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Für Grundbuchänderung im Erbfall muss nicht nachgewiesen werden, dass ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht erfolgt ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 25.04.2013 – I-3 Wx 219/12

  • Erbvertrag von Eheleuten sieht Rücktrittsrecht vor
  • Nach dem Erbfall soll die Ehefrau als Erbin dem Grundbuchamt eidesstattlich versichern, das kein Rücktritt erfolgt ist
  • Oberlandesgericht hält diese Forderung des Grundbuchamtes für nicht rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, ob das Grundbuchamt trotz Vorlage eines notariellen Erbvertrages weitere Urkunden zum Nachweis der Erbfolge verlangen kann.

In der Angelegenheit war der verheiratete Erblasser und Grundstückseigentümer am 26.12.2012 verstorben. Im August 2011 hatten der Erblasser und seine Ehefrau bei einem Notar einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. In dem notariellen Erbvertrag hatten sich beide Eheleute ein freies Rücktrittsrecht vorbehalten.

Im Mai 2012 beantragte die Ehefrau dann beim Grundbuchamt die Umschreibung von Grundbesitz des Erblassers auf ihre Person. Zum Nachweis ihrer Rechte legte die Erbin dem Grundbuchamt den notariellen Erbvertrag vor.

Erbin soll sich zum Rücktrittsrecht im Erbvertrag erklären

Das Grundbuchamt nahm allerdings an dem im Erbvertrag enthaltenen Rücktrittsrecht Anstoß und forderte bei der Erbin eine eidesstattliche Erklärung an, wonach ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht erfolgt sei.

Die Erbin sah für die Abgabe einer solchen Erklärung keine Veranlassung und legte gegen die Verfügung des Grundbuchamtes Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerdeführerin im Ergebnis Recht und entschied, dass das Grundbuchamt zu Unrecht auf der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung bestanden habe.

In der Begründung der Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Nachweis der Rechtsfolge gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 GBO (Grundbuchordnung) durch einen Erbschein geführt werden müsse. Gleichzeitig genüge aber die Vorlage eines notariellen Erbvertrages, soweit die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.

Ohne konkrete Hinweise darf das Grundbuchamt von der Wirksamkeit des Erbvertrages ausgehen

Das Grundbuchamt habe die Aufgabe, habe eine solche notarielle Urkunde selbstständig zu überprüfen und dürfe bei bestehenden Zweifeln auf der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge bestehen.

Allerdings müsse ohne konkrete weitere Hinweise das Grundbuchamt die Tatsache, dass ein im Erbvertrag vorbehaltener Rücktritt nicht ausgeübt worden sei, unterstellen. Eine anders lautende Entscheidung des OLG München bezeichnete das OLG Düsseldorf ausdrücklich als unzutreffend.

Das Gericht wies darauf hin, dass bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag immer die Möglichkeit bestehe, dass es zum Zeitpunkt der Vorlage beim Grundbuchamt nicht mehr wirksam sei. Trotzdem habe der Gesetzgeber die Nachweiserleichterung in § 35 GBO vorgesehen, dass man seine Rechte alleine mit Vorlage einer notariellen Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen können soll.

Dementsprechend müsse auch das Grundbuchamt bei Fehlen von Zweifeln zunächst einmal davon ausgehen, dass das ihm vorgelegte notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag wirksam seien.

Die Verfügung, mit der das Grundbuchamt die eidesstattliche Versicherung bei der Erbin angefordert hatte, wurde entsprechend aufgehoben.

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