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Für die Zwei-Jahresfrist bei dem Antrag auf Grundbuchberichtigung kommt es alleine auf die rechtzeitige Antragstellung durch den Erben an!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 23.05.2024 – 10 Wx 13/24  

  • Nach einem Erbfall wird von den Erben innerhalb der Zwei-Jahresfrist ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt
  • Bis zur tatsächlichen Berichtigung des Grundbuchs vergehen mehr als zwei Jahre
  • Das Grundbuchamt stellt den Erben fälschlich Gebühren in Rechnung

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über die Frage zu befinden, ob Erben nach einem Erbfall Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs bezahlen müssen.

In der Angelegenheit war am 12.05.2021 ein Erbfall eingetreten.

In den Nachlass fiel auch ein Grundstück.

Der Grundbuchberechtigungsantrag wird von den Erben binnen zwei Jahren gestellt

Die Erben benötigten nach dem Erbfall eine gewisse Zeit, die Angelegenheit zu klären und die Erbschaft untereinander aufzuteilen.

Schließlich wurden die näheren Umstände für die Erbauseinandersetzung zwischen den Erben aber in zwei notariellen Verträgen am 12.10.2021 und am 02.01.2023 geklärt.

Nach Zustandekommen des zweiten notariellen Vertrages stellten die Erben dann am 12.01.2023 beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag auf Umschreibung der Immobilie vom ehemaligen Eigentümer Erblasser auf die Erben als neue Eigentümer.

Die Erben wollen von der Gebührenprivilegierung profitieren

Die Erben wollten mit diesem Antrag innerhalb der Zwei-Jahresfrist seit dem Erbfall ersichtlich von der Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 KV-GnotKG profitieren:

Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte dann aber erst am 17.05.2023 und damit nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist der Nr. 14110 KV-GnotKG.

Die Grundbuchberichtigung verzögert sich

Der Grund für diese Verzögerung lag in dem Umstand, dass die Erben erst zu diesem späteren Zeitpunkt eine für die Grundbuchberichtigung erforderliche baurechtliche Genehmigung der Sanierungsbehörde sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen konnten.

Das Grundbuchamt wollte in Anbetracht der tatsächlichen Grundbuchberechtigung nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist auch nichts von einer Gebührenprivilegierung der Erben wissen und schickte den Erben eine Rechnung.

Gegen die Rechnung legten die Erben Rechtsmittel ein.

Das Amtsgericht weist das Rechtsmittel der Erben zurück

Das Rechtsmittel wurde vom Amtsgericht noch zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zogen die Erben aber vor das Oberlandesgericht.

Das OLG gab den Erben auch Recht und hob die Kostenrechnung des Grundbuchamtes auf.

OLG: Es kommt alleine auf die fristgerechte Antragstellung an

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass Erben dann keine Kosten für die Grundbuchberichtigung bezahlen müssten, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung von den Erben innerhalb der festgesetzten Zwei-Jahresfrist gestellt wird.

Verzögerungen nach einem rechtzeitig gestellten Antrag seien von den Erben nicht beherrschbar und würden nicht zu einem Verlust der Gebührenbefreiung führen.

Im Ergebnis konnten sich die Erben damit durch den rechtzeitigen Eingang des Umschreibungsantrags beim zuständigen Grundbuchamt die für die Grundbuchberichtigung anfallenden Kosten sparen.

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