbuchberichtigung kommt.

Zunächst einmal kann der Gläubiger das betroffene Grundbuchamt darauf hinweisen, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 GBO das dort vorgesehene Zwangsverfahren durchführen muss. Für eine Ermessensentscheidung des Grundbuchamtes ist hier kein Platz (so LG Ellwangen BWNotZ 1977, 177).

Beschwerderecht des Gläubigers

Weigert sich das Grundbuchamt auf eine entsprechende Anregung des Gläubigers tätig zu werden, kann der Gläubiger gegen diese Entscheidung nach §§ 71 GBO Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

Weiter kann der Gläubiger im Zweifel auf das Amtsverfahren nach § 82a GBO ausweichen.

Danach gilt folgendes:

„Liegen die Voraussetzungen des § 82 GBO vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.“

Das Grundbuchamt hat sich in diesem Fall also mit dem zuständigen Nachlassgericht kurzzuschließen und kann dort im Bedarfsfall um Ermittlung der Erben nachsuchen.

Auch gegen die Ablehnung der Amtsberichtigung nach § 82a GBO kann der betroffene Gläubiger Beschwerde zum OLG einlegen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erblasser hatte Immobiliendarlehen aufgenommen - Was passiert nach dem Eintritt des Erbfalls?
Nachlassimmobilie ist mit Hypothek oder Grundschuld belastet – Was heißt das für den Erben?
Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten begonnen – Was passiert nach dem Erbfall?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht