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Erben gründen unmittelbar nach dem Erbfall eine BGB-Gesellschaft und bringen diverse Nachlassgrundstücke in die Gesellschaft ein – Ist die Eintragung der Gesellschaft in das Grundbuch gebührenfrei?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 29.6.2023 – 19 W 79/21 (Wx)

  • In den Nachlass fallen diverse Immobilien
  • Erben gründen nach dem Erbfall eine BGB-Gesellschaft und wollen diese Gesellschaft direkt als neue Eigentümerin in das Grundbuch eintragen lassen
  • Nach erfolgter Grundbuchänderung wollen die Erben die vom Grundbuchamt angeforderten Gebühren nicht bezahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im Zusammenhang mit einer Grundbuchänderung nach einem Erbfall eine gebührenrechtliche Frage zu klären.

In der Angelegenheit wurde ein Erblasser nach seinem Tod von seinen Kindern beerbt.

Der Erblasser war Eigentümer diverser Grundstücke.

BGB-Gesellschaft soll im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen werden

Nach dem Erbfall wollten die Kinder im Hinblick auf die Nachlassgrundstücke das Grundbuch ändern lassen.

Die Besonderheit in dem Fall lag aber darin, dass die Kinder des Erblassers nicht einfach die Umschreibung der Grundstücke auf sich als Erben und neue Eigentümer beantragten.

Vielmehr gründeten die Kinder des Erblassers eine BGB-Gesellschaft und brachten die Nachlassgrundstücke in diese Gesellschaft ein.

Grundbuchamt trägt die Gesellschaft ein

Ohne dass die Erbengemeinschaft vorab als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden wäre, beantragten die Erben gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung der BGB-Gesellschaft als neue Eigentümerin.

Diesem Antrag kam das Grundbuchamt auch nach.

In der Folge erreichte die Erben aber eine Rechnung des Grundbuchamtes, mit dem eine Eintragungsgebühr nach KV 14110 GNotKG geltend gemacht wurde.

Die Erben verweisen auf ihr Gebührenprivileg

Diese Gebührenrechnung hielten die Erben nicht für gerechtfertigt und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die für Erben geltende Gebührenprivilegierung nach KV 14110 GNotKG:

Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. 

Das Amtsgericht lehnte die von den Erben gegen die Kostenrechnung eingereichte Beschwerde ab.

OLG weist Rechtsmittel als unbegründet ab

Das von den Erben gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes zum Oberlandesgericht eingelegte weitere Rechtsmittel blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass den Erben die Gebührenprivilegierung nach KV 14110 GNotKG nicht zustehen würde.

Eine Gebührenbefreiung nach KV 14110 GNotKG käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Erwerber der Nachlassimmobilie um einen „Erben“ handeln würde.

Die Gesellschaft war nicht die Erbin des Erblassers

Die BGB-Gesellschaft, die am Ende als neue Eigentümerin der Grundstücke eingetragen worden war, sei aber nicht die Erbin des Erblassers, sondern sei vielmehr erst nach dem Erbfall gegründet worden.

Auch müsse die (gebührenbefreite) Eintragung des neuen Eigentümers originär auf der Erbfolge beruhen. Auch dieser Sachverhalt lag, so das OLG, nicht vor.

Dem Eigentumserwerb der BGB-Gesellschaft liege ein rechtsgeschäftlicher Vorgang und zugrunde und gerade keine Gesamtrechtsnachfolge kraft Erbrecht.

Damit war die im Kostenverzeichnis für den Erbvorgang vorgesehene Gebührenprivilegierung nicht einschlägig und die Erben mussten für die Grundbuchberichtigung die geforderten Kosten bezahlen.

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