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Grundbuchamt kann einen Erben nicht zur Beantragung eines Erbscheins zwingen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Nürnberg – Beschluss vom 07.01.2020 – 15 W 4395/19

  • Grundbuch wird nach einem Erbfall unrichtig
  • Grundbuchamt pickt sich einen Miterben heraus und verlangt von ihm, einen Erbschein zu beantragen
  • OLG vermisst eigene Ermittlungen des Grundbuchamtes

Das Oberlandesgericht Nürnberg musste in einer Grundbuchsache das Amtsgericht Hersbruck in die Schranken weisen.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2014 verstorben.

Diese Erblasserin war im Grundbuch des Amtsgerichts Hersbruck als Mitglied einer Erbengemeinschaft als Miteigentümerin an einem Grundstück verzeichnet.

Die Erblasserin hatte am 11.04.2002 ein notarielles Testament verfasst, in dem sie den Vater des späteren Betroffenen als Miterben eingesetzt hatte.

Der Erbe verstirbt ein Jahr nach der Erblasserin

In der Folge verstarb der als Miterbe der Erblasserin eingesetzte Vater des Betroffenen im Jahr 2015.

Der Vater des Betroffenen wurde nach gesetzlicher Erbfolge von dem Betroffenen als seinem Sohn und seiner Ehefrau beerbt. Die besagte Ehefrau verstarb ihrerseits im Jahr 2017.

Dem Grundbuchamt missfiel in Anbetracht all dieser Erbfälle offenbar der Umstand, dass das Grundbuch veraltete und unzutreffende Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Grundstücks enthielt, das ehedem im Miteigentum der im Jahr 2014 verstorbenen Erblasserin stand.

Erben stellen keinen Antrag auf Grundbuchberichtigung

Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung war seit dem Erbfall im Jahr 2014 offenbar von keinem Beteiligten gestellt worden.

Vor diesem Hintergrund wurde das Grundbuchamt aktiv.

Es versuchte aber nicht selber Licht in den entstandenen Erbdschungel zu bringen, sondern sandte dem Betroffenen mit Datum vom 12.11.2019 einen Beschluss, wonach er

"bis zum 28.02.2020 einen Erbscheinsantrag nach seinem Vater beim Amtsgericht E. (...) zu stellen"

habe. Zur Begründung verwies das Grundbuchamt darauf, dass "das Grundbuch nach dem Tod eines Beteiligten berichtigt werden" müsse.

Sohn weiß nichts vom Tod seines Vaters

Der Betroffene fiel daraufhin offensichtlich aus allen Wolken und teilte dem Grundbuchamt mit, dass er seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt und nicht einmal gewusst habe, dass sein Vater verstorben war.

Der Forderung des Grundbuchamtes zur Einholung eines Erbscheins wollte der Betroffene nicht nachkommen.

Das Grundbuchamt legte die Angelegenheit danach dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das OLG gab der Beschwerde des Betroffenen statt.

OLG hebt die Entscheidung des Grundbuchamtes auf

Das OLG ließ das Grundbuchamt wissen, dass der getroffene Beschluss, mit dem dem Betroffenen die Einholung eines Erbscheins nach dem Tod seines Vaters aufgegeben worden war, nicht von § 82 GBO (Grundbuchordnung) gedeckt gewesen sei.

Zwar bestehe ein Interesse daran, dass die Angaben im Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmten, dass Grundbuchamt hätte aber in jedem Fall selbst selbst ermitteln müssen, welche Personen nach dem Tod des Vaters des Betroffenen als Erben berufen sind.

Es sei, so das OLG weiter,

„nicht zulässig, die gebotene Ermittlung der Erbenstellung auf jemanden zu verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er überhaupt als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zu welchen Quoten zu Erben berufen sind.“

Das Grundbuchamt hätte mithin erst einmal selber und von Amts wegen ermitteln müssen, wer Erbe des Vaters des Betroffenen geworden war.

Grundbuchamt muss die Erbfolge selber ermitteln

Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 GBO dürften, so das OLG weiter,

„nur dann verhängt werden, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet.“

Es sei unzureichend, wenn das OLG den Betroffenen lediglich als Miterben in Anspruch nimmt.

Schließlich kritisierte das OLG auch den Umstand, dass die für die Grundbuchberichtigung eigentlich interessante Frage der Erbfolge nach der im Jahr 2014 verstorbenen Erblasserin durch die dem Betroffenen vom Grundbuchamt auferlegte Pflicht, einen Erbschein nach seinem Vater zu beantragen, nicht geklärt würde.

Im Ergebnis wurde der Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dem Grundbuchamt damit aufgegeben, erst einmal selber Nachforschungen zur Erbfolge anzustellen.

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