Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eltern erteilen ihren Söhnen zu Lebzeiten eine umfassende Vollmacht – Kann nach dem Tod der Eltern die Vollmacht zur Grundbuchberichtigung genutzt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 31.08.2023 – 3 W 15/23

  • Eltern erteilen ihren beiden Söhnen eine umfassende notarielle Vollmacht
  • Nach dem Tod der Eltern soll die Vollmacht für eine Grundbuchberichtigung genutzt werden
  • Das Grundbuchamt akzeptiert die Vollmacht nicht und fordert einen Erbschein

Das Oberlandesgericht Bremen hatte zu klären, ob eine Vollmacht zum Zweck der Grundbuchberichtigung genutzt werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2004 ihren beiden Söhnen eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt.

Der Vollmacht war nicht explizit zu entnehmen, dass sie auch nach dem Tod der Eltern gelten sollte.

Für welchen Fall soll die Vollmacht gelten?

Vielmehr hatten die Eltern in die Vollmacht folgenden Satz aufgenommen:

„Die vorstehende Vollmacht für unsere Söhne soll dann gelten, wenn wir beide durch Alter oder Krankheit daran gehindert sind, für uns selber zu sorgen.“

Die Eltern verstarben kurz hintereinander im Jahr 2022.

Nach dem Ableben ihrer Eltern wollten die beiden Söhne eine Immobilie, für die die Eltern im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren, auf sich umschreiben lassen.

Söhne legen dem Grundbuchamt die Vollmacht vor

Im Zuge des Antrages auf Grundbuchänderung legten die beiden Söhne die notarielle Vollmacht aus dem Jahr 2004 vor, nach der sie ermächtigt waren, ihre Eltern auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten.

Das Grundbuchamt lehnte eine Grundbuchänderung alleine auf Grundlage der Vollmacht ab.

Vielmehr wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Vollmacht nicht über den Tod der Eltern erteilt worden und damit mit dem Tod der Eltern erloschen sei.

Auch sah das Grundbuchamt in dem Passus in der Vollmacht, wonach diese nur dann gelten soll, wenn die Eltern durch „Alter oder Krankheit“ an eigenem Handeln gehindert sind, einen Hinweis darauf, dass die Vollmacht für den Fall des Todes der Eltern nicht gelten solle.

Das Grundbuchamt fordert einen Erbschein an

Das Grundbuchamt gab den beiden Söhnen auf, einen (kostenpflichtigen) Erbschein zum Nachweis ihrer Rechte an der betroffenen Immobilie vorzulegen.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legten die beiden Söhne Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt.

Die Vollmacht wird vom OLG ausgelegt

Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Vollmacht keinen ausdrücklichen Hinweis zu der Frage enthalte, ob die Vollmacht auch nach dem Tod der Eltern weiter Gültigkeit haben solle.

In diesem Fall sei durch eine Auslegung der Vollmacht zu ermitteln, ob die Vollmacht auch über den Tod der Eltern gelten solle.

Das OLG entnahm der Vollmacht, dass die Eltern ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten von ihren Söhnen in dem Moment geregelt wissen wollten, in dem sie selbst nicht mehr dazu in der Lage waren.

Auch die Erbenstellung der Söhne ändert nichts am Bestand der Vollmacht

Damit sei davon auszugehen, dass die Vollmacht über den Tod der Eltern Geltung beanspruchen könne.

Im Übrigen sei die Vollmacht, so das OLG, auch nicht durch den Umstand erloschen, dass die beiden Söhne zugleich alleinige Erben ihrer Eltern geworden waren.

Im Ergebnis hatte das Grundbuchamt damit die beantragte Grundbuchberichtigung alleine auf Grundlage der vorgelegten Vollmacht vorzunehmen.

Einen Erbschein mussten die beiden Söhne dem Grundbuchamt nicht vorlegen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Grundstück mithilfe einer Vollmacht übertragen – Wann kann das Grundbuchamt die Eintragung der Eigentumsänderung verweigern?
Ein Grundstück mit Hilfe einer Nachlassvollmacht übertragen – Chancen und Risiken
Der Erbe will eine Nachlassimmobilie verkaufen – Muss vorab das Grundbuch berichtigt werden?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht