Eine Befreiung von Gebühren beim Grundbuchamt gibt es nur, wenn der Grundbuchberichtigungsantrag spätestens zwei Jahre nach dem Erbfall gestellt wird!
OLG Karlsruhe – Beschluss vom 22.12.2023 – 19 W 95/22
- Ein Erbe benötigt für die Erlangung des Erbscheins etwas länger
- Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs für eine Nachlassimmobilie wird erst nach über zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt
- Gerichte verweigern dem Erben eine Gebührenbefreiung für den Berichtigungsantrag
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit einem durchaus praxisrelevanten Problem im Gebührenrecht zu beschäftigen.
Wenn der Erblasser nämlich Eigentümer einer Immobilie war, dann muss im Erbfall das Grundbuch berichtigt werden.
Der oder die Erben werden dann im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen.
Die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung
Wenn der Erbe den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers stellt, dann muss er für die Grundbuchberichtigung keine Gebühren bezahlen, so die Regelung in Nr. 14110 KV GNotKG.
Es passiert aber immer wieder, dass die Erben unverschuldet daran gehindert sind, den Berichtigungsantrag beim Grundbuch innerhalb der Zweijahresfrist zu stellen.
So auch in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall.
Das Grundbuchamt schickt dem Erben eine Rechnung
Dort war die Erblasserin am 04.08.2018 verstorben.
Der Erbe stellte den Berichtigungsantrag beim Grundbuch aber erst am 29.12.2020.
Als das Grundbuchamt dem Erben für die Grundbuchberichtigung eine Rechnung in Höhe von 1.335 Euro schickte, fühlte sich der Erbe ungerecht behandelt.
Der Erbe legt Rechtsmittel ein
Der Erbe legte gegen die Kostenrechnung Rechtsmittel ein.
Er verwies darauf, dass es im Erbscheinverfahren zu Verzögerungen gekommen sei, da ein Beteiligter Rechtsmittel eingelegt habe.
Ohne Erbschein habe er aber die Grundbuchberichtigung nicht früher beantragen können.
Auch die Corona-Pandemie und eine verzögerte Bearbeitung des Erbscheinantrags hätten zu weiterem Zeitverlust geführt.
Das Amtsgericht blieb aber bei seiner Kostenentscheidung und legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.
OLG weist das Rechtsmittel des Erben als unbegründet ab
Das OLG teilte die Einschätzung des Amtsgerichts und wies das Rechtsmittel als unbegründet ab.
Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem insoweit eindeutigen Gesetzestext.
Die Frist von zwei Jahren würde sich nach ganz herrschender Meinung nicht durch Verzögerungen im Erbscheinverfahren verlängern.
Auch eine abweichende Auslegung der gesetzlichen Norm lehnte das OLG ab.
Der Zweck der Zweijahresfrist, die Beteiligten zu einem zeitnahen Berichtigungsantrages zu motivieren, würde unterlaufen, wenn man die Frist aufweichen und eine Kostenprivilegierung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist zulassen würde.
Im Ergebnis verblieb es damit bei der Kostenpflichtigkeit des Grundbuchberichtigungsantrages.
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