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Innerhalb von zwei Jahren ist die Grundbuchberichtigung kostenfrei!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 16.01.2025 – 10 Wx 2/25

  • Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall muss der Erbe nichts bezahlen
  • Wenn zunächst (kostenfrei) eine Erbengemeinschaft eingetragen und dann weiterverkauft wird, dann fallen Kosten an
  • Eine Erbengemeinschaft kann aber kostenfrei auf einen einzelnen Erben übertragen

Das Gerichtskostengesetz legt fest, dass nach einem Erbfall die Eintragung eines Erben in das Grundbuch kostenfrei ist.

Die einzige Voraussetzung für diese Gebührenbefreiung ist, dass der Erbe den Antrag, als neuer Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen zu werden, innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellt.

Die maßgebliche Regelung im Gesetz lautet:

Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Das Grundbuch soll nach einem Erbfall rasch korrigiert werden!

Mit dieser Gebührenprivilegierung soll der Erbe dazu veranlasst werden, den Änderungsantrag alsbald nach dem Erbfall beim Grundbuchamt zu stellen. So soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Grundbuchs immer auf dem aktuellen Stand ist.

Im Normalfall legt der Erbe dem Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren ein notarielles Testament oder einen Erbschein vor, weist auf diesem Weg seine Erbenstellung nach und wird anschließend als neuer Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen.

Im Zusammenhang mit der Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung gibt es in der Praxis immer wieder Streit über die Frage, ob dem Erbe die Gebührenbefreiung im Einzelfall tatsächlich zusteht.

Wird zunächst eine Erbengemeinschaft eingetragen?

Geklärt ist in diesem Zusammenhang von den Gerichten die Frage, dass die Gebührenprivilegierung von Erben dann nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn nach einem Erbfall zunächst eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft „als Ganzes“ als neue Eigentümerin in das Grundbuch und erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung einer der Erben als neuer alleiniger Eigentümer eingetragen wird.

In diesem Fall darf das Grundbuchamt für die Eintragung des „einen“ Erben eine Gebührenrechnung stellen.

Dahingegen gilt die Gebührenbefreiung nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg aus dem Januar 2025 ausdrücklich auch für „den“ Fall, dass sich mehrere Erben im Rahmen einer Auseinandersetzung darauf geeinigt haben, dass alleiniger neuer Eigentümer einer der Erben sein soll.

In diesem Fall ohne eine Voreintragung der Erbengemeinschaft kann das Grundbuchamt keine Eintragungsgebühren verlangen.

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