Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eine Befreiung von Gebühren beim Grundbuchamt gibt es nur, wenn der Grundbuchberichtigungsantrag spätestens zwei Jahre nach dem Erbfall gestellt wird!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 22.12.2023 – 19 W 95/22

  • Ein Erbe benötigt für die Erlangung des Erbscheins etwas länger
  • Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs für eine Nachlassimmobilie wird erst nach über zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt
  • Gerichte verweigern dem Erben eine Gebührenbefreiung für den Berichtigungsantrag

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit einem durchaus praxisrelevanten Problem im Gebührenrecht zu beschäftigen.

Wenn der Erblasser nämlich Eigentümer einer Immobilie war, dann muss im Erbfall das Grundbuch berichtigt werden.

Der oder die Erben werden dann im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen.

Die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung

Wenn der Erbe den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers stellt, dann muss er für die Grundbuchberichtigung keine Gebühren bezahlen, so die Regelung in Nr. 14110 KV GNotKG.

Es passiert aber immer wieder, dass die Erben unverschuldet daran gehindert sind, den Berichtigungsantrag beim Grundbuch innerhalb der Zweijahresfrist zu stellen.

So auch in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall.

Das Grundbuchamt schickt dem Erben eine Rechnung

Dort war die Erblasserin am 04.08.2018 verstorben.

Der Erbe stellte den Berichtigungsantrag beim Grundbuch aber erst am 29.12.2020.

Als das Grundbuchamt dem Erben für die Grundbuchberichtigung eine Rechnung in Höhe von 1.335 Euro schickte, fühlte sich der Erbe ungerecht behandelt.

Der Erbe legt Rechtsmittel ein

Der Erbe legte gegen die Kostenrechnung Rechtsmittel ein.

Er verwies darauf, dass es im Erbscheinverfahren zu Verzögerungen gekommen sei, da ein Beteiligter Rechtsmittel eingelegt habe.

Ohne Erbschein habe er aber die Grundbuchberichtigung nicht früher beantragen können.

Auch die Corona-Pandemie und eine verzögerte Bearbeitung des Erbscheinantrags hätten zu weiterem Zeitverlust geführt.

Das Amtsgericht blieb aber bei seiner Kostenentscheidung und legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

OLG weist das Rechtsmittel des Erben als unbegründet ab

Das OLG teilte die Einschätzung des Amtsgerichts und wies das Rechtsmittel als unbegründet ab.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem insoweit eindeutigen Gesetzestext.

Die Frist von zwei Jahren würde sich nach ganz herrschender Meinung nicht durch Verzögerungen im Erbscheinverfahren verlängern.

Auch eine abweichende Auslegung der gesetzlichen Norm lehnte das OLG ab.

Der Zweck der Zweijahresfrist, die Beteiligten zu einem zeitnahen Berichtigungsantrages zu motivieren, würde unterlaufen, wenn man die Frist aufweichen und eine Kostenprivilegierung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist zulassen würde.

Im Ergebnis verblieb es damit bei der Kostenpflichtigkeit des Grundbuchberichtigungsantrages.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann ist die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall kostenlos?
Haus geerbt - Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall
Das Grundbuchamt kann den Erben zur Berichtigung des Grundbuches zwingen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht